Change of guardian after municipality leaves association

XBE.2017.79Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer15.11.2017Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau High Court, Chamber for Child and Adult Protection, held that in an ordinary child and adult protection appeal the lawyer's base fee should generally be set at CHF 2,000, given the factual sensitivity but limited legal complexity of such cases and the comprehensive review by the appeal court. It further stated that a municipality's withdrawal from a municipal association does not by itself constitute an important reason for changing a guardian under Art. 423(1)(2) ZGB; only grounds directly affecting the relationship between guardian and protected person are relevant.

Omnilex-Regeste

Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Wechsel des Beistandes bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband. Ein Austritt als solcher stellt keinen wichtigen Grund für die Entlassung bzw. den Wechsel des Beistands dar; erforderlich sind Gründe, die die Beziehung zwischen Beistand und betroffener Person unmittelbar betreffen. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; Grundhonorar im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren. Für ein durchschnittliches Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der faktischen Sensibilität, der regelmässig begrenzten rechtlichen Schwierigkeit und des umfassenden Prüfungsumfangs ein Pauschalhonorar von CHF 2'000 angemessen; eine reine Abrechnung nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

276 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79) Aus den Erwägungen 5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu 75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine

2017 Zivilrecht 277 Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor. Die mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammenhängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Präliminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.

51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen.

Schlagwörter

guardian replacementchild and adult protectionlegal feesappeal feesmunicipal associationimportant reasons

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should counsel fees for an ordinary child and adult protection appeal be assessed?

Extrahierter Entscheid

A base fee of CHF 2,000 is appropriate for an average child and adult protection case; the lawyer tariff does not provide for compensation based solely on time spent.

Extrahierte Begründung

Such cases are factually sensitive and somewhat complex, but usually present limited legal difficulty. Compared with average matrimonial protection or preliminary proceedings, a lower base fee is justified because fewer collateral issues arise and the appeal court reviews facts and law comprehensively under the official inquiry principle.

Kernrechtsfrage

Does a municipality's withdrawal from a municipal association constitute an important reason for changing a guardian under Art. 423(1)(2) ZGB?

Extrahierter Entscheid

No. The withdrawal alone is not an important reason; only reasons directly affecting the relationship between the guardian and the protected person can justify a change.

Extrahierte Begründung

The statutory requirement of important reasons is construed narrowly. Organizational changes affecting the guardian's institutional affiliation do not suffice unless they impact the personal guardian-protected person relationship itself.

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