Court had to consider proposed guardian under Art. 401 ZGB

XBE.2019.21Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer03.05.2019Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate court held that the family court had failed to examine the protected person's clearly expressed wish that B. should act as her representative if she became incapable. Under Art. 401 ZGB, such wishes must be considered before appointing a guardian. The court therefore set aside the prior appointment of a professional guardian and sent the case back for renewed assessment, including B.'s suitability and willingness to serve if guardianship remained necessary.

Omnilex-Regeste

Art. 401 ZGB; guardianship appointment and consideration of the protected person's wishes. The adult protection authority must expressly examine and, as far as practicable, take into account the person’s proposal or objection concerning the guardian. A power of attorney designating a future representative may manifest a relevant wish even before incapacity occurs. If guardianship is required, the proposed person is to be appointed when suitable and willing under Art. 400 Abs. 1 and 2 ZGB; otherwise the authority must assess whether partial assignment of tasks or another arrangement is appropriate (consid. 4.2).

Gesamter Gesetzestext

2019 Zivilrecht 237 der Regel dort, wo sie abends regelmässig heimkehrt, übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und sich ihre persönlichen Effekten befinden. Der Betroffene hat unter den gegebenen und auch für Aussenstehende erkennbaren Umständen – nach mittlerweile über einjährigem Aufenthalt im begleiteten Wohnheim – seinen Lebensmittelpunkt in X. (...)

3.

Im Übrigen erweist sich auch der in der Stellungnahme der Gemeinde X. vom 8. April 2019 vorgebrachte Einwand, die Gemeinde würde auf Kosten im Sozialhilferecht sitzen bleiben, als unbegründet. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (§ 6 Abs. 1 und 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [SPG] i.V.m. Art. 5 Zuständigkeitsgesetz [ZUG]). Damit wird verhindert, dass die Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden. Vom vorliegenden Entscheid betroffen sind einzig die moderaten Kosten für die Führung der Beistandschaft (vgl. zum Ganzen: URS VOGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 442 ZGB).

36 Art. 401 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde muss die von der Beistandschaft betroffene Person ausdrücklich auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistandes hinweisen. Die Wünsche und die Einwände der betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistands sind zu prüfen. Die von der betroffenen Person vorgeschlagene Vertrauensperson bzw. in einem Vorsorgeauftrag als Vorsorgebeauftragter eingesetzte Person ist als Beistand einzusetzen, wenn sie für die Führung der Beistand-

238 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 400 Abs. 1 und 2 ZGB), auch wenn die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person noch nicht eingetreten ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. Mai 2019, i.S. T.D. und E.H. (XBE.2019.21) Aus den Erwägungen

4.2.

Wie im vorinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB theoretisch korrekt ausgeführt wird, sind dabei Vorschläge der hilfsbedürftigen Person und Wünsche ihr nahestehender Personen soweit tunlich zu berücksichtigen. Die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids unterschlagen jedoch, dass A. mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen ihrer Anhörung, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit B. als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilunfähigkeit noch nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreterin soweit notwendig B. wünscht. Diesen Wunsch hätte das Familiengericht C. nach Art. 401 Abs. 1 ZGB prüfen müssen, anstatt ohne weiteres eine Berufsbeiständin einzusetzen. Dementsprechend wird es dies auch im Verfahren nach der Rückweisung tun müssen, falls es nach den weiteren Abklärungen zum Schluss kommt, dass eine Beistandschaft erforderlich ist. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass B. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob sie nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten einer Beiständin immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sofern ihr bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die Eignung abgesprochen werden sollte, wird allenfalls zu prüfen sein, ob ihr als Beiständin nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche übertragen werden können.

2019 Zivilrecht 239

37 Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB Keine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ablehnung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz verwandtschaftlichem Verhältnis Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. Mai 2019, i.S. M.K. (XBE.2019.8) Aus den Erwägungen 2.2 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert sind. Da die Erstattung einer Gefährdungsmeldung keine Beteiligung am Verfahren begründet (LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB), können die Meldeerstatter nur verfahrenslegitimiert sein, wenn sie nahestehende Personen sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB).

2.2.1.

2.2.1.1.

Zur Beschwerde zugelassen sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the family court had to examine A.'s wish to have B. appointed as guardian under Art. 401 ZGB

Extrahierter Entscheid

Yes. The court had to consider A.'s clearly expressed wish and could not appoint a professional guardian without addressing B.'s suitability and willingness.

Extrahierte Begründung

A submitted a power of attorney indicating that B. should act for her in the event of incapacity. Even before incapacity has occurred, this expresses a relevant wish that must be examined under Art. 401 ZGB. If a guardianship is still needed, the court must assess B.'s suitability and readiness after proper instruction.

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