No standing for municipality in KESB cost dispute

XBE.2018.8Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer13.04.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Chamber for Child and Adult Protection held that a municipality or other public body has no appeal standing under Art. 450 ZGB when it contests only the financial consequences of a guardianship decision, such as a professional guardian's remuneration. Art. 450 para. 2 ZGB exhaustively regulates who may appeal against KESB decisions. A legally protected interest is required; a mere fiscal interest tied to administrative action is insufficient. The court also noted that a guardian may appeal as a close person, but then bears the usual cost risk if unsuccessful.

Omnilex-Regeste

Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB; Beschwerdelegitimation im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; ein Gemeinwesen ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es einzig die finanziellen Folgen einer hoheitlichen Verwaltungstätigkeit anfocht und kein durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschütztes rechtliches Interesse geltend macht. Art. 450 Abs. 2 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend; fiskalische Interessen genügen grundsätzlich nicht. Ein rechtlich geschütztes Interesse besteht nur, wenn das Gemeinwesen ausnahmsweise nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich oder gleichgeordnet betroffen ist (vgl. Erwägungen zum bundesgerichtlichen Verständnis). Der Beistand/die Beiständin kann als nahestehende Person beschwerdelegitimiert sein; im Unterliegensfall greifen jedoch die ordentlichen Kostenfolgen nach Art. 106 ZPO und dem kantonalen Einführungsrecht.

Gesamter Gesetzestext

2018 Zivilrecht 359 EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsregelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Bezirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss §55 Abs. 2 GOG gleich. 40 Art. 450 Abs. 2 ZGB Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindesund Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8). Aus den Erwägungen

2.2.

Gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zudem legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht und daher geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte, da diesfalls ihre Beschwerdelegitimation sich nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB richtet (vgl.

360 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017, E. 2.3.2. mit weiteren Hinweisen). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Beschwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht gegeben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in Art. 450 Abs. 2 ZGB für die Kantone verbindlich und abschliessend festgelegt hat, wer gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird darin ein Beschwerderecht eingeräumt (KESB Beschwerderecht der Gemeinden, Antwort des Bundesrates im Rahmen der Fragestunde vom 8. Dezember 2014, Geschäft 14.5646; Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation des Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht werden, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein Gemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger. Ein schützenswertes rechtliches Interesse wäre nach

2018 Zivilrecht 361 der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, soweit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finanziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich (STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Rz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der entsprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide mit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Beschwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in) zuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Bestimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40 EG ZGB). 41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.

Schlagwörter

standingchild and adult protectionmunicipalityguardianship remunerationprotected interestcostsclose person

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a municipality or authority has standing under Art. 450 para. 2 ZGB to appeal a KESB decision dealing only with a professional guardian's remuneration.

Extrahierter Entscheid

No. A public body lacks standing when it challenges only the financial consequences of its administrative activity and has no legally protected interest covered by child and adult protection law.

Extrahierte Begründung

Art. 450 para. 2 ZGB exhaustively governs appeal standing. Mere fiscal or budgetary interest is insufficient; a protected interest exists only where the public body is affected like a private law subject or where the measure directly concerns a protected interest under adult protection law. That was not the case for guardianship remuneration.

Kernrechtsfrage

Whether a guardian acting as a close person may appeal in child and adult protection proceedings and how costs are allocated if unsuccessful.

Extrahierter Entscheid

Yes, a guardian may have standing as a close person, but bears the procedural cost risk if the appeal fails.

Extrahierte Begründung

Standing may follow from the status of a close person under Art. 450 para. 2 ZGB; however, the unsuccessful appealing close person remains subject to the ordinary cost rules.

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