Approval of final report is not factual proof

XBE.2018.39Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer20.08.2018Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court explained the function of the final report under Art. 425 ZGB in adult and child protection matters. Approval of such a report is limited to checking whether the information duty is satisfied. The authority does not determine the objective truth of the report’s contents, and approval does not amount to approval of all statements or conduct of the mandate holder. Any misconduct or deficient asset management must be pursued through a liability action under Art. 454 f. ZGB. The appeal concerned S.W. in case XBE.2018.39, decided on 20 August 2018.

Omnilex-Regeste

Art. 425 ZGB; approval of the final report in guardianship proceedings: the review under Art. 425 ZGB is confined to whether the reporting and accounting duties have been fulfilled. The authority does not examine the report for objective truth and does not confer evidentiary force upon its contents (consid. 3.4). Approval of the report is not tantamount to approval of all statements or measures of the mandate holder and does not discharge potential liability claims; such claims must be asserted by way of an action under Art. 454 f. ZGB (consid. 3.2). The report serves primarily informational purposes, not exoneration.

Gesamter Gesetzestext

364 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 43 Art. 425 ZGB Es ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39). Aus den Erwägungen

3.2.

Endet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Art. 425 ZGB erfasst auch sämtliche Mandate, die aufgrund des Kindesschutzrechtes geführt werden (Art. 425 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinne von Art. 415 ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand ist, dient die Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB primär der Information. Der Prüfungsentscheid kann von der verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger daher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informationspflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszusprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der Informationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine Verantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben

2018 Zivilrecht 365 allfällige Rechtsansprüche (insbesondere Haftungsansprüche gemäss Art. 454 f. ZGB) unberührt. Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind daher auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 6, 21 und 57 zu Art. 425 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2011 vom 21. Januar 2011 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1).

3.3.

Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Bei Hinfall oder Aufhebung der Massnahme darf sich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene oder ungeklärte Probleme orientieren oder für die Information der verbeiständeten Person, ihrer Rechtsnachfolger oder für die Verantwortlichkeit der Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Bei Weiterführung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung des Vorgängers die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers und haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, dessen Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung zu orientieren (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 425 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 23.09 S. 240).

3.4.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 425 ZGB).

366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018

2018 Zivilprozessrecht 367 II. Zivilprozessrecht 44 Gerichtliches Verbot Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote (Art. 258 ZPO) sind vermögensrechtlicher Natur. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in Sachen A. (ZSU.2018.84). Aus den Erwägungen

1.2.

Gegen die Anordnung gerichtlicher Verbote steht die Einsprache nach Art. 260 ZPO zur Verfügung. Diese stellt kein Rechtsmittel dar, sondern steht in ihren Wirkungen dem Rechtsvorschlag in einer Betreibung nahe. Sie bedarf keiner Begründung und bewirkt ohne Weiteres die Unwirksamkeit des Verbots, allerdings nur gegenüber der einsprechenden Person. Gegen das gerichtliche Verbot ist daher zunächst mit der Einsprache vorzugehen. Der Verbotsberechtigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber der einsprechenden Person durchsetzen will (GÖKSU, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 3 und 6 zu Art. 260 ZPO). Erst dieser Entscheid unterliegt sodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 382). Im vorliegenden Fall stellt sich indes die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Gesuchs um Anordnung eines gerichtlichen Verbots. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO - gleich wie Entscheide der streitigen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich berufungsfähig (SEILER, a.a.O., N. 293 f.), wenn es

Schlagwörter

final reportguardianshipapprovalinformation dutyliability claimsevidentiary force

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether approval of a final report under Art. 425 ZGB entails a determination of its objective truth and a form of evidentiary confirmation.

Extrahierter Entscheid

No. Approval serves the information function of the report and does not establish official evidentiary force for all statements in it.

Extrahierte Begründung

The court held that final reports are subjective and may be disputed in content; the approval procedure is not meant to investigate objective truth, and approval does not equal endorsement of every statement or act of the mandate holder.

Kernrechtsfrage

Whether approval of a final report constitutes exoneration of the guardian or determines liability claims.

Extrahierter Entscheid

No. Approval does not release the guardian from responsibility and leaves possible liability claims under Art. 454 f. ZGB unaffected.

Extrahierte Begründung

Misconduct or poor asset administration must be pursued through a liability action, not through objections to the approval of the final report.

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