Family court KESB composition must include two specialist judges

XBE.2017.85Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer08.03.2018

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant objected that the family court, acting as child and adult protection authority, had been improperly constituted because it comprised two district court presidents and only one specialist judge. The Obergericht held that, under §§ 55 and 56 GOG, the panel must include at least two specialist judges to ensure interdisciplinarity. The excerpt does not contain the final operative disposition of the appeal.

Omnilex-Regeste

§§ 55, 56 GOG; composition of the family court acting as child and adult protection authority: at least two specialist judges must sit on the panel to ensure interdisciplinarity. A constitutionally compliant court under Art. 30 Abs. 1 BV requires a panel constituted in accordance with the statutory allocation of judicial functions and personnel composition; a deviation from the prescribed composition infringes the guarantee of the lawful judge. The family court’s KESB function is designed as an interdisciplinary body, which cannot be reduced to a panel with only one specialist judge (consid. 4.2).

Gesamter Gesetzestext

2018 Zivilrecht 355 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 38 Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. März 2018, in Sachen J.H. (XBE.2017.85). Aus den Erwägungen

3.4.

Anzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater Fachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbeistand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem Gesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR übereinstimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten Fachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser Situation - also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person überwälzt werden - gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbeistandschaft zu bevorteilen.

356 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99). Aus den Erwägungen

4.

4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familiengericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fachrichterin zusammengesetzt habe. [...]

4.2.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-

Schlagwörter

court compositionlawful judgeinterdisciplinaritychild and adult protectionspecialist judges

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the family court acting as KESB was lawfully composed under §§ 55 and 56 GOG.

Extrahierter Entscheid

As a rule, at least two specialist judges must participate in the panel to ensure interdisciplinarity.

Extrahierte Begründung

The court relied on the statutory structure of the family court as child and adult protection authority and on the requirement of interdisciplinarity; a panel with only one specialist judge does not satisfy this requirement.

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