Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.72 (KE.2020.58 / KE.2022.175) Art. 89
Entscheid vom 18. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gloor
Beschwerdeführer A._____, [...]
Mutter B._____, [...]
Betroffene Person 1 C._____, [...]
Betroffene Person 2 D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 4. Juli 2023
Betreff Antrag auf Mandatsträgerwechsel
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
C._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2018, und D._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2020, sind die Töchter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Vater bzw. Beschwerdeführer). Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter (vgl. act. 55 in KEMN.2021.500; sofern nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Dossierbezeichnungen auf das Lebensdossier KE.2020.58). Für die Betroffene 1 besteht seit dem 10. Juli 2018 und für die Betroffene 2 seit dem 14. Juni 2022 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. act. 15 in KEMF.2023.16).
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 beantragte der amtliche Strafverteidiger des Vaters, Rechtsanwalt E._____, beim Familiengericht Kulm die Prüfung und Bewilligung eines Besuchssettings zwischen den Betroffenen und dem sich seit 7. Januar 2021 in Untersuchungshaft befindenden Vater (vgl. act. 2 f. in KEMN.2021.500; Beschwerde S. 3). Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere nach Durchführung einer persönlichen Anhörung der Kindseltern am 9. Juni 2022 (vgl. act. 54 ff. in KEMN.2021.500), wurde die Beistandsperson mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 14. Juni 2022 damit beauftragt, die Besuche beim Kindsvater in der Strafanstalt zu organisieren und unter Beizug entsprechender Fachpersonen in geeigneter Weise aufzugleisen und schrittweise umzusetzen (vgl. act. 58 ff. in KEMN.2021.500).
Mit Schreiben vom 7. September 2022 informierte die Beiständin das Familiengericht Kulm darüber, dass am 1. September 2022 ein Erstgespräch mit der Mutter, der Besuchsbegleitungsorganisation F._____ und der Beiständin zur Planung der Modalitäten der Gefängnisbesuche und zum weiteren Vorgehen stattgefunden habe. Am 6. September 2022 wurde sie vom Zentralgefängnis Z._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vater aufgrund einer Verlegung in eine andere Abteilung Besuche lediglich hinter einer Trennscheibe empfangen könne. Die Beiständin beantragte daher das Aufgleisen der Besuche bis auf weiteres zu sistieren. Sie werde sich jedoch alle drei Monate beim Gefängnis erkundigen, ob sich an der Haftsituation des Vaters etwas geändert habe, um zu einem späteren Zeitpunkt die Besuche wieder ins Auge zu fassen (vgl. act. 2 f. in KEKV.2022.70).
Aus der Stellungnahme des Zentralgefängnisses Z._____ vom 27. September 2022 geht hervor, dass sich der Vater seit dem 14. September 2022 in der Abteilung G., erhöhte Sicherheit und Kleingruppenvollzug, der Justizvollzugsanstalt Z. befand. Alle Besuche in der Abteilung G._____ fänden hinter der Trennscheibe statt, Ausnahmen würden keine gewährt. Erst bei Versetzung in den Normalvollzug in der Strafanstalt oder im Zentralgefängnis der JVA Z._____ könnte auf den Einsatz von Trennscheiben verzichtet werden. Die Einweisung des Vaters in die Abteilung G._____ sei vorerst bis am 13. März 2023 verfügt worden (vgl. act. 5 in KEKV.2022.70).
Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 15. November 2022 wurde die Umsetzung des Besuchsrechts sistiert bis der Vater aus der Abteilung G._____ entlassen wurde bzw. bis wieder Besuche ohne Trennscheibe möglich waren. Die Beiständin wurde ersucht, sich beim Zentralgefängnis periodisch über den Haftstatus des Kindsvaters zu informieren und zu prüfen, ob Besuche möglich seien, um diese sodann aufzugleisen (vgl. act. 18 ff. in KEKV.2022.70).
Mit Schreiben vom 10. April 2023 beantragte der Vater beim Familiengericht Kulm sinngemäss einen Mandatsträgerwechsel und beanstandete die Mandatsführung der Beiständin. Bereits seit dem 9. März 2023 befinde er sich wieder im Normalvollzug, wo Besuche ohne Trennscheibe möglich seien. Jedoch habe sich die Beiständin bislang nicht über den Haftstatus beim Gefängnis informiert und noch keinen Besuch seiner Töchter bei ihm organisiert (vgl. act. 2 f. in KEMF.2023.16).
In der Folge eröffnete das Familiengericht Kulm ein entsprechendes Verfahren und holte eine Stellungnahme der Beiständin vom 11. Mai 2023 ein (vgl. act. 13 ff. in KEMF.2023.16). Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 wies der Präsident des Familiengerichts Kulm den Antrag des Vaters auf Mandatsträgerwechsel (betreffend die Beiständin seiner Töchter) sinngemäss ab (KEMF.2023.16/KEMF.2023.17).
Mit Eingabe vom 18. August 2023, welche der Vater sowohl an das Familiengericht Kulm als auch an das Obergericht des Kantons Aargau richtete, ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (soweit ersichtlich für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023).
Mit Eingabe vom 14. September 2023 (Postaufgabe: 15. September 2023) erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023. Er brachte im Wesentlichen vor, über seinen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 18. August 2023 sei noch nicht entschieden worden. Mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids setzte er sich nicht auseinander.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 klärte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darüber auf, dass das Gericht grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien beauftragen würde. Die Parteien hätten soweit gewünscht selber einen Anwalt zu beauftragen. Der beauftragte Anwalt könne dann namens der Partei beantragen, als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt zu werden. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer sodann eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Kulm vom 4. Juli 2023 an, ansonsten die Beschwerde gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe: 20. Oktober 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung gegen den Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Kulm vom 4. Juli 2023 nach.
Die Vorinstanz, die Mutter und die Beiständin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Der Vater ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Familiengericht Kulm den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beiständin zu Recht abgewiesen hat.
In Bezug auf die Entlassung einer Beistandsperson können die Grundsätze des Erwachsenenschutzrechtes herangezogen werden. Die Voraussetzungen zur Entlassung eines Beistandes gemäss Art. 423 ZGB sind im angefochtenen Entscheid (E. 4.1) zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
In seiner Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2023 stellt der Beschwerdeführer seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber. Er macht umfangreiche, weitschweifige und teilweise wirre Ausführungen. Er bringt wiederholt sein Misstrauen gegenüber der Beiständin zum Ausdruck und kritisiert mehrfach die involvierten Behörden.
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 (vgl. XBE.2022.63) nicht vorgängig zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Der Mutter sei dieser Bericht hingegen vorgängig zur Durchsicht zugestellt worden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).
Gesetzlich vorgesehen ist der Beizug der verbeiständeten Person bei der Erstellung des Berichts, soweit dies tunlich ist (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen einer konkreten Standortbestimmung sind in kindsschutzrechtlichen Mandaten sowohl die Eltern wie auch das Kind in geeigneter Form
miteinzubeziehen (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht N. 4.44). Der Entscheid über den Beizug liegt allerdings im pflichtgemässen Ermessen der Beistandsperson. Weil der Bericht die Sicht der Beistandsperson wiederzugeben hat, besteht seitens beschwerdeberechtigter Personen kein Anspruch darauf, dass er auch ihre Sicht der Dinge enthalten müsse (vgl. AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 9 zu Art. 411 ZGB).
Da sich der Beschwerdeführer seit Januar 2021 im Strafvollzug befindet, hat er seine Kinder bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Beiständin am 17. Juni 2022 nicht mehr gesehen. Zur Evaluation der aktuellen Situation der beiden Betroffenen konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht beitragen, weshalb die Beiständin mit Blick auf das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen auf die vorgängige Zustellung des Rechenschaftsberichts an den Beschwerdeführer verzichten konnte. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass der Rechenschaftsbericht in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde und der Mandatsträgerin beschlägt und gegenüber Dritten keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Es ist daher nicht am Beschwerdeführer, sondern am Familiengericht, die Mandatsführung durch die Beiständin zu überprüfen. Der Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 wurde im Übrigen mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 genehmigt (vgl. KEBK.2022.263). Die Berichtsgenehmigung wurde sodann mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Januar 2023 entsprechend bestätigt (vgl. XBE.2022.63).
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beiständin ihn nicht genügend über die Betroffenen informiert bzw. ihm Informationen über das Leben der Betroffenen vorenthalten habe. So habe er keine Informationen über deren Gesundheitszustand und Entwicklung sowie über den Verbleib und die Betreuung der Betroffenen während der Arbeitstätigkeit der Mutter (vgl. Beschwerde S. 4).
Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5).
Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter. Ein nicht obhutsberechtigter Inhaber der elterlichen Sorge hat neben dem Recht auf persönlichen Verkehr im Wesentlichen ein Mitentscheidungs- und diesbezüglich auch ein Informationsrecht mit Bezug auf die zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes (beispielsweise Namensgebung, allgemeine und berufliche Ausbildung, Wahl der religiösen Erziehung, medizinische Eingriffe und andere einschneidende bzw. das Leben des Kindes prägende Weichenstellungen). Bei weiteren darüber hinausgehenden Informations- und Mitbestimmungsrechten ist die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes betroffen, die in der alleinigen Verantwortung des Obhutsberechtigten liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_422/2010 vom 13. August 2020 E. 3.2).
Vorliegend wirkt sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers zweifellos auf die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts aus und hindert ihn, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Mit Blick auf sein Informationsrecht bezüglich der zentralen Fragen der Lebensplanung der Betroffenen ist allerdings festzuhalten, dass die Beiständin im Rahmen der Beistandschaft für die Betroffenen nicht damit beauftragt wurde, den Beschwerdeführer darüber entsprechend zu informieren oder ihn bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen (vgl. Ernennungsurkunde in act. 61 in KEMN.2021.500 in KE.2020.58 und in act. 9 in KEMN.2022.352 in KE.2022.175). Der Beiständin kann daher keine Verletzung ihrer Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen der Beiständin im Rahmen der Berichterstattung vom 17. Juni 2022 und bringt vor, er hätte in Q._____ mit der Mutter zusammengewohnt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
Diesbezüglich ist auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Januar 2023 zu verweisen, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Berichtsgenehmigungsentscheid des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. XBE.2022.63). Bereits in jenem Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 betreffend seine Wohnverhältnisse. Im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Januar 2023 wurde in E. 2.3.2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer offiziell nicht an der Adresse der Mutter gemeldet war, weshalb die Aussage der
Beiständin, die Eltern hätten nicht zusammengewohnt, nicht falsch sei. Die vom Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren erneut vorgebrachte Beanstandung ist somit haltlos.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Beiständin nicht periodisch beim Gefängnis über seinen Haftstatus informiert habe. Er verweist auf ein Schreiben der Beiständin vom 7. September 2022, wonach diese ausgeführt habe, sie werde sich alle drei Monate beim Gefängnis erkundigen, ob sich an der Haftsituation des Vaters etwas geändert habe (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Die Beiständin hätte bereits am 6. Februar 2023 vom Gefängnis in Erfahrung bringen können, dass er per 9. März 2023 in den Normalvollzug versetzt werde (vgl. Beschwerde S. 21).
Wie bereits im Aktenzusammenzug (vgl. Ziff. 1.3 hiervor) dargelegt wurde, hat die Beiständin vor der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung G._____ Vorkehrungen zur Aufgleisung des Besuchsrechts vorgenommen. Mit der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung G._____ wurde sodann die Umsetzung des Besuchsrechts mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 15. November 2022 sistiert bis der Beschwerdeführer aus der Abteilung G._____ entlassen wird bzw. bis wieder Besuche ohne Trennscheibe möglich sind. Die Beiständin wurde ersucht, sich beim Zentralgefängnis periodisch über den Haftstatus des Beschwerdeführers zu informieren und zu prüfen, ob Besuche möglich sind, um diese sodann aufzugleisen (vgl. act. 18 ff. in KEKV.2022.70). In welchem Zeitabstand sich die Beiständin über den Haftstatus des Beschwerdeführers informieren soll, wurde vom Familiengericht nicht konkret definiert. Die Beiständin konnte gemäss dem Schreiben des Zentralgefängnisses Z._____ vom 27. September 2022 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vorerst bis zum 13. März 2023 auf der Abteilung G._____ verbleibt (vgl. act. 5 in KEKV.2022.70). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, war unter diesen Umständen eine wöchentliche Erkundigung der Beiständin nach dem Haftstatus nicht angebracht (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids) und es kann der Beiständin auch nicht vorgeworfen werden, sich vor Ablauf der verfügten Frist über die Dauer der Sicherheitshaft nicht über eine Änderung des Haftstatus erkundigt zu haben.
Der Beschwerdeführer kritisiert die lange Dauer in Bezug auf die Aufgleisung eines Besuchskontakts bis hin zu einem ersten Treffen mit den Betroffenen am 26. Juli 2023 (vgl. Beschwerde S. 25), insbesondere rügt er die angebliche Untätigkeit der Beiständin nach seiner Versetzung in den Normalvollzug am 9. März 2023 (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).
Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verlegung auf die Abteilung G._____ und der daraus resultierenden Konsequenzen für das Besuchsrecht zwischen ihm und den Betroffenen, namentlich die Sistierung des Besuchsrechts, durch seine Handlungen alleine zu verantworten hat. Diese Verzögerung bei der Aufgleisung der Besuchskontakte kann nicht der Beiständin angelastet werden. Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2023 in den Normalvollzug verlegt. Am 28. März 2023 wurde die Beiständin darüber von der für den Beschwerdeführer im Gefängnis zuständigen Sozialarbeiterin informiert. Gemäss der Beiständin wurde durch die Sozialarbeiterin ebenfalls mitgeteilt, dass seitens des Gefängnisses kein übereilter Handlungsbedarf beim Aufgleisen der Besuchskontakte bestehe, da für die Gefängnisleitung der definitive Verbleib im Normalvollzug noch unklar resp. eine Verschärfung der Haftbedingungen nicht auszuschliessen sei. Nachdem seitens der JVA Z._____ keine weiteren Informationen über eine Änderung der Haftbedingungen eingegangen sind, hat die Beiständin am 11. April 2023 mit der Besuchsbegleitungsorganisation Kontakt aufgenommen (vgl. act. 16 in KEMF.2023.16). Die Beiständin ist somit seit Kenntnis der Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug in Bezug auf die Aufgleisung der Besuchskontakte nicht untätig geblieben. Mit Blick auf den unsicheren Haftstatus des Beschwerdeführers erscheint auch die Dauer zwischen der Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug am 9. März 2023 und dem Beginn der Aufgleisung der Besuchskontakte am 11. April 2023 nicht unverhältnismässig lang. Eine grobe Nachlässigkeit der Beiständin lässt sich nicht feststellen.
Nicht der Beiständin angelastet werden kann, dass die damals vorgesehene Fachperson der Besuchsbegleitungsorganisation zwischenzeitlich nicht mehr dort angestellt war und deshalb zuerst eine neue Fachperson für die Besuchsbegleitung gesucht werden musste, welche sodann am 28. April 2023 feststand (vgl. act. 16 in KEMF.2023.16). Das Suchen einer neuen Fachperson führte zu einer Verzögerung von rund 17 Tagen, was nicht übermässig lange erscheint.
Mit Blick auf die vorherrschende Situation mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers sowie angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen den Beschwerdeführer lange nicht gesehen haben und zweifellos eine gefestigte Vater-Kind-Beziehung fehlte, ist es besonders wichtig, den Besuchskontakt behutsam aufzugleisen, so dass ein erstes Treffen in den Räumlichkeiten des Gefängnisses für die Betroffenen nicht traumatisierend ist. Die Betroffenen werden von einer Fachperson ins Gefängnis begleitet, weshalb auch der vorgängige Vertrauensaufbau zu dieser Person notwendig und wichtig ist. Zudem müssen die Betroffenen altersgerecht über den
Beschwerdeführer und seine Situation informiert werden sowie auf die Besuchssituation im Gefängnis vorbereitet werden. Die Aufgleisung der Besuchskontakte bis hin zu einem ersten Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen dauert dementsprechend eine gewisse Zeit. Dass dies für den Beschwerdeführer unbefriedigend erscheint, ist nachvollziehbar. Allerdings sind vorliegend nicht die Interessen des Beschwerdeführers, sondern das Kindswohl der Betroffenen für die Umsetzung des Besuchsrechts massgebend.
Der Beschwerdeführer zweifelt zum einen an der Aussage der Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2023, dass sich die Betroffenen nicht konkret an den Beschwerdeführer erinnern könnten, da gemäss der Forschung die Erinnerung eines Kindes frühestens im Alter von drei Jahren einsetze (vgl. act. 16 in KEMF.2023.16; Beschwerde S. 17). Zum anderen bemängelt er auch deren Aussage, wonach das Setting, in welchem die Besuche stattfänden, auch wenn es ohne Trennscheibe sein werde, nicht wirklich kindsgerecht sei (vgl. act. 17 f. in KEMF.2023.16). Der Besuchsraum im Gefängnis sei schön und kindergerecht mit vielen Spielsachen eingerichtet (vgl. Beschwerde S. 22).
Die Betroffenen waren bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers sehr jung (2 Jahre 8 Monate und 11 Monate alt) und haben den Beschwerdeführer bis zum ersten Treffen Ende Juli 2023 2,5 Jahre nicht mehr gesehen. Ungeachtet dessen, ob sich die Betroffenen noch an den Beschwerdeführer erinnern können, ist durch den langen Kontaktunterbruch eine Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen eingetreten. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen muss daher zuerst unter Berücksichtigung des Kindswohls behutsam aufgebaut werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört dazu nicht nur ein kindsgerecht eingerichtetes Besuchszimmer. So bezog sich die Aussage der Beiständin, wonach das Setting nicht wirklich kindsgerecht sei, insbesondere auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers und die Belastung für das Kindswohl bei Besuchen im Gefängnis. Die Inhaftierung stellt einen besonderen Umstand dar, welcher im Hinblick auf die Beurteilung des Kindeswohls zusätzliche Massnahmen wie eine Besuchsbegleitung erfordert. Zusammenfassend ergeben sich aus den von der Beiständin gemachten Ausführungen keine Nachlässigkeiten oder Pflichtverletzungen.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer das männliche Geschlecht der Besuchsbegleitperson der Betroffenen und bringt im Wesentlichen vor,
man setze die Betroffenen dadurch der Gefahr eines Übergriffs der Begleitperson aus (vgl. Beschwerde S. 23 f).
Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Beanstandung bereits im angefochtenen Entscheid ausführlich thematisiert. Inwiefern die Beiständin ihre Pflicht im Zusammenhang mit der Organisation einer Begleitperson verletzt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. In Bezug auf seine ausholenden Ausführungen im Zusammenhang mit Übergriffen auf Kinder kann auf die stimmigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen und festgehalten werden, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte für einen Übergriff der Begleitperson auf die Betroffenen bestehen und die Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet sind (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).
Nach dem Dargelegten ist eine mangelnde Mandatsführung bzw. eine grobe Nachlässigkeit der Beiständin, welche zu ihrer Entlassung aus dem Amt i.S.v. Art. 423 Abs. 1 ZGB führen könnte, nicht auszumachen. H._____ ist als Berufsbeiständin sowohl persönlich als auch fachlich ausgewiesenermassen zur Führung von Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaften geeignet. Es liegen keine Gründe zur Entlassung der Beiständin vor und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Ein Wechsel der Mandatsperson wäre im vorliegenden Fall auch nicht zielführend, da die neue Mandatsperson mit denselben Problemen konfrontiert wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass H._____ als Beiständin einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet ist. Sie ist nicht dazu da, die Vorstellungen eines Elternteils nach dessen Gutdünken durchzusetzen. Die Störung des Verhältnisses zwischen der Beistandsperson und dem Beschwerdeführer hängt nicht von der individuellen Persönlichkeit des Mandatsträgers ab, sondern würde mit grosser Wahrscheinlichkeit bei jeder eingesetzten Person eintreten, die nicht die Interessen des Beschwerdeführers in den Vordergrund stellen und nicht entsprechend dessen Vorstellungen handeln würde.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.