Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.49/50 (KEMN.2025.361)
Entscheid vom 9. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, [...]
Betroffene Person 1 und 2 B._____, [...]
C._____, [...]
Mutter D._____, [...]
Beiständin E._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 5. Mai 2025
Betreff Änderung einer Massnahme
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (nachfolgend: Mutter) sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der gemeinsamen Kinder B., geboren am tt.mm.2014, G., geboren am tt.mm.2016, C., geboren am tt.mm.2017, und H., geboren am tt.mm.2022.
Auf Antrag der Beiständin vom 20. Oktober 2023 hob die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über B., G., C._____ und H._____ mit superprovisorischen Verfügungen vom 2. November 2023 bis auf Weiteres auf. B., G. und C._____ wurden im Rahmen einer Notfallplatzierung im Kinderheim J._____ untergebracht, H._____ im Kinderheim F._____. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2023 bestätigte das Familiengericht Aarau u.a. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung der Kinder. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2023.870/871/872/873; vgl. ZSU.2024.239).
Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 29. Januar 2024 auf Antrag der Beiständin vom 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 22. Januar 2024) superprovisorisch die Umplatzierung von H._____ ins Kinderheim J._____. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau u.a. insb. die superprovisorische Umplatzierung. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2024.75; vgl. ZSU.2024.239).
Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 26. April 2024 auf Antrag der Beiständin vom 12. April 2024 je superprovisorisch die Umplatzierung von B._____ und C._____ ins Schulheim M._____ und von G._____ in eine reguläre Wohngruppe des Kinderheims J._____. Mit Entscheiden vom 18. Juni 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau insb. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorischen Umplatzierungen (Ziff. 1 und 2). Weiter wurden den Parteien u.a. Weisungen erteilt (Ziff. 3), die Beiständin wurde im Amt bestätigt (Ziff. 4) und es wurde ihr Aufgabenbereich festgelegt (Ziff. 5); sie wurde u.a. mit der "Organisation und Überwachung des Besuchsrechts" beauftragt (lit. g). Die Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Aarau u.a. um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen, um Wiederherstellung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und um Zuteilung der Obhut über die Kinder an ihn, eventualiter um wöchentliche Besuchsrechte mit Übernachtungen bei ihm und um Anordnung eines Ferienrechts.
Das Familiengericht Aarau erkannte mit Entscheiden vom 5. Mai 2025 bezüglich B._____ und C._____ folgendes (KEMN.2025.361/362):
" 1. Auf das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diese ihm am 7. Mai 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
1.2. Es seien die Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Entscheide vom 05.05.2025 (KEMN.2025.361 und KEMN.2025.362) zu vereinen.
aufzuheben und auf das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme sei einzutreten.
2.2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 2 der Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 ersatzlos aufzuheben.
2.3. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 3 der Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren betreffend Abänderung einer Kindesschutzmassnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.4. Eventualiter: In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 3 der Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.5. Es sei festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurden.
2.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
2.7. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’500.00 auszurichten, zzgl. MwST.
2.8. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
3.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten.
3.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Postaufgabe: 18. Juni 2025) reichte die Beiständin eine Stellungnahme ein.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Da die beiden Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 5. Mai 2025 für B._____ und C._____ gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2025.49 und XBE.2025.50) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
Bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO).
Für die örtliche Zuständigkeit im Kindesschutz ist grundsätzlich Art. 315 ZGB massgebend (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht BBl 2006, S. 7075). Demnach ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt dabei im Kindesschutz die Zuständigkeit bei negativen Kompetenzkonflikten grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes und nicht bei jener des Aufenthaltsorts (Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] zum Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB], in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2019, S. 533 f. m.H.a. BGE 129 I 419 E. 2.3). Kann der Wohnsitz des Minderjährigen nicht vom Inhaber der elterlichen Sorge oder vom Obhutsinhaber abgeleitet werden, da bspw. die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einen unterschiedlichen Wohnsitz haben und das Kind fremdplatziert ist (freiwillig oder behördlich angeordnet), hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 ZGB letzter Teilsatz), also am Ort der Einrichtung (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5a zu Art. 442 ZGB m.H.a. BGE 135 III 49 E. 6.3).
Aus den Akten ergibt sich, dass B._____ und C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Die Eltern haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in R., derjenige des Vaters in S.. Beiden Eltern
wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. B._____ und C._____ stehen nicht unter der Obhut ihrer Eltern. Vorliegend lässt sich folglich der Wohnsitz von B._____ und C._____ gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (erster Teilsatz) nicht vom Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz von B._____ und C._____ muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) ihr Aufenthaltsort gelten (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art. 315-315b ZGB m.w.H.). Beide Kinder wurden mit superprovisorischer Verfügung vom 26. April 2024 vom Kinderheim J._____ in das Schulheim M._____ in T._____ umplatziert. Seither befindet sich ihr Wohnsitz in T._____, womit das Familiengericht Rheinfelden als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]).
Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Eine Übertragung der Massnahme an eine andere Kindesschutzbehörde geht meist nicht synchron mit dem Wohnsitzwechsel, weil feststehen muss, dass ein Wohnsitzwechsel zivilrechtlich überhaupt zustande kam (Absicht des dauernden Verbleibens mit Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes) und aus verfahrensrechtlichen wie organisatorischen Gründen immer eine gewisse Zeit benötigt wird. Mithin hat der Wohnsitzwechsel keine unmittelbare Auswirkung auf die Führung einer Massnahme. Solange eine angeordnete Kindesschutzmassnahme nicht übertragen und durch rechtskräftigen Entscheid der übernehmenden Behörde in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzes übergegangen ist, bleibt die bisherige Wohnsitzbehörde zur Führung der Massnahme zuständig (BGE 126 III 415 E. 2a.bb), nicht aber für die Anordnung von neuen Massnahmen. Dafür ist die Behörde am neuen zivilrechtlichen Wohnsitz zuständig (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193 f., N. 6.19).
Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Aarau die bislang geführten Kindesschutzmassnahmen betreffend B._____ und C._____ noch nicht an das neu zuständige Familiengericht Rheinfelden übertragen hat. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Aarau ein Abänderungsgesuch, insbesondere mit den Begehren um Aufhebung der Platzierungsentscheide sowie Übertragung der Obhut über die Kinder an ihn. Da es sich hierbei nicht um geringfügige
Modifikationen bestehender Massnahmen (wie etwa Anpassungen einzelner Beistandschaftsaufgaben) handelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens bestehenden Wohnsitz der Kinder (BGE 126 III 415 E. 2c; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193 f., N. 6.19; VOGEL, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB).
Im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens im Mai 2025 hatten beide Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in T._____ (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Folglich ist das Familiengericht Rheinfelden für die Beurteilung der Abänderungsanträge und für den Erlass von allfälligen neuen Kindesschutzmassnahmen örtlich zuständig. Das Familiengericht Aarau war damit für die Durchführung des Abänderungsverfahrens örtlich nicht zuständig. Da die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt war, ist das Familiengericht Aarau zu Recht nicht auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Familiengericht Aarau wird die Kindesschutzverfahren bezüglich B._____ und C._____ an das Familiengericht Rheinfelden zu übertragen haben. Die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Kindesschutzbehörden für die betroffenen vier Kinder zuständig sind, lässt sich im vorliegenden Fall nicht vermeiden, da gemäss Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde besteht, deren Zuständigkeitsbereich weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch den tatsächlichen Aufenthaltsort der betroffenen Kinder umfasst. Es erscheint aus Gründen der Zweckmässigkeit und im Interesse des Kindeswohls allerdings wünschenswert, dass nach der Übertragung der Massnahmen bezüglich B._____ und C._____ an das Familiengericht Rheinfelden dieselbe Beistandsperson für sämtliche vier Kindesschutzmassnahmen eingesetzt wird, um eine kohärente und koordinierte Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs, die therapeutische Betreuung der Kinder sowie die an die Eltern erteilten Weisungen zu gewährleisten. Die beiden örtlich zuständigen Kindesschutzbehörden sind überdies gehalten, vor einer allfälligen Entscheidfällung die erforderlichen Abklärungen miteinander zu koordinieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und das Wohl der betroffenen Kinder bestmöglich sicherzustellen.
Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeanträgen Ziffer 2.3 und 2.4 auch die Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. Mai 2025 (act. 76 ff.) hat der Beschwerdeführer zwar separat, aber am gleichen Tag wie das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme bei der Vorinstanz eingereicht und es bezieht sich auf die Kosten des Verfahrens, welches mit letzterem Gesuch eingeleitet worden ist. Wenn die Vorinstanz das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO (zu Recht) zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weiterleitet, hätte sie auch das dazugehörige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Familiengericht Rheinfelden weiterleiten müssen, anstatt dieses abzuweisen. Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind daher wie folgt anzupassen:
" 2. Die Gesuche um Anpassung der Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet.
Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mutter ist abzusehen, da ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Ob Prozessbedürftigkeit besteht, ist anhand der Gegenüberstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt zu bestimmen. Diese
Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn einer Partei von ihren Einkünften nach Deckung des um 25 % des Grundbetrages erhöhten Existenzminimums sowie der Steuern und Abzahlungspflichten kein ausreichender Freibetrag mehr verbleibt, um daraus die Prozesskosten innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5D_82/2010 E. 2; 5P.219/2003 E. 2.2; 5P.390/2001 E. 2b). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach den mutmasslich zu erwartenden Prozesskosten. Bei durchschnittlichen familienrechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung ohne grössere güterrechtliche Auseinandersetzung etc.) kann in der Regel noch nicht von aufwendigen Prozessen gesprochen werden und eine Partei sollte deshalb in der Lage sein, diesbezügliche Prozesskosten innert Jahresfrist bewältigen zu können (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 360).
Das Existenzminimum der gesuchstellenden Person ist nach den betreibungsrechtlichen Regeln gemäss dem Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu bemessen. Danach sind insbesondere Prämien für Lebensversicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernsehen und Telefon im Grundbetrag inbegriffen und Unterhaltspflichten, Abzahlungsschulden und Kreditrückzahlungspflichten nur soweit zu berücksichtigen, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 120).
Der Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbetrag Fr. 1'200.00 Prozessualer Zuschlag (25 %) Fr. 300.00 Wohnkosten Fr. 850.00 Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 324.75 Arbeitswegkosten (A-Welle, 1 Zone) Fr. 95.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Kosten Besuchsrecht Fr. 160.00 Total Fr. 3'149.75
Der Beschwerdeführer lebt allein, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und einem Zuschlag von 25 % (Fr. 300.00) auszugehen ist. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz können dem Beschwerdeführer nur seine tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 850.00 angerechnet werden
(Beschwerdebeilage 15). Die hypothetischen Wohnkosten von Fr. 1'500.00 sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, er habe einen Mietvertrag für eine teurere Wohnung abgeschlossen oder sich für teurere Wohnungen beworben. Auch führt er nicht aus, dass sein derzeitiger Mietvertrag befristet wäre oder nur eine kurzfristige Zwischenlösung darstellen würde. Die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und das Besuchsrecht sind im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen. In Bezug auf die Schuldentilgung von monatlich Fr. 300.00 hat der Beschwerdeführer zwar eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde V._____ eingereicht (Beschwerdebeilage 17). Allerdings hat er nur eine einzige Zahlung belegt (Beschwerdebeilage 18). Gemäss der Rückzahlungsvereinbarung hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 1. Mai 2025 schon mindestens drei Raten bezahlen müssen. Indem er nur die Bezahlung einer einzigen Rate nachweist, ist die regelmässige Schuldentilgung nicht bewiesen und kann nicht berücksichtigt werden. Die behaupteten Anwaltskosten von Fr. 5'000.00 für angebliche andere Verfahren sind unbelegt geblieben und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Telekommunikations- und Versicherungskosten des Beschwerdeführers bereits mit dem Grundbetrag abgedeckt und können nicht noch zusätzlich mit Fr. 100.00 berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer geht von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'960.00 aus. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni 2024 bis Dezember 2024 ergibt sich allerdings – mit jeweiliger Herausrechnung der Kinderzulagen – ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'520.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. Beschwerdebeilage 13).
Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'520.00 und einem Notbedarf von Fr. 3'149.75 verbleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von rund Fr. 1'370.00. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Anwaltskosten innert einer Frist von einem Jahr zu bezahlen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht gegeben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden wie folgt angepasst:
Die Gesuche um Anpassung der Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet.
[aufgehoben]
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.