Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.26 (KE.2022.133; KEMN.2022.87; KEKV.2022.30) Art. 70
Entscheid vom 4. September 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch MLaw Rahel Edelmann, Rechtsanwältin, [...]
Betroffene Person B., [...] Beistand: C., [...]
Mutter D., [...] Beiständin: E., [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022
Betreff Prüfung einer Massnahme; Regelung des persönlichen Verkehrs
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
B. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten Eltern D. und A.. Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern.
Mit superprovisorischem Beschluss vom 29. November 2022 entzog das Familiengericht Zurzach den Kindseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene, platzierte die Betroffene in der Institution F. in Q. und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. act. 68 ff. in KEMN.2022.87).
Anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (vgl. act. 124 ff. in KEMN.2022.87), an welcher der Vater u.a. den Antrag stellte, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene zuzuteilen, fällte das Familiengericht Zurzach folgenden Entscheid im Dispositiv, welcher den Parteien sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (KEMN.2022.87):
" 1. 1.1. Der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene wird abgewiesen.
1.2. Das mit Beschluss vom 29. November 2022 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Betroffene, geboren am tt.mm.2021, bleibt den Eltern bis auf weiteres entzogen.
1.3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Familiengericht Zurzach als Kindesschutzbehörde.
Die mit Beschluss vom 29. November 2022 erfolgte Platzierung der Betroffenen in der Institution F. wird bestätigt.
3.1. Den Kindseltern wird im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis spätestens 31. Januar 2023 bei einer ambulanten Beratungsstelle zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, anzumelden. Die Beratung hat
im Rahmen der Möglichkeiten der Kindseltern regelmässig über mindestens ein Jahr stattzufinden. Das Setting (Einzelcoaching, Familiengespräche, etc.) wird der zuständigen Fachperson überlassen.
3.2. Die Kindseltern werden aufgefordert, dem Familiengericht
4.2. Die Beistandschaft gemäss Ziff. 4.1. hiervor umfasst folgende Aufgabenbereiche: • B.'s gesamte Entwicklung zu begleiten; • die Platzierung in der Institution F., Q., zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein; • die Kontaktgestaltung zwischen den Eltern und B., unter Berücksichtigung des Kindswohls, beratend zu unterstützen; • den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; • den involvierten Fachpersonen und Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
Der mit Beschluss vom 29. November 2022 eingesetzte Beistand C., Berufsbeistand, [...], wird in seinem Amt bestätigt.
Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht den ersten ordentlichen Bericht für die Periode vom 29. November 2022 bis 31. Oktober 2024 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Zurzach bis spätestens 31. Januar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.
Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.
Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter bzw. der Betroffenen wird wie folgt festgelegt:
Phase 1: Der Vater wird berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Betroffene - bis zum Vorliegen der Strafregisterauszüge (Deutschland und Schweiz) sowie eines aktuellen Drogenscreens (nicht älter als ein Monat) – zweimal pro Woche in der Institution F. (nach Möglichkeit der Institution F. sowie in Absprache mit dem Beistand) zu besuchen.
Phase 2: Der Vater wird danach berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter bzw. Betroffene zweimal pro Woche bis 18:00 Uhr (ohne Übernachtung) mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (nach Möglichkeit der Institution F. sowie in Absprache mit dem Beistand).
Die psychiatrische Begutachtung der Mutter der Betroffenen hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Mutterrolle erfolgt in einem separaten Verfahren.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Einem allfälligen Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung sowie einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde des Vaters vom 6. Januar 2023 wurde von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Februar 2023 abgewiesen (XBE.2023.5).
Gegen den ihm am 6. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. März 2023 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" Prozessualer Antrag: Es seien die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Februar 2023, die Strafregisterauszüge des Beschwerdeführers der Schweiz und Deutschland sowie der Betreibungsregisterauszug, den Beleg neue Arbeitsstelle, Visitenkarte, und der Emailverkehr Beschwerdeführer und Herr C. vom 14. Februar 2023, zu den Akten zu nehmen.
Anträge:
miliengericht Zurzach als Kindesschutzbehörde, Platzierung der Betroffenen in der Institution F., Q., Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen, aufzuheben.
Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene dem Beschwerdeführer zuzuweisen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Mit Schreiben vom 27. März 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
Mit Eingabe vom 25. April 2023 beantragte die Mutter beim Familiengericht Zurzach die Einsetzung einer Kindsvertretung nach Art. 314a bis ZGB und die Regelung eines angemessenen Besuchsrechts zwischen ihr und der Betroffenen.
Am 15. August 2023 fand eine Instruktionsverhandlung vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau statt.
Gleichentags erliess die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz folgenden Beschluss:
" 1. Der Beschwerdeführer ist anstelle des bisherigen Besuchsrechts ab sofort bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids berechtigt, B. einmal wöchentlich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchsrechts festzulegen.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses seinen aktuellen Arbeitsvertrag sowie die letzte Lohnabrechnung einzureichen."
Mit Verfügung des Familiengerichts Zurzach vom 18. August 2023 wurde die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz über die am 8. September 2023 festgesetzte Anhörung vor dem Familiengericht informiert, anlässlich welcher das durch Dr. med. O. erstellte Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend die Kindsmutter eröffnet werde.
Das Familiengericht Zurzach leitete am vom 25. August 2023 diverse vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts zur Kenntnis weiter.
Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seinen aktuellen und den bis Mai 2023 bestehenden Arbeitsvertrag sowie die letzte Lohnabrechnung ein.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;
Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene gegenüber dem Beschwerdeführer.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
Zur Begründung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, die aktuelle Lebenssituation der Mutter sei äusserst instabil und sie sei gesundheitlich angeschlagen. Bei der Mutter seien aufgrund gewisser Persönlichkeitsanteile und ihrer ambivalenten Verhaltensweise Gefährdungsaspekte zu verzeichnen, die auch das kindliche Wohl der Betroffenen betreffen bzw. dieses gefährden würden. Der Vater möchte grundsätzlich das Beste für die Betroffene. Er habe sie im Frühjahr 2022 doch auch bereits einige Monate betreut. Jedoch stünden betreffend seine Lebensumstände noch diverse Abklärungen im Raum. So bestünden aus den Akten einerseits Hinweise auf häusliche Gewalt, was denn auch anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2022 von der Mutter bestätigt worden sei. Es ergebe sich eine instabile und konfliktreiche Beziehung der Kindseltern, welche durch verbale und körperliche Gewalt gekennzeichnet sei. Andererseits bestünden allenfalls auch beim Vater Hinweise auf Missbrauch von Substanzen. In konfliktbehafteten Phasen könnten die Eltern insbesondere die Bedürfnisse der Betroffenen nicht mehr genügend wahrnehmen, weshalb beide Elternteile der Betroffenen aktuell keine stabile und kindsgerechte Umgebung bieten könnten. Durch die herrschende und immer wiederkehrende instabile Situation sei das Kindswohl der Betroffenen als gefährdet zu erachten. Es sei angezeigt, vorerst Ruhe in das Familiengefüge zu bringen und weitere fundierte Abklärungen zu tätigen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage könne der entsprechenden Kindeswohlgefährdung nur mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden. Der Antrag des Vaters auf Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Betroffene werde somit abgewiesen (vgl. E. 5.3 und 5.5 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verletzung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips. Er führt aus, eine Fremdplatzierung erübrige sich, wenn ein Elternteil ausfalle, der andere aber die elterlichen Aufgaben dennoch genügend zu versehen vermöge. Im vorliegenden Fall sei das Kindeswohl bei der Zusprechung der Obhut an den Beschwerdeführer nicht gefährdet. Im Wesentlichen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Argumentation, wonach durch die instabile und konfliktreiche Beziehung der Kindseltern keine kindsgerechte Umgebung geboten werden könne. Die Kindseltern lebten bereits seit April 2022 nicht mehr zusammen. Die Tatsache, dass die Beziehung der Kindseltern, welche getrennt lebten, von Konflikten gezeichnet sei, vermöge keinen Obhutsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer zu rechtfertigen. In Bezug auf die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt sei von der Vorinstanz des Weiteren unberücksichtigt geblieben, dass die Kindsmutter die Anzeige wegen häuslicher Gewalt bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zurückgezogen
habe. Sodann sei das Verfahren wegen häuslicher Gewalt mit Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2023 eingestellt worden. Auch gegenüber P. habe der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet. Frau P. habe ihre Vorwürfe, welche vom Beschwerdeführer von Anfang an bestritten worden seien, widerrufen. Für den von der Vorinstanz erhärteten Verdacht auf einen Missbrauch von Substanzen gebe es ausserdem keine aktenkundige Grundlage. Selbst die Kindsmutter habe an der vorinstanzlichen Anhörung vom 12. Dezember 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Drogen konsumiert habe, was durch den nun eingereichten, negativen Drogenscreen bestätigt werde.
Mit angefochtenem Entscheid wurde die Betroffene in der Institution F. in Q. fremdplatziert. Dies mit der Vorstellung, dass die Betroffene dort mit ihrer Mutter zusammen in der vollbetreuten Mutter-Kind-Abteilung leben könne und durch entsprechende Unterstützung der Kindsmutter in der Institution das Wohl der Betroffenen sichergestellt sei (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Entscheids).
Die Situation hat sich seit Erlass des angefochtenen Entscheids dahingehend verändert, dass die Kindsmutter Mitte Januar 2023 aus der Mutter- Kind-Abteilung der Institution F. ausgetreten ist (vgl. act. 3 und 9 in KEKV.2022.30). In der Folge wurde die Betroffene durch die Institution F. einer internen Pflegefamilie anvertraut (vgl. act. 9 in KEKV.2022.30). Dieser Wechsel der Unterbringung hätte eines Umplatzierungsentscheids der Vorinstanz bedurft, anlässlich dessen sie schon damals auch die Rückplatzierung zum Beschwerdeführer hätte prüfen müssen.
Aufgrund der geänderten Ausgangslage und der seit dem angefochtenen Entscheid erfolgten Entwicklung ist zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt noch eine Gefährdung der Betroffenen besteht, welche den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers erforderlich macht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Lage, der Betroffenen ein gesundes und vertrauensvolles Zuhause zu bieten. Er habe sie bereits einige Monate zuvor betreut und ihr ein dem Kindeswohl entsprechendes Umfeld geboten. Gemäss dem Sozialbericht des Abklärungsdienstes G. vom 23. November 2022 befinde sich seine Wohnung in einem makellosen Zustand und sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, auf die Bedürfnisse der Betroffenen zu reagieren. Weder der Vorwurf der häuslichen Gewalt, der Vorwurf betreffend Missbrauch von Substanzen noch die Bezie-
hung der Kindseltern stellten von Seiten des Beschwerdeführers einen qualifizierten Mangel hinsichtlich Erziehung, Pflege sowie Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Betroffenen dar.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der am 15. August 2023 durchgeführten Instruktionsverhandlung zudem aus, dass sich das Verhältnis zur Kindsmutter verbessert habe. Sie würden als Eltern versuchen, sich gegenseitig zu unterstützen, über ihre Probleme zu reden und diese anzugehen. Die Konflikte mit der Kindsmutter habe es in der Zeit gegeben, in der sie zusammengelebt hätten. Das würden sie nun nicht mehr tun und seither könnten sie auch besser miteinander reden. Auch mit Frau P. habe er keine körperlichen Auseinandersetzungen gehabt. Er konsumiere keine Suchtmittel. Das letzte Mal gekifft habe er Ende des letzten Jahres. Schon mehrmals sei er ohne Führerausweis Auto gefahren. Er habe seine Strafe bekommen und seine Lehren daraus gezogen. Mit der Betroffenen zusammen sei er jedoch nie gefahren. Wenn die Betroffene bei ihm leben würde, könnte er sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren. Er gehe jeden Tag um 6.30 Uhr aus dem Haus und sei um 16.30 Uhr wieder zuhause. Zwei Tage pro Woche würde seine Mutter auf die Betroffene aufpassen. Eventuell könnte die Kindsmutter ihn bei der Betreuung der Betroffenen unterstützen, notfalls gäbe es noch die Tagesbetreuung (vgl. Protokoll S. 2 ff.).
Der Beistand der Betroffenen führte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023 aus, dass die derzeit begleitet durchgeführten Besuche zwischen der Betroffenen und den Kindseltern nach Rückmeldung der Institution F. gut verlaufen würden und sich die Betroffene jeweils freue, ihre Eltern zu sehen. Den Eltern werde viel Lob ausgesprochen und die Beziehung zwischen den Eltern und der Betroffenen sei spürbar. Während der Zeit, in der die Betroffene vollumfänglich vom Beschwerdeführer betreut worden sei, sei dieser trotz der anspruchsvollen Situation sehr bemüht gewesen, ein guter Vater zu sein und die Betreuung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten. Gemäss dem Beistand sollte die Betroffene mittel- bis langfristig zum Vater rückplatziert werden. Entscheidend dafür sei die Beziehungsgestaltung der Eltern, sie müssten einen Weg finden, für die Betroffene eine Konstante herzustellen. Wichtig sei ausserdem eine begleitende Unterstützung im Rahmen der Rückplatzierung. Ungünstig wäre, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdeführer von jetzt auf gleich zurückzugeben, da die Betroffene so aus ihrer Pflegefamilie und dem gewohnten Umfeld herausgerissen würde (vgl. Protokoll S. 13 ff.).
Die Kindsmutter bestätigte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023, dass sich das Verhältnis zum Beschwerdeführer verbes-
sert und die Distanz zwischen ihnen dabei geholfen habe. Es sei nicht immer harmonisch gewesen. Ihre Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich Drohung, Beschimpfung und häusliche Gewalt würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Sie habe diese Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vorgebracht, weil dieser in einer neuen Beziehung und dies für sie problematisch gewesen sei. Ins Frauenhaus sei sie gegangen, weil sie nicht gewusst habe, wo sie hingehen solle. Sie habe nach dem Austritt aus der vollbetreuten Mutter-Kind-Abteilung der Institution F. kein Zuhause gehabt. Beim Beschwerdeführer habe sie nicht bleiben wollen, da er zu diesem Zeitpunkt eine andere Frau gehabt habe. Der Beschwerdeführer liebe die Betroffene über alles und mache alles für sie. Sie und der Beschwerdeführer hätten in Bezug auf die Erziehung die gleichen Ansichten und bezüglich Betreuung der Betroffenen durch den Beschwerdeführer gebe es keine Beanstandungen. Sie würde es schön finden, wenn der Beschwerdeführer sie in die Betreuung der Betroffenen miteinbeziehen würde, wenn diese bei ihm leben würde (vgl. Protokoll S. 8 ff.).
Die Vorinstanz zog mit dem angefochtenen Entscheid den Schluss, eine Gefährdung des Kindswohls der Betroffenen beim Beschwerdeführer ergebe sich insbesondere durch einen allfälligen Missbrauch von Substanzen, den Vorwurf der häuslichen Gewalt und die Beziehung der Kindseltern.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Instruktionsverhandlung einen Drogenscreen eingereicht sowie bereits mit der Beschwerde einen deutschen und schweizerischen Strafregisterauszug. Aufgrund des eingereichten Drogenscreens und seinen Ausführungen in Bezug auf einen allfälligen Missbrauch von Substanzen ist nicht zu befürchten, dass seine Fähigkeit zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Drogen eingeschränkt ist und er seine Pflichten dadurch nicht wahrnehmen kann. Im Übrigen erscheint seine Lebenssituation im Gegensatz zu jener der Kindsmutter stabil und er verfügt über eine unbefristete Arbeitsstelle (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023) und eine Wohnung.
In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt ist festzuhalten, dass die Kindsmutter anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 17. Mai 2022 die vom Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt bestätigte (vgl. act. 25 in KEMN.2022.87) und gegen diesen am 16. Mai 2022 Strafanzeige erstattet hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Februar 2023, Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer hat stets beteuert, gegenüber der Kindsmutter keine Gewalt angewendet zu haben. Die Kindsmutter hat ihre Anzeigen wegen häuslicher Gewalt am 9. Dezember
2022 – somit also bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – zurückgezogen. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2023 gab die Kindsmutter an, die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Schläge, das Haarereissen und Würgen seien falsch gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie betrogen, weshalb sie gekränkt gewesen sei (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Februar 2023, Beschwerdebeilage 3). Dies bestätigte die Kindsmutter auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023 (vgl. Protokoll S. 11 f.).
Im vorinstanzlichen Entscheid wird ebenfalls die Gefährdungsmeldung der Polizei H., Deutschland, betreffend einen Vorfall am 23. Juli 2022, wonach der Beschwerdeführer seine damalige Partnerin, Frau P., in Anwesenheit der Betroffenen, beschimpft und geschlagen haben solle, thematisiert (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Frau P. hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ihre gegenüber der Polizei H. gemachte Aussage korrigiert und ausgeführt, sie habe durch den damaligen Gefühlseinfluss und der daraus entstandenen Wut, übereifrige Aussagen in Bezug auf die Kindsgefährdung der Betroffenen getroffen. Die Betroffene habe zum besagten Zeitpunkt geschlafen und vom Vorfall nichts mitbekommen. Der Beschwerdeführer behandle seine Tochter sehr liebevoll und habe stets alles getan, damit es ihr an nichts fehle (vgl. Beilage 4 zur Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023).
Die elterliche Beziehung war in der Vergangenheit teilweise konfliktbeladen. Beide Elternteile haben anlässlich der Instruktionsverhandlung jedoch ausgeführt, ihre Beziehung hätte sich verbessert, seit sie keine Paarbeziehung mehr führten und nicht mehr zusammenwohnten. Es scheint, als habe sich der Elternkonflikt, mit der räumlichen Trennung der Eltern tatsächlich beruhigt. Die gemeinsam durchgeführten begleiteten Besuche der Eltern bei der Betroffenen, welche gemäss Rückmeldung der Institution F. gut verlaufen sind, sprechen ebenfalls für einen Fortschritt in ihrer Beziehungsgestaltung. Mit angefochtenem Entscheid wurde im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB den Kindseltern die Weisung erteilt, eine Beratung zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, in Anspruch zu nehmen (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Beratung konnte gemäss dem Beistand nun aufgegleist werden (vgl. Protokoll S. 15) und anlässlich der Instruktionsverhandlung entstand der Eindruck, dass die Kindseltern bemüht sind, mit therapeutischer Hilfe an ihrer Beziehung und ihrer Impulskontrolle zu arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Konfliktbewältigung der Eltern nach diesen Beratungen verbessern wird und sie den Fokus auf die Betroffene richten können. Der Beschwerdeführer hat bereits vorgängig beim Bera-
tungsdienst I. mehrere Beratungssitzungen zu Themen rund um die Konfliktbewältigung, die Selbstreflexion, die Bedürfnisse und Entwicklung der Betroffenen, die elterliche Verantwortung und den Kontakt zum anderen Elternteil sowie den Austausch mit Fachpersonen in Anspruch genommen, wobei der Beschwerdeführer gemäss der Beratungsperson kooperativ mitgewirkt habe und es ihm möglich gewesen sei, eigene Lösungen zu entwickeln und Überlegungen des Beratenden anzunehmen (vgl. Bestätigungen des Beratungsdienstes I. vom 24. und 31. Juli 2023, Beilage 2 und 3 zur Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023). Die Kindseltern können sodann auch bei Schwierigkeiten und sich anbahnenden Konfliktsituationen die Hilfe des Beistands in Anspruch nehmen.
Mit Blick auf eine allfällige Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen eine Reduktion seines Arbeitspensums möglich. Er hat sich bereits konkret Gedanken über die Betreuung der Betroffenen während seiner Arbeitstätigkeit gemacht. Die Betroffene hat vom 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 bereits beim Beschwerdeführer gewohnt und wurde vollumfänglich von ihm betreut. Gemäss dem Beistand, sei der Beschwerdeführer – trotz der damaligen anspruchsvollen Situation – sehr bemüht gewesen, ein guter Vater zu sein und die Betreuung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten (vgl. Protokoll S. 14). Von Seiten der Behörde sei während dieser Zeit gemäss dem Beschwerdeführer keine Kritik in Bezug auf die Betreuung der Betroffenen geäussert worden (vgl. Protokoll S. 8). Gemäss dem Sozialbericht des Abklärungsdienstes G. vom 23. November 2022 befindet sich die Wohnung des Beschwerdeführers in einem makellosen Zustand mit einem eingerichteten Kinderzimmer (vgl. act. 10 in KEKV.2022.30). Der Beschwerdeführer zeigt grosses Interesse an seinem Kind. Seit die Betroffene nicht mehr beim Beschwerdeführer wohnt, hat er sein Besuchsrecht stets zuverlässig und regelmässig wahrgenommen (vgl. Protokoll S. 6), so dass die Betroffene trotz den kurzen Besuchszeiten eine Beziehung zu ihm aufbauen konnte (vgl. Protokoll S. 13).
Nach dem Dargelegten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Erziehung der Betroffenen im täglichen Umgang nicht verantwortungsbewusst erfüllen könnte und er nicht in der Lage wäre, auf deren Bedürfnisse einzugehen. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kindswohlgefährdung, welche eine andauernde Fremdplatzierung der Betroffenen rechtfertigt, ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die längerfristige Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs gegenüber dem Beschwerdeführer vorbehältlich neu auftretender Probleme nicht mehr als sachgerecht und verhältnismässig erweist. Allerdings ist eine Rückplatzierung der Betroffenen zum Beschwerdeführer mit einer ausreichenden Vorlaufzeit sorg-
fältig, allenfalls unter Aufgleisung einer kompetenzorientierten Familienbegleitung vorzubereiten und hat stufenweise mit einer kontinuierlichen Ausdehnung der persönlichen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen zu erfolgen. So kann sich die Betroffene langsam an den Beschwerdeführer angewöhnen, was der Entwicklung und Festigung einer vertrauensvollen Vater-Kind-Beziehung dient. Der Beschwerdeführer hat dadurch auch Zeit, mit Blick auf die Rückplatzierung der Betroffenen und in Absprache mit dem Beistand, organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Im Übrigen hat die Betroffene schon sehr viele Wechsel ihres Wohnorts und ihrer Betreuungspersonen erlebt. Es ist deshalb elementar, dass die Rückplatzierung zum Beschwerdeführer nicht überhastet, sondern optimal vorbereitet erfolgt, damit das Risiko eines Scheiterns und einer nochmaligen Platzierung minimiert werden kann.
Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist bis zu einer vorinstanzlichen Regelung des Besuchsrechts im Hinblick auf die Rückplatzierung der Betroffenen berechtigt zu erklären, die Betroffene einmal wöchentlich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchsrechts festzulegen. Die Vorinstanz wird bei positivem Verlauf das Kontaktrecht stufenweise auszudehnen haben (insbesondere mit Übernachtungen) bis zur Rückplatzierung beim Beschwerdeführer (soweit notwendig mit begleitenden Massnahmen wie einer Familienbegleitung).
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur stufenweisen Vorbereitung einer Rückplatzierung der Betroffenen zum Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und sind dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.
Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von
7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'396.10.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Vorbereitung einer Rückplatzierung der Betroffenen zum Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers in Dispositivziffer 8 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 wird vorläufig bis zur nächsten vorinstanzlichen Anordnung wie folgt neu geregelt:
Der Vater wird berechtigt erklärt, die Tochter einmal wöchentlich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchsrechts festzulegen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren seine richterlich auf Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.