No judicial review for Dublin detention yet

WPR.2022.94Verwaltungsgericht / 2. Kammer12.01.2023Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Administrative Court refused to conduct an immediate judicial review of a Somali detainee’s Dublin detention. The person had been detained by the cantonal migration authority, and after the SEM ordered removal to Sweden, no review request was pending and no circumstance suggested that continued detention was unlawful. The court held that the six-week Dublin detention period began when Sweden consented to the transfer, because the detainee was already in custody at that time and did not challenge the removal decision. It therefore only noted the detention period and reserved possible renitence detention.

Omnilex-Regeste

Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG; Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO: Beginn und Dauer der Dublin-Administrativhaft bei bereits inhaftierter Person; ist die betroffene Person bei Zustimmung des ersuchenden Staats bereits in Haft, beginnt die sechswöchige Überstellungsfrist mit der Zustimmung des Aufnahmestaats, sofern gegen den anschliessend erlassenen Wegweisungsentscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird. Der bisherige Anknüpfungspunkt an die Kenntnisnahme des Wegweisungsentscheids durch die kantonale Behörde kann nicht aufrechterhalten werden. Wird der Vollzug durch aufschiebende Wirkung oder Vollzugsstopp verhindert, beginnt die Frist erst mit Wegfall dieser Vollzugshindernisse (consid. 4.2-4.4). Renitenzhaft nach Art. 76a Abs. 4 AIG bleibt bei vereitelter Überstellung vorbehalten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

Laurenzenvorstadt 11 5000 Aarau 062 835 39 50

WPR.2022.94 / zb / we ZEMIS [***]

Verfügung vom 12. Januar 2023

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, von Somalia z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) eine Administrativhaft zur Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids und anschliessendem Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Dublin-Verfahrens an. Die Haft begann am 1. Dezember 2022, 00.15 Uhr.

Nachdem der Gesuchsgegner nach Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hatte (Art. 80a Abs. 3 AIG; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 41), erliess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 5. Dezember 2022 für die Haftphase zur Vorbereitung des Wegweisungsentscheids folgendes Urteil (WPR.2022.88):

1.

Die am 1. Dezember 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 1. Dezember 2022, 00.15 Uhr.

2.

Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen.

3.

Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen.

4.

Es werden keine Kosten auferlegt.

5.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

2.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 stellte das MIKA fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 die Wegweisung des Gesuchsgegners nach Schweden angeordnet habe. Der Wegweisungsentscheid des SEM sei am 23. Dezember 2022, 07.17 Uhr, beim MIKA eingegangen und der Gesuchsgegner befinde sich seit diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft. Die Haft dürfe bis längstens 2. Februar 2023, 12.00 Uhr, dauern (act. 1 f.).

3.

Das MIKA liess dem Verwaltungsgericht und dem Vertreter des Gesuchsgegners am 23. Dezember 2022 die Feststellungsverfügung sowie den Wegweisungsentscheid zukommen.

Ein Haftüberprüfungsgesuch des Gesuchsgegners ging beim Verwaltungsgericht bislang nicht ein.

Nachdem ein Wegweisungsentscheid vorliegt, welcher nicht zu beanstanden ist und keine Umstände ersichtlich sind, welche gegen die Fortsetzung der Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) sprechen würden, bedarf es im Moment keiner richterlichen Haftüberprüfung. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein Haftüberprüfungsgesuch einreichen und damit eine Haftüberprüfung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts verlangen kann.

4.

4.1.

Zur maximal zulässigen Haftdauer hielt das Bundesgericht in BGE 148 II 169 fest, dass die Vorgaben von Artikel 28 der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) der Regelung von Art. 76a AIG hinsichtlich der zulässigen Haftdauer vorgehen, soweit das nationale Recht eine längere Inhaftierung als die Dublin-III-Verordnung vorsehe. Dabei ist die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Dublin-III-Verordnung zu beachten, insbesondere das Urteil Amayry (Urteil vom 13. September 2017 C-60/16).

4.2.

Gemäss Art. 28 Abs. 3 UnterAbs. 3 der Dublin-III-Verordnung hat die Überstellung einer bereits inhaftierten Person, so rasch als möglich bzw. sobald diese praktisch durchführbar ist, zu erfolgen. Die Haftdauer ist auf sechs Wochen beschränkt, weil die Wegweisung spätestens innerhalb von sechs Wochen ab stillschweigender oder ausdrücklicher Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person durch den Aufnahmestaat zu vollziehen ist und eine betroffene Person gemäss Art. 28 Abs. 3 UnterAbs. 4 der Dublin-III-Verordnung nicht länger in Haft gehalten werden darf, sollte der Wegweisungsvollzug nicht innerhalb der genannten sechs Wochen erfolgen. Wird ein Rechtsmittel gegen die Wegweisungsverfügung ergriffen und kann die Wegweisung aufgrund aufschiebender Wirkung oder eines verfügten Vollzugsstopps nicht vollstreckt werden, beginnt die Frist der sechswöchigen Haft mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung oder mit Aufhebung des Vollzugsstopps.

Unter diesen Umständen kann an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die sechswöchige Haft mit Kenntnisnahme des Wegweisungsentscheids des SEM durch das MIKA beginnt, nicht festgehalten werden.

4.3.

Bei genauer Betrachtung sind zur Bestimmung des Beginns der sechswöchigen Haft vier Varianten zu unterscheiden:

Variante 1: Befindet sich die betroffene Person bei Zustimmung zum Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person durch den Aufnahmestaat bereits in Haft und ergreift die betroffene Person nach (stillschweigender oder ausdrücklicher) Zustimmung des Aufnahmestaates gegen den

hierauf verfügten Wegweisungsentscheid kein Rechtsmittel, beginnt die sechswöchige Haft mit Zustimmung des Aufnahmestaates.

Variante 2: Befindet sich die betroffene Person bei Zustimmung zum Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person an den Aufnahmestaat bereits in Haft und ergreift die betroffene Person nach (stillschweigender oder ausdrücklicher) Zustimmung des Aufnahmestaates gegen den hierauf verfügten Wegweisungsentscheid ein Rechtsmittel und wird der Vollzug aufgrund aufschiebender Wirkung oder wegen Erlass eines Vollzugstopps unmöglich, beginnt die sechswöchige Haft mit Wegfall des Vollzugsstopps oder mit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.

Variante 3: Wird die betroffene Person erst nach Zustimmung des Aufnahmestaates inhaftiert und ergreift sie gegen den nach der Zustimmung verfügten Wegweisungsentscheid kein Rechtsmittel, beginnt die sechswöchige Haft mit Inhaftierung der betroffenen Person.

Variante 4: Wird die betroffene Person erst nach Zustimmung des Aufnahmestaates inhaftiert und ergreift sie gegen den nach der Zustimmung verfügten Wegweisungsentscheid ein Rechtsmittel und wird der Vollzug aufgrund aufschiebender Wirkung oder wegen Erlass eines Vollzugstopps unmöglich, beginnt die sechswöchige Haft mit Wegfall des Vollzugsstopps oder mit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung.

4.4.

Der vorliegende Fall entspricht Variante 1. Der Gesuchsgegner befand sich bereits in Haft als die schwedischen Behörden am 21. Dezember 2022 dem Wiederaufnahmegesuch zustimmten (MI-act. 67) und der Gesuchsgegner hat gegen den hierauf durch das SEM verfügten Wegweisungsentscheid (MI-act. 66 ff.) kein Rechtsmittel ergriffen. Die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG begann somit am Mittwoch, 21. Dezember 2022 und kann längstens für sechs Wochen, d.h. bis Mittwoch, 1. Februar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet werden, endet jedoch praxisgemäss am Vortag um 12.00 Uhr, d.h. am Dienstag, 31. Januar 2023, 12.00 Uhr.

5.

Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationalem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und

muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zulässig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf.

Der Einzelrichter verfügt:

1.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 21. Dezember 2022 gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in Haft befindet. Diese dauert längstens bis zum 31. Januar 2023, 12.00 Uhr.

2.

Es wird einstweilen auf eine richterliche Haftüberprüfung verzichtet.

3.

Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein)

Aarau, 12. Januar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter:

i.V.

Busslinger

Schlagwörter

immigration detentionDublin transferjudicial reviewdetention durationremoval enforcementrenitence detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a judicial review of the continued Dublin detention had to be carried out immediately after the SEM removal decision.

Extrahierter Entscheid

The court temporarily refrained from judicial review because a removal decision existed, no objectionable circumstances against continued detention were apparent, and no review request had been filed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 76a AIG and the Dublin III rules, the court saw no present reason to intervene; the detainee may request review at any time.

Kernrechtsfrage

When the six-week Dublin detention period began and when it ends at the latest.

Extrahierter Entscheid

Detention under Art. 76a(3)(c) AIG began on 2022-12-21 and may last until 2023-01-31 at 12:00, with the maximum running time ending the day before 2023-02-01 at 12:00.

Extrahierte Begründung

For a person already detained when the receiving state consents to take back the person, the six-week period starts with that consent; the earlier case law linking the start to receipt of the SEM decision could not be maintained.

Kernrechtsfrage

Whether a possible renitence detention should be reserved.

Extrahierter Entscheid

The court expressly reserved the possibility of ordering renitence detention under Art. 76a(4) AIG if the detainee obstructs removal.

Extrahierte Begründung

If the person refuses transport or otherwise prevents transfer, renitence detention may be ordered, subject to judicial review and the limits described by the Federal Supreme Court.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.