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57 § 65a Abs. 4 EG ZGB Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Erwachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.
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Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2). Aus den Erwägungen
Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – insbesondere auf die Kostenregelung – verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz grundsätzlich kostenpflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind. Die Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwendbar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2 zum alten Recht). Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rückgriff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111
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Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage. Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff. EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom 25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014 [ZSU.2013.328] E. 3).
58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).