Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2023.21 (KE.2020.1364; KEMN.2023.331; KEMF.2023.1) Art. 35
Entscheid vom 1. Mai 2023
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerdeführerin A., [...] vertreten durch lic. iur. Luzi Stamm, Rechtsanwalt, [...] Beiständin: B., [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2023
Betreff Änderung einer Massnahme / Mandatsführung
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
Das Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde errichtete mit Entscheid vom 21. Januar 2021 für A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am tt.mm.1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (KEMN.2020.1571).
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden einen Antrag der damals zuständigen Beiständin auf Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts ab (KEMF.2021.56).
Mit Entscheid vom 4. August 2022 erteilte das Familiengericht Baden in Gutheissung eines erneuten Antrags der damals stellvertretend zuständigen Beiständin B., Berufsbeistandschaft E., die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts (KEMF.2022.42).
Mit Entscheid vom 8. August 2022 wurde die bisherige Beiständin aus ihrem Amt entlassen und B., Berufsbeistandschaft E., als neue Beiständin ernannt (KEMN.2022.1271).
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. August 2022 (KEMF.2022.42) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 29. November 2022 der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts abgewiesen (XBE.2022.65).
Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (act. 1 ff. in KEMF.2023.1) beantragte die Beschwerdeführerin dem Familiengericht Baden den Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Das Familiengericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter (act. 17 in KEMF.2023.1) und eröffnete ein Verfahren betreffend Mandatsführung (KEMF.2023.1).
Mit Entscheid 5A_10/2023 vom 13. Januar 2023 wies das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 29. November 2022 der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts
(XBE.2022.65) erhobene Beschwerde ab, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin dem Familiengericht Baden erneut den Erlass einer superprovisorischen Verfügung (act. 104 f. in KEMF.2023.1).
Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 1 ff. in KEMN.2022.331) stellte die Beschwerdeführerin an das Familiengericht Baden (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie den Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit folgenden Begehren:
" 1. Bezüglich des Gesundheitszustands von A. sei unverzüglich ein neues Gutachten zu erstellen. 2. Der Beiständin Frau B. [...] sei mit sofortiger Wirkung zu untersagen, die Wohnung der Gesuchstellerin zu räumen bzw. räumen zu lassen. 3. Die Beiständin [...] sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin sofort den Schlüssel zu ihrer Wohnung auszuhändigen. 4. Die Beiständin [...] sei anzuweisen, die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit die Gesuchstellerin in den nächsten Tagen und Wochen einen auf 14 Tage anzusetzenden Versuch, das selbständige Leben in ihrer Wohnung wieder aufzunehmen, starten kann. 5. Die a/o Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren."
Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (KEMN.2023.331 / KEMF.2023.1) erkannte die Vorinstanz:
" 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Mandatsführung wird abgewiesen.
Die Anträge der Betroffenen vom 3. Februar 2023 werden abgewiesen.
Das Gesuch der Betroffenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, sofern es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen, ihr in begründeter Ausfertigung am 17. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2023 Beschwerde an die Vorinstanz und beantragte:
" 1. Es sei von Amtes wegen sofort ärztlich abklären zu lassen, ob ich in der Lage bin, in meine Wohnung zurückzukehren. 2. Es sei sicherzustellen, dass meine Wohnung bis zum vorliegenden ärztlichen Bericht nicht gekündigt wird. 3. Insbesondere sei der [Berufsbeistandschaft] E. die Anweisung zu geben, vorläufig auf jede Entsorgung des Wohnungsinhalts / Mobiliars zu verzichten. 4. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."
Die Beschwerde wurde der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts am 22. Februar 2023 zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 ersuchte der obergerichtlich zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ihre Eingabe vom 21. Februar 2023 als Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2023 (KEMN.2023.331 / KEMF.2023.1) behandelt haben wolle. Ohne gegenteilige Mitteilung werde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin auf das Kostenrisiko hingewiesen.
Mit Verfügung vom 13. März 2023 leitete die Vorinstanz der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2023 weiter, mit welchem diese sinngemäss an der Beschwerdeführung festhielt.
Mit Eingabe vom 3. April 2023 (Postaufgabe: 4. April 2023) verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 22. April 2023 (Postaufgabe: 23. April 2023) lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragen.
Mit Verfügung vom 24. April 2023 leitete die Vorinstanz der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 zuständigkeitshalber weiter.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Betreffend die Eingabe vom 22. April 2023 des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass die darin in Aussicht gestellte Vollmacht der Beschwerdeführerin bis anhin nicht nachgereicht wurde. Da der unterzeichnende Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin in der gleichen Sache bereits zeitweise vor Vorinstanz vertrat und sich die entsprechende Vollmacht in den Akten befindet (Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Januar 2023, act. 1 ff. in KEMF.2023.1), ist die Eingabe dennoch zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 450 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kann eine am Verfahren beteiligte Person gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben.
Die verbeiständete Beschwerdeführerin war am erstinstanzlichen Verfahren als direkt betroffene Person beteiligt und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihre gesundheitliche Situation noch urteilsfähig und damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig ist. Wie bereits in E. 1.2 des Entscheids vom 29. November 2022 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (XBE.2022.65) festgehalten wurde, sind an die Urteilsfä-
higkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7058 f.). Obwohl die Fähigkeit der Abschätzung des eigenen Handelns bei der Beschwerdeführerin im Bereich des Wohnens allenfalls nicht mehr vorhanden ist, hat sie wiederholt zum Ausdruck gebracht, mit der Haushaltsauflösung nicht einverstanden zu sein. Sie konnte sowohl den Streitgegenstand als auch die Parteistandpunkte in justiziabler Weise erfassen, weshalb die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt im Weiteren voraus, dass die am Verfahren beteiligte Person im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 450 ZGB).
Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute ärztliche Abklärung der Frage, ob sie in ihre Wohnung zurückkehren könne, wobei sicherzustellen sei, dass ihre Wohnung bis zum Vorliegen eines ärztlichen Berichts nicht gekündigt werde (Ziff. 1 f. der Beschwerdebegehren vom 21. Februar 2023).
Gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, wenn die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung der Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt, vornimmt. Die Erwachsenenschutzbehörde hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend ist auf eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person zu verzichten, soweit dies auf Grund der finanziellen Situation und dem Zustand der Räumlichkeiten möglich ist (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 15 zu Art. 416/417 ZGB). Die Genehmigung gemäss Art. 416 ZGB ist grundsätzlich konstitutiv, d.h. bis zur Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde sind derartige Rechtsgeschäfte in der Schwebe (VOGEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 418 ZGB).
Die von der Beiständin mit Eingabe vom 12. April 2022 (act. 1 f. in KEMF.2022.42) beantragte Zustimmung zur Kündigung der Mietwohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts wurde rechtskräftig erteilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 5A_10/2023 vom 13. Januar 2023). Die Beiständin hat den Mietvertrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2022 gekündigt (act. 76 in KEMF.2023.1). Mit Rechtskraft der Zustimmungserteilung wurde die Kündigung rückwirkend für beide Seiten verbindlich (VOGEL, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 418 ZGB). Der Mietvertrag wurde somit per 30. November 2022 aufgelöst und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wäre nur bei Bereitschaft der Vermieterin zum Abschluss eines neuen Mietvertrags möglich. Ein Wille der Vermieterin zum erneuten Vertragsabschluss wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der bisherigen Ereignisse – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Hausverwaltung den Zugang zur Wohnung verweigert hatte und ein Notfallschloss installiert werden musste (vgl. act. 61 und 80 in KEMF.2023.1) und gemäss Ausführungen des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich gar ein Mietausweisungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. Eingabe vom 22. April 2023, S. 3) – auch nicht anzunehmen. Daran ändern auch die Vorbringen in der Eingabe vom 22. April 2023 nichts. Im Wesentlichen wird darin geschildert, Herr G. habe sich für die Wohnung [...] beworben und sei bereit dazu, diese dauerhaft an die Beschwerdeführerin unterzuvermieten. Belege hierzu wurden keine eingereicht. Im Weiteren ist insbesondere aus den obenstehend geschilderten Gründen nicht anzunehmen, dass die Vermieterin einer Vermietung an Herr G. mit dauerhafter Untermiete an die Beschwerdeführerin zustimmen wird.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rückkehr in die Wohnung [...] ist demnach aufgrund der rechtswirksamen Beendigung des Mietverhältnisses auch dann nicht mehr möglich, wenn sich die Mobilität der Beschwerdeführerin entgegen der bisher gestellten ärztlichen Prognosen (vgl. hierzu insbesondere E. 3.3 des Entscheids der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts vom 29. November 2022 [XBE.2022.65]) grundlegend verbessern sollte. Auf die Ziffern 1 und 2 der Beschwerdebegehren ist folglich mangels aktuellen Rechtschutzinteresses nicht einzutreten.
Bei diesem Ergebnis betreffend die Ziffern 1 und 2 der Beschwerdebegehren ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Somit sind keine weiteren Unterlagen beizuziehen, keine Befragungen vorzunehmen und keine Expertisen, Amtsberichte oder Auskünfte einzuholen. Eine Verhandlung oder ein Augenschein
ist ebenfalls nicht durchzuführen. Die zumindest sinngemäss gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin betreffend die Einholung eines Arztberichts (Ziff. 1 der Beschwerdebegehren), betreffend die Befragung (einiger) "Mitglieder [ihres] Betreuungs-Teams" (Beschwerde, vom 21. Februar 2023, Rz. 4) sowie betreffend ihre persönliche Anhörung (vgl. Eingabe vom 4. März 2023, S. 1) sind somit abzuweisen.
Da auf eine weitere Beweisabnahme zu verzichten ist, besteht kein Interesse an einer Sistierung des Verfahrens, weshalb auch der diesbezüglich mit Eingabe vom 22. April 2023 sinngemäss gestellte Antrag abzuweisen ist.
Im Übrigen, d.h. betreffend die Ziffern 3 und 4 der Beschwerdebegehren, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist einleitend zu erwähnen, dass die betroffene Person nach Art. 447 Abs. 1 ZGB persönlich anzuhören ist, sofern dies nicht unverhältnismässig erscheint. Die persönliche Anhörung dient einerseits der Erforschung des Sachverhalts. Andererseits soll sie sicherstellen, dass die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person praktisch gewahrt werden. So sind Personen, die an einem Schwächezustand leiden, oft nicht in der Lage, Schreiben der Erwachsenenschutzbehörde nachvollziehen zu können, schriftliche Stellungnahmen zu verfassen oder schriftliche Beweisanträge einzureichen. Die effektive Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte ist unter anderem deshalb wichtig, weil eine Anhörung die Zufriedenheit und Akzeptanz mit der getroffenen Entscheidung steigert – und dies nicht nur, wenn sich eine Anhörung "positiv" auf die Entscheidung ausgewirkt hat (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 f. zu Art. 447 ZGB).
Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, es habe bisher keiner der "verschiedenen Richter" Kontakt mit ihr aufgenommen (vgl. Eingabe vom 4. März 2023) lässt darauf schliessen, dass sie sich eine Anhörung gewünscht hätte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend kein Anlass für eine erneute Abklärung des Sachverhalts bestand, sowie des Umstands, dass die bisher durchgeführten Anhörungen keine positive Wirkung auf die Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen zeigten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausnahmsweise auf eine Anhörung verzichtet hat.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei der Berufsbeistandschaft E. bzw. der Beiständin "die Anweisung zu geben, vorläufig auf jede Entsorgung ihres Wohnungsinhalts / Mobiliars zu verzichten" (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren).
Tritt die betroffene Person in eine Einrichtung wie ein Alters- oder Pflegeheim ein, sollen ihr soweit möglich Möbel, Teppiche, Bilder usw. dorthin mitgegeben werden. Die mitgegebene Fahrhabe ist aufzulisten und die Liste von einer Vertretung des Heimes unterschriftlich zu bestätigen. Gegenstände, die nicht ins Heim mitgegeben werden können, können bei entsprechendem Interesse Verwandten oder sonst nahestehende Personen in Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überlassen werden. Die Lösung "Gebrauchsleihe" bietet sich nur dann an, wenn die vertretene Person nicht auf den Erlös des Mobiliars angewiesen ist. Ist dies der Fall oder gibt es keine Interessenten aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis, ist das Mobiliar zu liquidieren. Nach Möglichkeit sind nahe Angehörige über die Liquidation im Voraus zu informieren, damit Gegenstände ohne namhaften Liquidationswert jedoch mit Andenkenswert für die Familie ausgesondert und von der Liquidation ausgenommen werden können. Der Aufwand für den Einbezug von Angehörigen muss sich aber auf ein vernünftiges Mass beschränken. Insbesondere muss auf Verwandte, die sich allenfalls jahrelang nicht um eine Angehörige gekümmert haben, nicht besonders Rücksicht genommen werden (zum Ganzen vgl. Merkblatt Haushaltsauflösung, Anhang 14 zum Modellhandbuch priMa der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], S. 2).
Das Beschwerdebegehren ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der Mietvertrag bereits seit 1. Dezember 2022 aufgelöst ist und zwischenzeitlich angeblich bereits ein Mietausweisungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. vorstehend E. 1.5.2.3), muss die Wohnung der Beschwerdeführerin [...] dringend geräumt werden. Die Beiständin hat hierbei die Interessen der Beschwerdeführerin bestmöglich zu wahren. Insbesondere sollen der Beschwerdeführerin soweit möglich, Gegenstände aus ihrer Wohnung in das Pflegeheim mitgegeben werden. Auf eine Entsorgung des Wohnungsinhalts und Mobiliars kann jedoch nur dann verzichtet werden, wenn sämtliche Fahrhabe der Beschwerdeführerin und/oder Verwandten oder sonst nahestehenden Personen überlassen werden kann (vgl. dazu vorstehend E. 3.2).
Die Beiständin hat die Beschwerdeführerin bereits mehrfach darum gebeten, ihr eine Liste der Gegenstände, welche sie ins Pflegeheim mitnehmen möchte, zuzustellen (vgl. act. 22, 57 und 79 in KEMF.2023.1). Bis anhin hat die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagiert. Ein Mitwirken der Beschwerdeführerin ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass Gegenstände mit Andenkenswert ausgesondert und von der Liquidation ausgenommen werden können. Kommt die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, trägt sie die ihr daraus erwachsenden Nachteile.
Aufgrund des Dargelegten hat die Beiständin die Beschwerdeführerin ein letztes Mal über die anstehende Liquidation ihres Hausrats zu informieren und mit ihr und der Heimleitung abzuklären, welche Gegenstände ihr mitgegeben werden können bzw. ob Verwandte oder sonst nahestehende Personen (insbesondere Herr G., vgl. Eingabe vom 22. April 2023, S. 2 f.), diese im Rahmen einer Gebrauchsleihe übernehmen. Danach ist die Wohnung durch die Beiständin so bald als möglich der Vermieterin zurückzugeben, da ansonsten der kostenpflichtige Vollzug des gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 22. April 2023 bereits hängigen Mietausweisungsverfahrens droht.
Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Beiständin nach wie vor beauftragt ist, stets für eine möglichst selbstbestimmte Wohnform der Beschwerdeführerin besorgt zu sein. Sollte die gemäss Eingabe vom 22. April 2023 geplante Operation den gewünschten Erfolg erzielen, ist es Aufgabe der Beiständin, alternative Wohnmöglichkeiten zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung als aussichtslos qualifiziert (Beschwerde vom 21. Februar 2023 Rz. 6).
Wie die Vorinstanz in E. 5.2 zutreffend festhält, sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten; massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin beantragte nur wenige Wochen nach Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesgericht (Entscheid vom 13. Januar 2023, 5A_10/2023) eine Neubeurteilung des Sachverhalts. Wie obenstehend beschrieben, war eine Rückkehr in die Wohnung aufgrund des gekündigten Mietverhältnisses bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, weshalb den Begehren der Beschwerdeführerin von Anfang an kein Erfolg bescheiden sein konnte. Die Vorinstanz qualifiziert die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht als aussichtslos, weshalb auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu beanstanden ist.
Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Auch im Beschwerdeverfahren hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO sowie E. 4 hiervor). Da bereits die vorinstanzlichen Anträge als aussichtslos zu qualifizieren sind, muss dies auch für die gegen deren Abweisung erhobene Beschwerde gelten. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht somit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, weshalb das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.