Pre-trial detention for deportation: proportionality and flight risk

WPR.2023.8Verwaltungsgericht / 2. Kammer10.02.2023Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Administrative Court reviewed a deportation detention order against a Somali asylum seeker after SEM had issued a final removal order. The respondent refused to return to Greece and indicated he would not leave voluntarily, which the court held established a concrete risk of absconding under Art. 76 AIG. However, because Greece had already accepted readmission and removal was expected to proceed relatively quickly, the full three-month detention was found disproportionate. The court therefore confirmed detention only until 2023-03-17 12:00, imposed no costs, and confirmed the respondent’s official legal representative.

Omnilex-Regeste

Art. 76 AIG; deportation detention and proportionality of duration; detention requires a valid and final removal decision, a lawful detention purpose, and concrete indications of absconding risk, assessed on the totality of conduct and statements, including refusal to comply with removal. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AIG form a practically unified ground where the person’s behavior shows resistance to official orders and a serious danger of evasion. Under Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, detention must cease if removal proves impossible; absent such impossibility, the duration must nevertheless be proportionate in light of the expected removability and the progress of execution. If a shorter period suffices, the court may confirm detention only for that reduced duration (consid. II.3, II.6).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2023.8 / iö / we ZEMIS []; N []

Urteil vom 10. Februar 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A., von Somalia, alias B., von Somalia amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Region Nordwestschweiz ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.).

Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC am 10. Dezember 2021 ergeben hatte, dass der Gesuchsgegner in Griechenland, Italien und Frankreich als Asylsuchender registriert ist (MI-act. 15), ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 13. Dezember 2021 die griechischen Behörden um Rückübernahme (MI-act. 13). Diese stimmten der Rückübernahme des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 zu (MI-act. 13).

Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 16 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 24. Januar 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 28 f.).

Am 8. Februar 2023 erschien der Gesuchsgegner um 15.00 Uhr zu einem Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), anlässlich dessen er erklärte, nicht zur Rückreise nach Griechenland bereit zu sein (MI-act. 35 f.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 37 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 8. Februar 2023, 15.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 7. Mai 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Bezirksgefängnis Aarau vollzogen.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 27).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 27 f.):

Die mit Verfügung vom 08.02.2023 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

Eventualiter sei die Ausschaffungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend für einen Monat zu erteilen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 8. Februar 2023, 15.00 Uhr, einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 10. Februar 2023, 10.30 Uhr; das Urteil wurde um 10.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann

die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1.

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 16 ff.). Dieser Entscheid ist am 24. Januar 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 28), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.3.

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1.

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens,

insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).

3.2.

Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 16 ff.), hätte die Schweiz bis zum 25. Januar 2023 verlassen müssen (MI-act. 28). Anlässlich des Ausreisegespräch vom 8. Februar 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 35 ff.) äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Griechenland oder Somalia zu verlassen (MI-act. 35, 38). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nicht freiwillig nach Griechenland zurückkehren wolle und eine Ausreise nach Somalia bevorzuge, sofern die Ausreise schnell organisiert werde (Protokoll S. 3, act. 27). In dieser konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und mit den Behörden kooperiert hat. Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden.

Ferner hat der Gesuchsgegner gemäss EURODAC-Registerauszug vom 10. Dezember 2021 Asylgesuche in Griechenland, Italien und Frankreich

gestellt (MI-act. 15), sodass er sich vorhalten lassen muss, dass er sich in Europa als Asyltourist aufhält und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise aus der Schweiz bietet.

Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Griechenland verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem die griechischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners aber bereits zugestimmt haben (MI-act. 13) und gemäss Angaben des MIKA in der Regel innert 15 Arbeitstagen nach Vorliegen einer Flugbuchung mit der Rückführung gerechnet werden kann (Protokoll S. 3, act. 27), ist die beantragte Haftdauer zu lange und nicht verhältnismässig. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Haft nur bis zum 17. März 2023, 12.00 Uhr, zu bestätigen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten und vor allem mit seiner Weigerung, auszureisen, keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung nicht zielführend wäre.

Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt.

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die am 8. Februar 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. März 2023, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Ausschaffungszentrum in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 10. Februar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Berger Özcan

Schlagwörter

deportation detentionflight riskproportionalityremoval orderreadmissionofficial legal representationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether judicial review of the deportation detention was held within the 96-hour deadline

Extrahierter Entscheid

Yes, the hearing and oral judgment occurred within 96 hours of the migration-related detention.

Extrahierte Begründung

Time ran from the respondent’s appearance at MIKA on 2023-02-08 15:00; the hearing started on 2023-02-10 10:30 and the judgment was delivered at 10:55.

Kernrechtsfrage

Whether a lawful removal order existed as a prerequisite for detention under Art. 76 AIG

Extrahierter Entscheid

Yes, a valid and final removal order existed.

Extrahierte Begründung

SEM issued a non-entry decision and removal order on 2023-01-13, which became final on 2023-01-24.

Kernrechtsfrage

Whether a ground for detention based on risk of absconding was established

Extrahierter Entscheid

Yes, the respondent’s repeated refusal to leave Switzerland and his conduct showed concrete signs of absconding risk.

Extrahierte Begründung

His statements refusing return to Greece or Somalia, combined with his prior asylum applications in several European states, supported a serious risk that he would evade removal.

Kernrechtsfrage

Whether the three-month detention period was proportionate

Extrahierter Entscheid

No, the full three months were disproportionate; detention was confirmed only until 2023-03-17 12:00.

Extrahierte Begründung

Because Greece had already agreed to readmission and removal was expected relatively quickly once a flight was booked, a shorter detention period was sufficient.

Kernrechtsfrage

Whether less coercive measures could replace detention

Extrahierter Entscheid

No suitable milder measure was apparent.

Extrahierte Begründung

Given the respondent’s refusal to depart and lack of any assurance of voluntary departure, an entry restriction was not considered effective.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in the detention review proceedings.

Extrahierte Begründung

The cantonal rules made the review procedure free of charge.

Kernrechtsfrage

Whether official legal representation had to be appointed

Extrahierter Entscheid

Yes, an official lawyer was confirmed for the respondent.

Extrahierte Begründung

Because the requested detention exceeded 30 days, appointment of counsel was mandatory.

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