Partial approval: corrected guardianship account required

XBE.2022.37Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer06.01.2023Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Obergericht partly upheld the appeal against the approval of a guardian's report and account. It held that the account was incorrect because it mixed the ward's assets with those of his wife, contrary to the requirement to separate spouses' property in a guardianship with asset management. The first-instance decision was annulled and the matter remanded for a corrected account and renewed decision on the guardian's compensation. The court rejected the remainder of the appeal, including objections concerning inheritance-related transfers and the social welfare recovery decision, and charged appellate costs to the state.

Omnilex-Regeste

Art. 405 Abs. 2, Art. 410, Art. 415 ZGB; guardianship with asset management and periodic accounts of married persons; the assets subject to administration must be inventoried and separated between spouses, and the periodic account must reflect that prior allocation. An account that includes assets and liabilities of the spouse of the protected person is not approvable as such, since it does not permit a reliable assessment of the ward's financial situation (consid. 4). The allocation of the guardian's compensation depends on the ward's correct asset position at the time of accounting; if the underlying account is defective, the compensation decision must be reassessed after correction (consid. 6). Issues outside the scope of the account review, such as the substantive legality of a social welfare recovery decision, are not examined in this proceeding (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2022.37 (KE.2017.304; KEBK.2022.15) Art. 5

Entscheid vom 5. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerdeführer A._____, [...]

Beistand B., Soziale Dienste Q.

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 25. Mai 2022

Betreff Prüfung Bericht mit Rechnung

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1.

1.1.

In der von B. für A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB erstattete der Beistand am 20. Dezember 2021 den Beistandschaftsbericht mit Rechnung für die Periode vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021.

1.2.

Am 25. Mai 2022 fällte die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen den folgenden Entscheid:

" 1. Bericht und Rechnung vom 20. Dezember 2021 werden genehmigt.

  1. Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die betroffene Person wird verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu bezahlen.

  2. Der Beistand wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht mit Rechnung und Belegen per 30. September 2023 bis spätestens am 31. Dezember 2023 einzureichen.

  3. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der betroffenen Person auferlegt."

2.

2.1.

Gegen diesen, ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Beschwerde.

2.2.

Am 15. Juni 2022 (Postaufgabe: 16. Juni 2022) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2.3.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 nahm der Beistand zur Beschwerde Stellung.

2.4.

Am 29. Juni 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Rechenschaftsberichtes eines Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsverordnung des Obergerichtes). Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.

Der Beschwerdeführer ist als betroffene und am Verfahren der Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3.

Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch¬licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot¬schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde hauptsächlich zu seiner Lebensgeschichte, insbesondere einer von ihm im Jahr 2004 erlittenen Entlassung, und seinem Glauben. Darauf kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den periodischen Bericht des Beistands und erteilt oder verweigert die Genehmigung.

Der periodische Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB dient der Prüfung, ob der Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen (Art. 388 ZGB) ausübt und liefert ferner Informationen darüber, ob die Gründe für die Beistandschaft noch gegeben sind oder ob die Massnahme zu ändern oder aufzuheben ist (BBl 2006

7055). Im Unterschied zum Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB, welcher primär der Information dient, ist die periodische Berichterstattung somit ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand. Nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) enthält der Bericht Angaben zur Lage der betroffenen Person und zur Ausübung der Beistandschaft sowie allfällige Anträge zur Anpassung der Massnahme. Die Berichterstattung dient einem doppelten Zweck: Als Rechenschaftsablage ermöglicht sie der Behörde Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Beistands. Als Standortbestimmung dient sie insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411 Abs. 1 ZGB) sehr allgemein (VOGEL in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 415 ZGB). Da der Beistand mit dem Bericht seiner Rechenschaftspflicht gegenüber der Behörde nachkommt, muss der Bericht aber alle für die Führung des Mandats relevanten Informationen enthalten.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die Aussage im Beistandschaftsbericht stimme nicht, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Konto habe (Beschwerde S. 8).

4.2.

Im Beistandschaftsbericht wird dazu ausgeführt, für die Ehefrau des Beschwerdeführers E. bestehe keine Beistandschaft. Allerdings bestehe ein gemeinsames Zahlungskonto. Somit würden die Einkommen beider Ehegatten verwaltet. E. sei mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 3 in KEBK.2022.15). Der angefochtene Entscheid (E. 1) enthält dazu folgende "Anmerkung zur Vermögensverwaltung": "Es laufen alle Einnahmen und Ausgaben des Ehepaares A. und E. über das vom Beistand verwaltete Konto". Auch aus dem der Rechnung beiliegenden Klientenkontoauszug für das als Zahlungskonto bezeichnete Bankkonto [...] bei der Bank F. wird ersichtlich, dass auf dieses Konto Einnahmen beider Ehegatten eingehen und von diesem auch Ausgaben für beide getätigt werden (z.B. am 3. Oktober 2019 Eingang der je separaten AHV-Renten und Ergänzungsleistungen beider Ehegatten und am 7. Oktober 2019 Bezahlung der je separaten Pensions-/Heimkosten beider Ehegatten), obwohl das Konto allein auf den Beschwerdeführer lautet (act. 9 in KEBK.2022.15). In der mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Rechnung (act. 7 in KEBK.2022.15) wird unter den Aktiven auch das mit "Lebensunterhalt K." bezeichnete Konto [...] bei der Bank F. aufgeführt. Dieses Konto lautet allerdings auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht auf ihn (act. 10 in KEBK.2022.15). Unter

den Passiven der genehmigten Beistandschaftsrechnung ist je eine Rechnung des Alterszentrums G. für beide Ehegatten aufgeführt (act. 7 in KEBK.2022.15).

4.3.

Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Bei verbeiständeten Personen, die verheiratet sind, sind zu diesem Zweck die auf die beiden Ehegatten entfallenden Vermögenswerte auszuscheiden (vgl. dazu im Detail: AFFOLTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 21 f. zu Art. 405 ZGB). Die spätere periodische Rechnungsablage richtet sich nach dieser im Inventar vorgenommenen Vermögensausscheidung zwischen den Ehegatten (AFFOLTER a.a.O., N. 8 zu Art. 410 ZGB).

4.4.

Der vorliegende Beistandschaftsbericht ist zwar insofern korrekt, als er auf die Verwaltung des Einkommens beider Ehegatten über ein "gemeinsames" (allerdings auf den Beschwerdeführer lautendes) Zahlungskonto hinweist. Die Beistandschaftsrechnung ist hingegen nicht richtig, indem sie nicht nur das Vermögen des Beschwerdeführers als verbeiständete Person, sondern auch Aktiven (eigenes Konto und Anteil am "Zahlungskonto") und Passiven (Rechnung des Alterszentrums) von dessen Ehegattin enthält, weshalb das angegebene Vermögen (Fr. 17'699.37) in Bezug auf den (für seine Beistandschaftsrechnung einzig massgeblichen) Beschwerdeführer auch nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht nachvollzogen werden kann. Die Rechnung ist daher (in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde) in dieser Form nicht zu genehmigen. Die Vorinstanz hat dem Beistand Frist anzusetzen, um eine korrekte, nur die Vermögenswerte der verbeiständeten Person umfassende Rechnung einzureichen. Zu diesem Zweck wird der Beistand – soweit nicht bereits mit dem Inventar erfolgt – die Vermögenswerte der Ehegatten in Absprache mit ihnen auszuscheiden haben. Für die Zukunft wird die Ehegattin ein eigenes Konto für die Abwicklung ihrer Ein- und Ausgaben zu eröffnen haben, um eine transparente Trennung der Vermögen der beiden Ehegatten gewährleisten zu können.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, es sei nicht recht, dass seiner Ehefrau "von ihrem Erbe für das Sozialamt genommen" worden sei (Beschwerde S. 8).

5.2.

Dem Beistandschaftsbericht ist dazu (in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Kontobewegungen) zu entnehmen, dass die Ehefrau einen Betrag von Fr. 40'714.00 bzw. abzüglich Erbschaftssteuer Fr. 30'600.00 geerbt hat. Sie habe am 9. November 2020 Fr. 27'000.00 auf das gemeinsame Zahlungskonto überwiesen. Die Sozialen Dienste Q. hätten mit Entscheid vom 1. Februar 2021 die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15'600.00 unter Gewährung des maximalen Freibetrags von Fr. 15'000.00 beschlossen. Der genannte Betrag sei am 23. Februar 2021 den Sozialen Diensten überwiesen worden. Die Differenz von Fr. 11'400.00 sei der Ehefrau zurückerstattet worden. Mit der Stellungnahme vom 21. Juni 2022 ergänzte der Beistand, gegen den Entscheid des Sozialdiensts vom 1. Februar 2021 sei keine Einsprache eingegangen und dieser sei rechtskräftig geworden. Er habe daher die Rückerstattung in die Wege geleitet.

5.3.

Der Beistandschaftsbericht gibt die im Zusammenhang mit der Erbschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Rückforderung der Sozialhilfebehörde erfolgten Geldflüsse detailliert und nachvollziehbar wieder. Er ist insofern nicht zu beanstanden. Ob die Rückforderung seitens der Sozialhilfebehörde rechtens gewesen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, weswegen auf das Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Bei allfälligen Zweifeln diesbezüglich hätten der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau gegen den Entscheid der Sozialen Diensten Q. vom 1. Februar 2021 Einsprache erheben müssen.

6.

6.1.

Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu bezahlen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf § 14 Abs. 1 V KESR ausgeführt (E. 3), das Vermögen des Beschwerdeführers am Ende der Mandatsperiode betrage nach Abzug der Mandatsentschädigung mindestens Fr. 15'000.00.

6.2.

Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Entschädigung des Beistands wird gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 14 Abs. 1 V KESR von der Gemeinde getragen, wenn das Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter

Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet.

6.3.

Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerde erweise sich in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 als begründet. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden. Korrekterweise beliefen sich die Aktiven auf Fr. 14'400.00, womit die Grenze gemäss § 14 Abs. 1 V KESR nicht erreicht sei und der Beschwerdeführer nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden könne.

6.4.

In der genehmigten Beistandschaftsrechnung wurde ein Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 17'699.37 ausgewiesen, wobei darin fälschlicherweise auch Aktiven und Passiven der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten sind. In E. 1 zum angefochtenen Entscheid wurde diese Zahl wiedergegeben, ohne sie in Frage zu stellen. Dass das Vermögen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Aufgrund welcher Berechnung die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung neu zum Schluss kommt, die Aktiven des Beschwerdeführers beliefen sich auf Fr. 14'400.00, hat sie nicht begründet. Die Vorinstanz wird aufgrund der neu zu erstellenden, korrigierten Rechnung bzw. des sich daraus ergebenden Vermögensstands mit dem neuen Genehmigungsentscheid darüber zu befinden haben, ob die Entschädigung vom Beschwerdeführer oder von der Gemeinde zu tragen ist.

7.

Im Ergebnis ist die Beschwerde mindestens teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

1.1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 25. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung und Genehmigung einer korrigierten Rechnung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Schlagwörter

guardianship accountasset separationspousesreport approvalguardian remunerationremandsocial welfare recoverycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the periodic guardianship report and account could be approved despite inclusion of the spouse's assets and liabilities.

Extrahierter Entscheid

The report was acceptable in part, but the account was not fit for approval because it also contained assets and liabilities of the spouse; a corrected account covering only the ward's assets must be filed.

Extrahierte Begründung

Where guardianship includes asset management, the assets of married spouses must be separated. The periodic account must correspond to that allocation. The disputed account included the spouse's account and a hospice invoice for both spouses, so the reported assets were not accurate or traceable for the ward alone.

Kernrechtsfrage

Whether the ward had to reimburse the guardian's fee to the municipality.

Extrahierter Entscheid

The reimbursement order could not stand on the present record because the ward's correct asset situation had not been properly established; the first instance must decide this again after a corrected account.

Extrahierte Begründung

The entitlement of the guardian's fee depends on the ward's assets at the time of the account. Since the first-instance account was incorrect and the appellate court could not verify the asset threshold, the fee allocation had to be reconsidered after correction.

Kernrechtsfrage

Whether the account should be reviewed insofar as it recorded inheritance-related transfers and social welfare recovery.

Extrahierter Entscheid

That part of the account was sufficiently documented and not objectionable; challenges to the social welfare authority's recovery decision could not be examined in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The report traced the money movements relating to the spouse's inheritance and the repayment to the social services in a plausible and detailed manner. The legality of the social welfare recovery decision itself was outside the scope of the guardianship-account review.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.