Confirmation of deportation detention under Art. 76 AIG

WPR.2022.70Verwaltungsgericht / 2. Kammer30.09.2022Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Administrative Court reviewed deportation detention of an Eritrean national who had entered Switzerland illegally and was subject to an immediately enforceable removal order. The court held that the review occurred within 96 hours, that the MIKA was the competent authority, and that a concrete risk of absconding existed because the respondent refused to leave Switzerland and declined to cooperate with embassy procedures. No legal or factual obstacle to removal was shown, the three-month detention was proportionate, and the respondent was medically fit for detention. The court therefore confirmed the detention, imposed no costs, and confirmed appointed counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 76 AIG; judicial review of deportation detention; risk of absconding and execution of removal. Deportation detention requires a valid first-instance removal or expulsion decision and must be based on concrete indications that the person will evade removal or defy official orders. A general reluctance to comply, combined with refusal to cooperate in obtaining travel documents or contacting the competent embassy, may establish such risk when assessed in light of the overall conduct (consid. 3). Detention must cease if removal proves legally or factually impossible (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). The measure must also comply with proportionality and acceleration requirements; where no milder effective measure is apparent and the authority acts without undue delay, a three-month detention may be upheld.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2022.70 / ba ZEMIS [***]

Urteil vom 30. September 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ahmeti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau

Gesuchsgegner A._____, von Eritrea z.Zt. Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach 2202, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Am 28. September 2022 befand sich der Gesuchsgegner in Mannheim/Deutschland und wurde von den deutschen Behörden aufgefordert, Deutschland bzw. das Gebiet der Schengen-Staaten bis zum 1. Oktober 2022 zu verlassen (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact.] 3). Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. September 2022 illegal mit dem Zug in die Schweiz ein. Gleichentags, um 22.46 Uhr, wurde er anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Aargau am Bahnhof in Brugg angehalten (MI-act. 6, 18). Der Gesuchsgegner trug einen schwedischen Personalausweis und einen schwedischen Aufenthaltstitel bei sich (MI-act. 1 f., 5).

Am 29. September 2022 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MIact. 14 ff.) und ordnete anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz an (MI-act. 10 ff.).

B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 13) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 18 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 28. September 2022, 22.46 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. Dezember 2022, 12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen.

Am 29. September 2022 liess das MIKA die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners ärztlich überprüfen, wobei keine Auffälligkeiten beim Gesuchsgegner festgestellt werden konnten und dieser als hafterstehungsfähig beurteilt wurde (act. 5 ff.).

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 36).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 f., act. 36 f.):

1.

Es sei die Ausschaffungshaft nicht anzuordnen resp. mein Mandant unverzüglich aus derselben zu entlassen.

2.

Eventualiter sei ihm zu bewilligen, die Ausreiseorganisation in einem Asylantenheim abzuwarten.

3.

Es sei ihm eventualiter zu bewilligen, eine freiwillige Ausreise nach Eritrea selbständig zu organisieren.

4.

Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, insbesondere diejenige der unentgeltlichen Rechtsvertretung resp. der amtlichen Vertretung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 28. September 2022, 22.46 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. September 2022, 15.55 Uhr; das Urteil wurde um 16.39 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann

die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1.

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. September 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 10 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 15.25 Uhr eröffnet (MI-act. 13), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.3.

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3.

3.1.

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens,

insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG, und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CA- RONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).

3.2.

Der Gesuchsgegner ist aufgrund der sofort vollstreckbaren Wegweisungsverfügung des MIKA vom 29. September 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 10 ff.). Dass beim Gesuchsgegner eine Untertauchensgefahr besteht, liegt auf der Hand, da dieser auch nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung des MIKA sowie anlässlich der heutigen Verhandlung sich weiterhin weigerte, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen (MI-act. 19; Protokoll S. 3, act. 35). Der Gesuchsgegner erklärte zwar, er wolle die Schweiz in Richtung Eritrea verlassen und sei bereit bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Protokoll S. 3, act. 35). Er weigerte sich jedoch in der Folge, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen und mit dieser dafür vorgängig telefonisch Kontakt aufzunehmen (Protokoll S. 3, act. 35). Angesichts seines bisherigen Verhaltens – insbesondere seiner konstanten Weigerung, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen, und der Weigerung, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen – erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Eritrea als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden, und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Sein Verhalten macht vielmehr deutlich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will.

Mit seinem bisherigen Verhalten setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Schweden oder Eritrea verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 35).

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das Gesuch um Rückübernahme des Gesuchsgegners wurde bereits am 29. September 2022 an die schwedischen Behörden übermittelt, wobei es erfahrungsgemäss wenige Wochen dauert, bis dieses beantwortet wird. Das Ersatzreisedokument wird mit der Rückübernahme zugesichert (Protokoll S. 3 f., act. 35 f.).

6.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner äusserte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. September 2022, gesundheitliche Probleme zu haben (MI-act. 19). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte er, heute gehe es ihm jedoch besser und er fühle sich gut (Protokoll S. 3, act. 35). Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde am 29. September 2022 ärztlich überprüft und bejaht (act. 7). Insgesamt sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV.

1.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2.

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die am 29. September 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 27. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. September 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Huber Ahmeti

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingremoval orderproportionalitymedical fitnesslegal aidcostsaccelerated removal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court reviewed the detention within the 96-hour deadline

Extrahierter Entscheid

Yes, the judicial review took place within 96 hours of the arrest.

Extrahierte Begründung

The detention review period starts with the immigration-related arrest; here the hearing and oral judgment occurred within that time limit.

Kernrechtsfrage

Whether a valid legal basis existed for deportation detention under Art. 76 AIG

Extrahierter Entscheid

Yes, a first-instance removal order had been issued and the competent authority ordered detention to secure its execution.

Extrahierte Begründung

The MIKA, as competent cantonal authority, had issued an immediately enforceable removal order, satisfying the statutory precondition for detention.

Kernrechtsfrage

Whether a ground for detention due to risk of absconding or defiance existed

Extrahierter Entscheid

Yes, the respondent’s conduct showed a concrete risk of absconding and disregard of official orders.

Extrahierte Begründung

He refused to leave Switzerland as instructed and declined to cooperate with his embassy contact and travel-document process, making claimed willingness to depart unbelievable.

Kernrechtsfrage

Whether removal was legally or factually impossible

Extrahierter Entscheid

No such impossibility was shown.

Extrahierte Begründung

There were no indications that execution of removal was impossible in law or in fact.

Kernrechtsfrage

Whether the detention was proportionate and the duration justified

Extrahierter Entscheid

Yes, the three-month duration and detention conditions were proportionate.

Extrahierte Begründung

No milder effective measure was apparent, medical fitness was confirmed, and the authority had acted without undue delay.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed and legal representation appointed

Extrahierter Entscheid

No costs were charged; appointed counsel was confirmed because the detention exceeded 30 days.

Extrahierte Begründung

The cantonal law made the review procedure free of charge and mandatory legal representation applied.

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