No jurisdiction to decide guardian liability claims

XBE.2018.33Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer11.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht, Chamber for Child and Adult Protection, held that the approval of a guardian’s final report and final accounts under Art. 425 ZGB is an information-based review and does not decide liability or damages. Any responsibility claim against the former guardian must be brought before the court competent for liability actions. Accordingly, complaints seeking such a determination in the guardianship appeal procedure are not admissible, and the complaint could not be entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 425 ZGB; approval of the final report and final accounts of a guardian; scope of review and subject-matter jurisdiction for liability claims. The approval of the final report and final accounts serves primarily informational purposes and is not intended to assess the correctness of the guardian’s conduct or to confer any substantive discharge. The guardianship authority, and likewise its appeal instance, may neither determine nor reserve liability claims for damages caused during the mandate. Such claims fall within the competence of the court seized with the action for liability; allegations of misconduct may at most be mentioned in the reasoning, not in the dispositive part. The approval decision does not prejudge or bar the separate liability action (consid. 3.2-3.3).

Gesamter Gesetzestext

362 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14). Aus den Erwägungen [...] 42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche sachlich zuständig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33). Aus den Erwägungen

3.2.

Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich

2018 Zivilrecht 363 Schlussbericht und –rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare materielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.).

3.3.

Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten vom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schäden des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern. Allfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begründung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden, sind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob dem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden entstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich zuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

364 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 43 Art. 425 ZGB Es ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39). Aus den Erwägungen

3.2.

Endet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Art. 425 ZGB erfasst auch sämtliche Mandate, die aufgrund des Kindesschutzrechtes geführt werden (Art. 425 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinne von Art. 415 ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand ist, dient die Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB primär der Information. Der Prüfungsentscheid kann von der verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger daher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informationspflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszusprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der Informationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine Verantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben

Schlagwörter

guardianshipfinal reportfinal accountssubject-matter jurisdictionliability claimsinformation dutyappeal inadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the guardianship authority or its appeal body may decide liability claims arising from a guardian's conduct during the mandate when approving the final report and final accounts.

Extrahierter Entscheid

No. In Aargau, such liability claims must be decided by the court competent for liability actions; the guardianship authority and its appeal instance lack subject-matter jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Approval of the final report and final accounts serves information and does not assess or confirm the guardian's substantive conduct. It does not grant discharge, and any damages or responsibility claims remain reserved for separate liability proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether a complaint against the approval decision can be used to obtain a ruling on alleged damage caused by the guardian.

Extrahierter Entscheid

No. The approval decision does not determine damages or liability, so these questions cannot be reviewed in this complaint proceeding.

Extrahierte Begründung

Because the approval of the final report and account has no immediate substantive effect on responsibility claims, the complaint cannot be entertained on that basis.

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