Confirmation of deportation detention under Art. 76 AIG

WPR.2022.20Verwaltungsgericht / 2. Kammer16.03.2022Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Administrative Court reviewed deportation detention ordered by the cantonal migration office against a respondent who had used forged Croatian identity documents and was subject to a removal order. The court held that the detention authority was competent, removal was practically feasible, and a concrete risk of absconding existed because the respondent’s conduct showed no reliable intention to leave voluntarily. It found the measure proportionate, waived an oral hearing under Art. 80 Abs. 3 AIG, and confirmed the detention until 26 March 2022, 12:00. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 76 AIG, Art. 80 AIG; deportation detention requires an enforceable removal decision, competence of the cantonal authority, removal feasibility and a concrete risk of absconding. The risk assessment is based on the totality of the person’s conduct, including use of false identity documents and disregard of official orders; isolated assurances of voluntary departure may be disregarded as implausible if contradicted by prior behavior. A valid detention order may be confirmed without oral hearing where removal is expected within eight days and the person has given written consent; otherwise the hearing must be held within 12 days. Detention must also satisfy proportionality and acceleration requirements (consid. II.3, II.5, II.6, II.7).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2022.20 / iö ZEMIS []; N []

Urteil vom 16. März 2022

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A., von Kosovo, alias B., von Kroatien

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Mit Urteil vom 23. Januar 2018 verurteilte das Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne den Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Anstiftung zur Freiheitsberaubung und Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 25). Am 4. November 2019 wurde der Gesuchsgegner von den deutschen Behörden an die Schweiz ausgeliefert und zwecks Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe am darauffolgenden Tag dem Kanton Waadt zugeführt (MI-act. 1 ff.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2020 unmittelbar nach Entlassung aus dem Strafvollzug nach Pristina, Kosovo ausgeschafft (MIact. 15, 25).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner ein ab sofort bis zum 18. Oktober 2030 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner jedoch erst am 15. März 2022 eröffnet wurde (MI-act. 22 ff., 78).

Am 14. März 2022, 14.55 Uhr, wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Verkehrskontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Kaisten AG angehalten. Dabei wies er sich mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte und einem gefälschten kroatischen Führerausweis lautend auf den Namen B. aus (MI-act. 36 ff.), welche er eigenen Angaben zufolge in Deutschland erworben habe (MI-act. 50). In der Folge wurde er durch die Kantonspolizei Aargau gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 27 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 15. März 2022 durch die Kantonspolizei Aargau (MIact. 46 ff.) sagte der Gesuchsgegner aus, er habe sein Heimatland vor ca. einem Monat verlassen und sei am Vortag aus Versehen in die Schweiz eingereist (MI-act. 50).

Am 15. März 2022, 14.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der strafprozessualen Haft entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 58). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner um 15.00 Uhr dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 79).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 15. März 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 79 ff.). Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich des rechtlichen Gehörs, er sei bereit, in den Kosovo

zurückzukehren (MI-act. 80). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft wurde dem Gesuchsgegner auch die gleichentags erlassene, sofort vollstreckbare Verfügung des MIKA eröffnet, mit der das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union wegwies (MI-act. 73 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 15. März 2022, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 12 Tage angeordnet.

3.

Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen.

C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Ausschaffungshaft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte (act. 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

2.

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. März 2022, 14.00 Uhr, aus strafprozessualen Haft entlassen und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

3.

Das MIKA ordnete am 15. März 2022 eine Ausschaffungshaft für 12 Tage an. Den Akten ist zu entnehmen, dass für den Gesuchsgegner auf den 22. März 2022 ein Rückflug nach Pristina gebucht wurde (MI-act. 69 ff.) und die Zusicherung für ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 56). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird. Nachdem der Gesuchsgegner sein schriftliches Einverständnis erklärt hat, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 AIG).

II.

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1.

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. März 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MIact. 73 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 15.05 Uhr eröffnet (MI-act. 76), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

2.3.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als für den Gesuchsgegner bereits ein Flug in sein Heimatland gebucht werden konnte (MI-act. 69 ff.) und die Zusicherung für ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 56).

3.

3.1.

Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76).

Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Kontrolle durch das BAZG mit gefälschten kroatischen Dokumenten aus (Führerausweis und Identitätskarte; MI-act. 36 ff.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Dementsprechend ist in diesen Fällen die Gefahr des Untertauchens regelmässig zu bejahen.

Der Gesuchsgegner äusserte sich zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 80). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere angesichts der Verwendung gefälschter Ausweise, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.

Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.2.

Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Weiter stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.

Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

7.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 12 Tage an. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Die angeordnete Haft ist deshalb nicht zu beanstanden und bis zum 26. März 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen.

III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

IV. Nachdem der Gesuchsgegner Deutsch versteht, kann darauf verzichtet werden, das MIKA anzuweisen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die am 15. März 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 26. März 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (im Doppel, mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. März 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger

Schlagwörter

deportation detentionrisk of abscondingforged identity documentsproportionalityhearing waiverremoval orderimmigration enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for deportation detention under Art. 76 AIG were met.

Extrahierter Entscheid

Yes. A valid removal order had been served, the competent authority ordered detention, and removal was considered feasible.

Extrahierte Begründung

The court found a duly served removal decision, no factual or legal obstacle to removal, and a booked flight plus travel document confirmation.

Kernrechtsfrage

Whether a risk of absconding existed under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AIG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent’s use of forged identity documents and overall conduct showed clear signs of absconding risk.

Extrahierte Begründung

Using false identity papers and a false driving license shows no guarantee of voluntary departure; the stated willingness to leave was deemed implausible.

Kernrechtsfrage

Whether the detention was proportionate and complied with speed requirements and detention conditions.

Extrahierter Entscheid

Yes. No less intrusive measure was suitable, no defects in detention conditions were found, and the authority acted without undue delay.

Extrahierte Begründung

Alternative measures such as reporting duties and area restrictions were considered ineffective given the respondent’s conduct.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing could be dispensed with and the detention confirmed only for the initial period.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because removal was expected within eight days and the respondent consented in writing, no oral hearing was required.

Extrahierte Begründung

Art. 80 Abs. 3 AIG allowed waiver of an oral hearing under those circumstances; detention was therefore confirmed only until the expected removal date.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.