Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.43 (KEMN.2020.248 - 250) Art. 53
Entscheid vom 29. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerdeführerin / Mutter A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Matthias Michlig, [...]
Vater B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Gino Keller [...]
Betroffene Person 1 C._____, [...]
Betroffene Person 2 D._____, [...]
Betroffene Person 3 E._____, [...]
Beiständin: F._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Muri vom 5. April 2023
Betreff Änderung einer Massnahme
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
C., geboren am tt.mm.2013, D., geboren am tt.mm.2010, und E., geboren am tt.mm.2009, (nachfolgend: Betroffenen) sind die Kinder der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend: Kindesvater). Die Betroffenen stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid des Familiengerichts Muri vom 4. März 2020 wurde für die Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und es wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verschiedene Weisungen erteilt.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichten diverse Nachbarinnen und Nachbarn der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung betreffend die Betroffenen ein (act. 1 f. in KEMN.2020.248).
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Postaufgabe: 23. Oktober 2020) reichte die Beiständin einen Zwischenbericht ein und stellte folgende Anträge (act. 3 ff. in KEMN.2020.248):
" - Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 weiterzuführen;
Nach Einholung eines Berichts bei der Schule M. (act. 14 ff. in KEMN.2020.248) und einer Anhörung der Kindeseltern (act. 32 ff. in KEMN.2020.248) gab das Familiengericht Muri dem Psychiatrischen Dienst L. mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (act. 81 ff. in KEMN.2020.248) und 8. September 2021 (act. 93 ff. in KEMN.2020.248) ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag.
Der Prozess der Gutachtenserstellung gestaltete sich in der Folge schwierig und zog sich in die Länge. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte
der Psychiatrische Dienst L. schliesslich einen Zwischenbericht ein (act. 192 ff. in KEMN.2020.248).
Nach erneuter Anhörung des Kindesvaters (act. 212 ff. in KEMN.2020.248) wurde mit superprovisorischem Beschluss des Familiengerichts Muri vom 15. Februar 2023 (act. 219 ff. in KEMN.2020.248) unter anderem die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin eingeschränkt und die Betroffenen in einer der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht bekannt gegebenen Institution platziert; ein Kontaktrecht wurde der Beschwerdeführerin vorerst nicht eingeräumt. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2023 persönlich eröffnet (act. 245 ff. in KEMN.2020.248).
Am 28. Februar 2023 wurden die Betroffenen je separat durch die zuständige Fachrichterin angehört (vgl. act. 256 ff. in KEMN.2020.248, act. 23 ff. in KEMN.2020.249 sowie act. 23 ff. in KEMN.2020.250).
Nachdem der Kindesvater schriftlich (act. 273 ff. in KEMN.2020.248) und die Beschwerdeführerin mündlich (act. 286 ff. in KEMN.2020.248) und schriftlich (act. 305 f. in KEMN.2020.248) zum superprovisorischen Beschluss vom 15. Februar 2023 Stellung nehmen konnten, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Familiengerichts Muri vom 16. März 2023 (act. 308 ff. in KEMN.2020.248), unter gleichzeitiger Anordnung eines Annäherungsverbots, bekannt gegeben, dass sich die Betroffenen im Heim N. befinden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführerin und die Betroffenen zu wöchentlichen telefonischen Kontakten von maximal zweimal 20 Minuten pro Kind im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N. sowie zu einem brieflichen Kontakt berechtigt.
Nach Eingang erneuter Stellungnahmen des Kindesvaters (act. 313 ff. in KEMN.2020.248) und der Beschwerdeführerin (act. 320 ff. in KEMN.2020.248), mehreren Telefonaten mit der Beiständin sowie einem telefonischen Austausch der zuständigen Fachrichterin mit der Institutionsleiterin des Heims N. über die Möglichkeiten der Besuchsbegleitung (act. 327 in KEMN.2020.248) erliess das Familiengericht Muri (nachfolgend: Vorinstanz) am 5. April 2023 folgenden Beschluss:
" 1. 1.1. Die am 15. Februar 2023 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter, A., wird vorsorglich bestätigt.
1.2. Die elterliche Sorge der Mutter, A. [...] bleibt wie folgt eingeschränkt:
E., geboren am tt.mm.2009, D., geboren am tt.mm.2010, und C., geboren am tt.mm.2013, werden vorläufig und bis auf weiteres im Heim N. untergebracht.
3.1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird zwischen der Mutter und den Kindern folgendes Kontaktrecht festgelegt:
3.2. Das Kontaktrecht des Vaters ist nicht beschränkt und richtet sich nach der Vorgabe des Heims N..
Im Sinne einer minimalen Regelung wird vorläufig angeordnet, dass zwischen den Kindern und Vater mindestens vier persönliche Kontakte pro Monat stattzufinden haben.
4.2. Der Mutter wird die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht, falls sie sich nicht an das Verbot in Ziff. 4.1 hält. Artikel 292 StGB lautet wie folgt:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
5.2. Die Beiständin wird aufgefordert, per 31. Mai 2023 einen Verlaufsbericht betreffend die Entwicklung der Kinder und das Kontaktrecht zu erstatten.
Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 11. April 2023 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" Rechtsbegehren
Jede Woche durch eine Fachperson eng begleitetes Kontaktrecht von mind. 2 Stunden und 15 Minuten (je 45 Minuten pro Kind)
Telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N..
Brieflicher Kontakt nach Bedarf.
Verfahrensantrag
Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der Kindesvater seine Beschwerdeantwort ein und beantragte:
" 1. Die von der Beschwerdeführerin wörtlich beantragte ersatzlose Aufhebung von Ziffer 3.1. des Beschlusses der KESB Muri vom 05.04.2023 sei gutzuheissen.
Ziffer 2 der Anträge sowie die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen seien abzuweisen.
Eventuell: Sollte Ziffer 3.1. nicht ersatzlos aufgehoben werden können: Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.04.2023 sei – inklusive der Anträge auf Erlass vorsorglicher Anordnungen und den Verfahrensantrag – nicht einzutreten.
Subeventuell: Bei Eintreten auf die Beschwerdeanträge oder einem Teil davon bzw. bei nicht ersatzloser Aufhebung von Ziffer 3.1 des Beschlusses der KESB Muri vom 05.04.2023 und Eintreten auf die Anträge sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.04.2023 – inklusive der Anträge auf Erlass vorsorglicher Anordnungen – vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Kindsmutter und Beschwerdeführerin, soweit Kosten verlegt werden können. Die Anwaltskosten des Unterzeichners seien dabei angemessen von Amtes wegen festzulegen."
Am 17. Mai 2023 verfügte der Instruktionsrichter:
" Der Beschwerde kommt in dem Sinne keine aufschiebende Wirkung zu, als für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Kontaktregelung gemäss Ziffer 3.1. des Beschlusses des Familiengerichts Muri vom 5. April 2023 gilt."
Am 22. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Kindesvaters Stellung und korrigierte darin ihre Anträge wie folgt:
" Rechtsbegehren
Jede Woche durch eine Fachperson eng begleitete Kontaktrecht von mind. 2 Stunden und 15 Minuten (je 45 Minuten pro Kind)
Telefonische Kontakte von max. 2 x 20 Minuten pro Kind pro Woche im Beisein der Beiständin oder einer Fachperson des Heims N..
Brieflicher Kontakt nach Bedarf.
Verfahrensantrag
Der Kindesvater äusserte sich mit Eingabe vom 30. Mai 2023 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
Am 14. Juni 2023 leitete das Familiengericht Muri den gleichentags eingegangenen Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Mai 2023 [recte: Juni 2023) an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts weiter.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Verlaufsbericht der Beiständin vom 26. Mai 2023 [recte: Juni 2023] beigezogen werde.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Soweit der Kindesvater geltend macht, auf die vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Anträge der Eingabe vom 22. Mai 2023 verspätet eingereicht worden seien bzw. sich die unsorgfältige Antragsstellung in der Beschwerde vom 11. April 2023 nicht mittels nachträglicher Stellungnahme heilen lasse (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Kindesvaters vom 30. Mai 2023), ist ihm nicht zu folgen. Zwar sind die Anträge grundsätzlich so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels zum Dispositiv des Entscheids erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3), aufgrund der vorliegend geltenden Offizialmaxime ist die angerufene Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz jedoch nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Im Weiteren darf die Beschwerdebegründung für die Auslegung der Anträge beigezogen werden. Es wäre überspitzt formalistisch, mangels genügenden Antrags in der Sache nicht auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn sich aus der Begründung sowie gegebenenfalls aus dem angefochtenen Entscheid klar ergibt, was der Rechtsmittelkläger verlangt (KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2012, N. 67 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus der Beschwerdebegründung wie auch aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin eine Ausweitung des Kontaktrechts über das laufende Beschwerdeverfahren hinaus verlangt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Kindesvater die erneute Anhörung der Betroffenen (Rz. 1.4, 1.6 und 1.8 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 sowie S. 4 der Stellungnahme des Kindesvaters vom 30. Mai 2023).
Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört (Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht hält (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Das Gericht muss auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn deren Ergebnis ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt (sogenannte unechte antizipierte Beweiswürdigung). Kindesanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden, da solche die Kinder immer auch belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Die Betroffenen wurden am 28. Februar 2023 durch die zuständige Fachrichterin angehört (vgl. act. 256 ff. in KEMN.2020.248, act. 23 ff. in KEMN.2020.249 sowie act. 23 ff. in KEMN.2020.250). Ihre Sicht wird sodann im aktuellen Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 dargelegt. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob eine Ausweitung des Kontaktrechts der Beschwerdeführerin im Interesse des Kindeswohls der Betroffenen liegt. Die Parteien tun nicht dar, inwieweit eine erneute Kindesanhörung zur Beantwortung dieser Frage beitragen könnte. Da im Weiteren nicht ersichtlich ist, dass eine erneute Anhörung der Betroffenen zu einem Erkenntnisgewinn führen würde, wird auf eine solche verzichtet.
Der Kindesvater beantragt im Weiteren, es sei ein Bericht der Beiständin oder des Heims N. einzuholen (vgl. S. 4 seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2023). Da die Beiständin zwischenzeitlich einen aktuellen Verlaufsbericht eingereicht hat, wird auf eine weitere Berichteinholung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin beantragt die sofortige Ausweitung des begleiteten Besuchsrechts auf wöchentlich mindestens 2 Stunden und 15 Minuten im begleiteten Rahmen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr persönlicher Kontakt zu den Betroffenen offensichtlich unverhältnismässig eingeschränkt werde und die Vorinstanz dadurch übermässig in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin wie auch der Kinder eingreife (Rz. 9 der Beschwerde). Durch die Beschränkung des persönlichen Kontakts auf alle zwei Wochen 20 bis 30 Minuten pro Kind werde die Entwicklung der Betroffenen massiv gefährdet (Rz. 15 ff. der Beschwerde).
Der Kindesvater entgegnet dem, dass eine Anordnung im 14-Tagesrythmus dem üblichen Rahmen, den nicht obhutsberechtigte Eltern zugesprochen bekämen, entspreche. Somit sei das angeordnete Kontaktrecht nicht unüblich. Die Beschränkung auf ein bis eineinhalb Stunden sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass eine Überwachung und Begleitung im Kinderheim aufgrund der hohen Zahl an Kinder nicht für eine längere Zeitdauer sichergestellt werden könne (S. 7 der Beschwerdeantwort).
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5).
Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative und mildere Massnahme zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass ein begleitetes Besuchsrecht anstelle des gänzlichen Ausschlusses vom persönlichen Verkehr angeordnet werden muss, sofern die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 273 ZGB m.H.). Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.)
Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts nicht zeitlich begrenzt hat. Da es sich jedoch um eine vorsorgliche Massnahme handelt, welche provisorischen Charakter hat und das Kontaktrecht lediglich für die Dauer des laufenden Verfahrens regelt, ist die fehlende zeitliche Begrenzung nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Betroffenen alle 14 Tage für die Dauer von ein bis eineinhalb Stunden durch eine Fachperson eng begleitet zu besuchen. Gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 haben bisher vier Besuche der Beschwerdeführerin stattgefunden. Während die ersten drei gut verlaufen seien, sei es beim Besuch vom 2. Juni 2023, welcher aufgrund des guten bisherigen Verlaufs auf einem Spielplatz stattgefunden habe, zu einem ca. 15-minütigen emotionalen "Ausbruch" der Beschwerdeführerin vor den Betroffenen gekommen. Dabei sei es dem Besuchsbegleiter, Herr O., [...], nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin zu beruhigen. Die Beschwerdeführerin habe vor den Kindern ihren Frust über die Platzierung rausgelassen und direkt an die Kinder geäussert: "Ihr werdet alle drei sterben." Im Weiteren habe sie die Betroffenen dazu aufgefordert, der Beiständin zu schreiben, dass sie nach Hause wollten, und sich entgegen einer früheren Aufforderung des Besuchsbegleiters, das Kontaktrecht des Kindesvaters an den Besuchen nicht zu thematisieren, wiederholt zu den Vaterkontakten geäussert. In der Nachbesprechung des Besuchs habe die Beschwerdeführerin nicht verstanden, weshalb sie die Platzierung und die Vaterkontakte im Rahmen der Besuche der Betroffenen nicht besprechen solle.
Vorliegend ist mit dem begleiteten Besuchsrecht zumindest in minimaler Weise sichergestellt, dass es zu keiner Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen kommt. Anlässlich des Telefonats vom 5. April 2023 (act. 327 in KEMN.2020.248) erläuterte die Institutionsleiterin des Heims N. der zuständigen Fachrichterin, dass die begleiteten Besuche zu Beginn meist in einem Zimmer des Kinderheims stattfänden. Dort seien sie aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit auf eine bis eineinhalb Stunden beschränkt. Sobald die Besuche gut verliefen, sei eine Ausdehnung des Rahmens z.B. auf dem Gelände des Heims möglich, was auch eine Erweiterung der Dauer erlauben würde. Der Besuch vom 2. Juni 2023, welcher im Gegensatz zu den bisherigen gut verlaufenden Kontakten draussen stattgefunden hat, zeigt, dass der Rahmen aktuell (noch) nicht gelockert werden kann. Zwar wünschen sich die Betroffenen mehr Kontakt zur Beschwerdeführerin, eine Eskalation, wie sie sich anlässlich des Besuchs vom 2. Juni 2023 ereignete, gefährdet jedoch ihr Kindeswohl in akuter Weise.
Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 lässt sich sodann schliessen, dass die Besuche entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters mit allen Kindern gemeinsam und nicht separat stattfinden. Somit sehen die Kinder die Kindesmutter während ein bis eineinhalb Stunden und nicht wie von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter behauptet lediglich 20 bis 30 Minuten (vgl. Beschwerde Rz. 15). Das Intervall von 14 Tagen erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch dem Kindesvater ein Besuchsrecht zusteht und es wichtig ist, dass die Betroffenen nebst den Elternbesuchen Zeit für Hobbies und Hausaufgaben haben (vgl. hierzu auch die von den Betroffenen geäusserten Bedenken zur Besuchsintervall des Kindesvaters gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023), als derzeit angemessen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Rz. 8, 14 und 19 ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023) schätzen die Betroffenen gemäss Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 sowohl den Kontakt zum Kindesvater wie auch zur Beschwerdeführerin. Das von der Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht der Beschwerdeführerin erweist sich somit unter den aktuellen Umständen als verhältnismässig.
Aufgrund des Dargelegten ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausweitung der Besuchsintervalle und der Dauer nicht angezeigt, weshalb der Antrag auf Erweiterung des begleiteten Besuchsrechts abzuweisen ist. Aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom Juni 2023 ist ersichtlich, dass diese den Fall eng begleitet. Insbesondere steht sie im regelmässigen Austausch mit den Kindeseltern, den Betroffenen sowie der Heimleitung. Die Beistandsperson ist gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 414 ZGB dazu verpflichtet, das Familiengericht über eine Veränderung der Umstände unverzüglich zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen. Sollten die weiteren Besuche der Beschwerdeführerin positiv verlaufen und sich die Situation allgemein stabilisieren, wird das Familiengericht ohnehin eine Ausweitung auf Antrag der Beiständin zu prüfen haben.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, zu tragen und dem Kindesvater eine Parteientschädigung auszurichten.
Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT richtet sich die Parteientschädigung in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit
des Falles und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge gemäss § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50 bis 100 % dieses Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Praxisgemäss ist in durchschnittlichen Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 2'700.00 festzulegen. Vorliegend stellen sich im Vergleich zu durchschnittlichen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren keine komplexen Fragen, weshalb die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 festzulegen ist. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Nicht entschädigt wird die unaufgefordert eingereichte, keine wesentlichen neuen Tatsachenbehauptungen enthaltende Eingabe vom 30. Mai 2023 (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der Grundentschädigung gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % (Fr. 38.40) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 101.52) ergibt sich eine von der Beschwerdeführerin an den Kindesvater zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'419.90.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Kindesvater eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.