No party compensation in Aargau adult protection proceedings

XBE.2014.2Zivilgericht / Kindes- und Erwachsenenschutzkammer10.06.2014Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Court of Appeal in adult protection matters held that, absent a specific legal basis, no party compensation is payable against the canton in non-contentious adult protection proceedings. The applicant must generally bear court and party costs itself. The court also noted that a precautionary mandate drawn up before 1 January 2013 may still be relevant and must be assessed when an existing measure is converted to new-law adult protection measures.

Omnilex-Regeste

Art. 450f ZGB, Art. 98, 107, 108 and 111 ZPO; § 65a EG ZGB: In non-contentious adult protection proceedings, the rules on cost allocation in contentious civil litigation do not apply without qualification. The authority's role is not that of an opposing party within the meaning of the ZPO; therefore, absent a specific cantonal basis, no party compensation can be awarded against the canton, even where costs are placed on the canton for reasons of equity or because they were unnecessarily caused. A precautionary mandate created before 1 January 2013 may nevertheless be validly established and must be examined in the conversion of pre-existing measures; if valid, it takes precedence over a new adult protection measure and may lead to a waiver of conversion (consid. 4.1 and 57).

Gesamter Gesetzestext

314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

  1. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr urteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im Falle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll. Sollte sich eines oder mehrere dieser Dokumente als gültiger Vorsorgeauftrag herausstellen, ginge dieser einer neurechtlichen Massnahme vor und es wäre an die Eignungsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte ein tieferer Massstab anzusetzen als an eine Beiständin bzw. die Beschwerdeführerin wäre nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit als Vorsorgebeauftragte abzulehnen. Auch wenn ein Vorsorgeauftrag vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts keine Wirkungen nach Art. 360 ff. ZGB entfalten konnte – was nicht heisst, dass er nach früherem Recht gar keine Wirkungen hatte – bestand bereits vor dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, einen neurechtlichen Vorsorgeauftrag zu errichten. Dieser ist durch die Erwachsenenschutzbehörde auch im Rahmen der Überführung einer bereits angeordneten Massnahme in eine neurechtliche zu prüfen und auf die Umwandlung der Massnahme allenfalls zu verzichten (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; GEISER, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 24 zu Art. 14 und 14a SchlT ZGB; WIDMER BLUM, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 28 zu Art. 360 ZGB mit weiteren Verweisen; REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 N. 30 f. zu Art. 14 SchlT).

57 § 65a Abs. 4 EG ZGB Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Erwachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.

2014 Zivilrecht 315

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2). Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – insbesondere auf die Kostenregelung – verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich kostenpflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind. Die Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwendbar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2 zum alten Recht). Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rückgriff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111

316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage. Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff. EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom 25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014 [ZSU.2013.328] E. 3).

58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).

Schlagwörter

adult protectionparty compensationcourt costsnon-contentious proceedingsprecautionary mandatecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether party compensation can be awarded against the canton in adult protection proceedings in Aargau

Extrahierter Entscheid

No. In adult protection proceedings the canton has no basis for party compensation; the applicant must generally bear its own costs.

Extrahierte Begründung

The federal legislator left the regulation of compensation to the cantons. Under Aargau law and the subsidiary rules, there is generally no statutory basis for compensation against the state in adult protection proceedings; even in cases of costs allocated to the canton for fairness reasons, the court practice does not award party compensation.

Kernrechtsfrage

Whether a precautionary mandate predating 1 January 2013 must be considered when converting an existing measure under the new adult protection law

Extrahierter Entscheid

Yes, such a mandate can already have legal significance and must be examined when converting a pre-existing measure into a new-law measure.

Extrahierte Begründung

Although a precautionary mandate before the entry into force of the new adult protection law could not produce effects under Art. 360 ff. ZGB, it could already have been validly created. The authority must examine it in the course of converting an existing measure and may refrain from conversion if appropriate.

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