Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.53 (KEMN.2025.393)
Entscheid vom 16. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Carol Wiedmer, Rechtsanwältin, [...]
Betroffene Person B._____, [...]
Mutter C._____, [...] vertreten durch lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Baden vom 1. April 2025
Betreff Änderung einer Massnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2022, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter (vgl. E. 1.1 des angefochtenen Entscheids).
Die Eltern nahmen – gestützt auf die Entscheide des Familiengerichts Baden vom 19. Dezember 2023 und 13. August 2024 – während eines Jahres eine kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle G._____ in Anspruch (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). Im Verlaufsbericht der Beratungsstelle G._____ vom 13. Februar 2025 wurde eine weitere Verlängerung der kindorientierten Mediation um sechs Monate empfohlen, um die Erhöhung der Betreuungszeit beim Beschwerdeführer im April 2025 zu begleiten, wobei nur bei Bedarf Gespräche angesetzt werden sollten (act. 3 ff. in KEMN.2025.393).
Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern am 24. März 2025 (act. 10 ff. in KEMN.2025.393) erliess das Familiengericht Baden am 1. April 2025 folgenden Entscheid (KEMN.2025.393/ KEKV.2024.114):
" 1. Die den Eltern mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB, sich bei der Beratungsstelle G._____, [...], für eine kinderorientierte Beratung anzumelden und die Termine zuverlässig wahrzunehmen, wird aufgehoben.
die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 2 hiervor wahrzunehmen;
nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen;
den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. März 2027 bis spätestens am 30. Juni 2027 dem Familiengericht Baden einzureichen.
Soweit mehr oder anderes beantragt wird, werden diese Anträge abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Kindseltern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:
[...]
[...]
Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 23. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaft sowie eine abweichende Regelung betreffend die Aufteilung der Fahrtwege im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts.
Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 24. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorerst abgenommen.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Stellungnahme vom 19. September 2025 bestätigte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die mit Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2025 gestellten Anträge und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reichte die Mutter eine Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 1. April 2025, mit dem für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern und ihre fehlende Kompromissbereitschaft das Kindeswohl des Betroffenen gefährden würden. Sie könnten sich über wesentliche Punkte betreffend das Wohl des Betroffenen nicht austauschen und keine gemeinsamen Lösungen finden. Mit der Errichtung einer Beistandschaft werde sichergestellt, dass die Eltern ein gewisses Mass an sachlicher Kommunikation aufrechterhalten könnten, eine vermittelnde Ansprechperson bei Konflikten hätten und das Besuchs- und Ferienrecht überwacht werde. Weiter unterstütze die Beistandsperson die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat (E. 4.3 und 6.2 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, beim Betroffenen liege keine Kindeswohlgefährdung vor. Die Mutter und er könnten sich über das Nötigste austauschen und würden dies in einer freundlichen Art und Weise und grösstenteils sachlich machen. Ihre Kommunikation sei so gut, dass sie die 4. Phase des Besuchsrechts gemäss Entscheid vom 18. August 2023 ohne Hilfe von aussen hätten umsetzen können und dies bis ca. Juni 2025 funktioniert habe. Danach habe er der Mutter gegenüber nicht transparent kommuniziert, dass er zweimal monatlich jeweils am Freitag seine Eltern unterstützen müsse und deshalb den Betroffenen nicht jeden Freitag den Tag hindurch betreuen könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass er gegenüber der Mutter erklärt habe, seine Betreuung des Betroffenen sei nur ein Recht, keine Pflicht. Ab August 2025 sei es den Eltern allerdings ohne Hilfe der Beiständin gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden und das Besuchsrecht anzupassen. Der Chatverlauf zeige ebenfalls auf, dass die Eltern lösungsorientiert kommunizieren und Probleme einvernehmlich lösen könnten. Der Betroffene ist durch die aktuelle Betreuungssituation nicht belastet. Die Errichtung einer Beistandschaft sei nicht notwendig und verhältnismässig.
Die Mutter macht im Wesentlichen geltend, es bestünden erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien. Dass die 4. Phase der Besuchsrechtsregelung ohne externe Unterstützung habe umgesetzt werden können, liege nicht an der mutmasslich guten Kommunikation zwischen den Parteien, sondern allein daran, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers dem Betroffenen zuliebe toleriert habe. Gemeinsam hätten sie jedoch nichts beschlossen. Er habe sich zu Beginn der 4. Phase auf den Standpunkt gestellt, dass er den Betroffenen am Freitag vor seinem Besuchswochenende erst am Abend abhole und er lediglich ein Besuchsrecht, nicht aber eine solche Pflicht habe. Der Beschwerdeführer betreue den Betroffenen nicht – wie gemäss Entscheid vom 18. August 2023 vorgesehen – jeden Freitag, sondern lediglich einmal am Freitag den Tag hindurch und in der darauffolgenden Woche von Freitagabend bis Sonntagabend. Die Unterstützungsleistung in Bezug auf seine eigenen Eltern bringe der Beschwerdeführer unglaubhaft vor und es sei unklar, wieso er den Betroffenen nicht einfach dahin mitnehme. Seit der Errichtung der Beistandschaft weigere sich der Beschwerdeführer mit der Beistandsperson zu kooperieren. Dieses uneinsichtige und renitente Verhalten bestätige, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern nicht verbessert habe und die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung für den Betroffenen weiterhin bestehe.
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entfaltung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Insbesondere für Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von grosser Bedeutung (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1).
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Eine Kindeswohlgefährdung liegt dabei vor, wenn die
ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3/b). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung einer Beistandschaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Ausprägung (Unterstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 308 ZGB). Ein sogenannter Besuchsrechtsbeistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich festgelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB).
Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).
Aus den Akten geht hervor, dass das Besuchsrecht seit dem Entscheid des Familiengerichts Baden vom 18. August 2023 stufenweise und altersentsprechend ausgeweitet wurde und der Betroffene grundsätzlich gerne zum
Beschwerdeführer geht. Unbestritten ist indessen, dass ein Elternkonflikt besteht, welcher die Kommunikation zwischen den Eltern erschwert. Bis im Januar 2025 haben die Eltern diesbezüglich kindorientierte Beratungen bei der Beratungsstelle G._____ in Anspruch genommen. Gemäss dem Familiencoach der Beratungsstelle G._____ habe sich während der Beratung die Kommunikation zeitweise verbessert und es sei den Eltern gelungen, einander regelmässige Informationen zukommen zu lassen und die Organisation von Vor-/Nachholtagen zufriedenstellend zu klären. Gegen Ende 2024 habe sich die Kommunikation wieder verschlechtert. Dies sei nach Einschätzung des Familiencoachs einerseits darauf zurückzuführen, dass die Eltern hauptsächlich mittels WhatsApp kommunizieren, und andererseits auf die nach wie vor bestehenden grundlegenden Differenzen zwischen ihnen (vgl. Verlaufsbericht kindorientierte Beratung vom 13. Februar 2025, act. 3 ff. in KEMN.2025.393).
Die Umsetzung der 4. Phase der Besuchsrechtsregelung ab April 2025 führte in der Folge zu Schwierigkeiten. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der kindsorientierten Beratung mehrfach erklärt hatte, den Betroffenen gerne mehr bei sich zu haben (act. 4 ff. in KEMN.2025.393), fühlte er sich im Rahmen der 4. Phase aufgrund anderweitiger Verpflichtungen und in Abweichung der gerichtlichen Anordnung nicht mehr verpflichtet, die Betreuung des Betroffenen jeden Freitag zu übernehmen. Er räumte ein, dass seine Kommunikation gegenüber der Mutter diesbezüglich nicht transparent und ideal gewesen sei, hielt aber fest, ab August 2025 mit der Mutter eine Lösung bezüglich des Besuchsrechts gefunden und vereinbart zu haben, was zeige, dass sie als Eltern durchaus in der Lage seien, ohne Hilfe von aussen zu kommunizieren und Lösungen zu finden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2025 S. 2 f.). Einer bilateralen Vereinbarung widerspricht die Mutter und bringt vor, allein aufgrund ihrer Toleranz gegenüber dem Beschwerdeführer und nicht wegen einer guten Kommunikation mit diesem habe sie für die betreffenden Besuchstage, an denen der Beschwerdeführer verhindert sei, eine andere Betreuungslösung für den Betroffenen aufgleisen können (vgl. Stellungnahme der Mutter vom 1. Oktober 2025, S. 5).
Der aktenkundige Verlauf belegt, dass es den Eltern trotz der an sich klaren gerichtlichen Mindestregelung schwerfällt, einvernehmliche Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu treffen. Zudem erfolgt ihre Kommunikation und Kooperation bei aufkommenden Schwierigkeiten oder Fragestellungen zu den Modalitäten des Besuchsrechts nicht immer transparent und konstruktiv. Da sich aufgrund des jungen Alters des Betroffenen in Zukunft noch viele Fragen bezüglich des Besuchsrechts stellen werden und verlässliche Absprachen darüber notwendig sind, ist es wichtig, dass die Eltern in solchen Situationen auf eine Unterstützung sowie klare Anleitung durch eine Drittperson zurückgreifen können, damit das Besuchsrecht in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise umgesetzt
werden kann. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 8).
Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist auszugehen, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Rz. 2.3). Selbst wenn sich der Betroffene momentan altersentsprechend entwickelt, ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern, welche er mit zunehmendem Alter selbst wahrnehmen wird, seine gesunde Entwicklung beeinträchtigen, seine Beziehung zu den Eltern belasten und ihn in einen Loyalitätskonflikt drängen können. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die kindsorientierte Beratung bei der Beratungsstelle G._____ nicht zur gewünschten Beruhigung der familiären Situation im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht geführt haben, zeigt der aktenkundige Verlauf, dass aufgrund der Kommunikationsprobleme langfristig keine einvernehmliche und tragfähige Basis zwischen den Eltern zu erwarten ist. Die angeordnete Beistandschaft soll daher die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschärfen, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beiständin in der Lage, die Eltern hinsichtlich des Besuchsrechts und dessen Modalitäten sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinigkeit vermittelnd einzuschreiten. Zugleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Besuche des Betroffenen beim Beschwerdeführer vereinbarungsgemäss erfolgen und die Modalitäten eingehalten werden. Da die Beiständin einzig den Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats dessen Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkonflikts mildern. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beschwerdeführer der Errichtung der Beistandschaft nicht zugestimmt hat, ist daher nicht massgeblich. Sollte sich die Beistandschaft aus Sicht der Beistandsperson als nicht mehr nötig erweisen, so ist diese bereits von Gesetzes wegen gehalten, unverzüglich die Kindesschutzbehörde zu informieren (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).
Die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich derzeit als geeignete und notwendige Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Aufteilung der Fahrten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts und ersucht sinngemäss um Anordnung einer Hol-Hol-Regelung anstelle der Hol-Bring-Regelung. Zur Begründung macht er geltend, die ausschliessliche Übertragung der Hol- und Bringpflicht an ihn erschwere faktisch seinen Umgang mit dem Betroffenen und könne sich langfristig negativ auf die Beziehung auswirken. Es sei ein starkes Zeichen für das Kind, wenn beide Eltern die mit den Besuchen verbundenen Wege auf sich nähmen und hinter den jeweiligen Besuchen beim jeweils anderen Elternteil stünden. Die bestehende Regelung sei daher nicht im Interesse des Kindeswohls und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und Mitverantwortung beider Eltern.
Grundsätzlich obliegt es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen. Die Obhutsberechtigte trifft demgegenüber die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 273 ZGB). Den Eltern steht es frei, generell oder im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen. Eine abweichende Regelung besteht vorliegend nicht. Die Mutter ist der hauptbetreuende Elternteil. Es kommt somit grundsätzlich, soweit sich die Eltern nicht auf eine andere Lösung einigen können, dem Beschwerdeführer die Aufgabe zu, den Betroffenen bei der Mutter abzuholen und ihn wieder zurückzubringen. Sollte ihm dies ausnahmsweise aus bestimmten Gründen (eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit wegen anderer Termine, eingeschränkte Mobilität) an einzelnen Terminen nicht möglich sein, werden die Eltern für diese spezifischen Einzelfälle zusammen eine Lösung finden müssen, wobei sie – solange eine Beistandschaft besteht – dabei von der Beiständin beraten werden können. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine abweichende Regelung betreffend die Aufteilung der Fahrtwege im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ist somit abzuweisen.
Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat der anwaltlich vertretenen Mutter eine Parteientschädigung auszurichten (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches er mit Eingabe vom 19. September 2025 bestätigte, unter gleichzeitiger Beantragung der Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Carol Wiedmer als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO), der durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person eingeschränkt wird (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35 ff. zu Art. 119 ZPO). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat die zur Beurteilung notwendigen Belege unaufgefordert einzureichen, ansonsten behauptete Beträge und Zahlungen nicht berücksichtigt werden können (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 ff.). Eine Nachfrist ist der anwaltlich vertretenen Partei nicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3.). Vielmehr kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 und 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).
In seinem ersten Gesuch vom 8. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er lege die erforderlichen Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei. Als Beilage reichte er einzig einen (soweit undatierten) E-Banking-Auszug ("Vermögen im Überblick") ein, welcher einen negativen Saldo von Fr. -584.97 ausweist. Ein derartiger
Kontoauszug ist, zumal keine definitive Steuerveranlagung, keine aktuelle Steuererklärung oder auch keine anderen gleichwertigen Belege eingereicht wurden, zur Beurteilung der gesamten Vermögensverhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig. Die ihm mit instruktionsrechtlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 vorläufig abgenommene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist nicht mit der Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichzusetzen. Mit seinem zweiten Gesuch vom 19. September 2025, welches er durch seine Rechtsanwältin einreichen liess, legte der Beschwerdeführer ebenfalls keine zusätzlichen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen vor. Insbesondere blieb seine Vermögenssituation weiterhin unsubstantiiert. Allein aufgrund der Einkommenssituation lässt sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht schlüssig beurteilen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht bei der Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Lage nicht nachgekommen und hat nicht hinreichend belegt, dass er nicht über die Mittel verfügt, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestreiten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher abzuweisen.
Ausserdem hätten zur Berechnung des Existenzminimums nebst dem um 25 % erweiterten Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (Fr. 1.500.00) lediglich die Miete (Fr. 1'965.80) sowie die Krankenkasse (KVG; Fr. 318.45) und Spesen und Verpflegung im Zusammenhang mit dem "Job" (Fr. 150.00) berücksichtigt werden können. Die Hausratsversicherung ist im monatlichen Grundbetrag bereits inbegriffen (Kreisschreiben der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG). Unterhaltspflichten, Abzahlungsschulden und Kreditrückzahlungspflichten können nur soweit berücksichtigt werden, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 120 ff., 134, 143, 327 und 338). Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer weder für die Kinderalimente noch für die Rückzahlung der Krankenkassenschulden oder das Autoleasing und die monatlichen Steuervorauszahlungen ein.
Ob im Übrigen im vorliegenden Fall, in dem es um die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geht, überhaupt eine sachliche Notwendigkeit für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht, erscheint fraglich.
Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und
Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) entfällt, weil die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 180.20) sind die der Mutter entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 2'405.00 festzusetzen.
Das Gesuch der Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Gesuch der Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.