Removal detention lifted for breach of expeditiousness

WPR.2017.9Verwaltungsgericht / 2. Kammer02.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court held that migration authorities violated the expeditiousness requirement in removal detention proceedings because they failed to transmit new identity information to the Algerian authorities for more than two months. The court rejected the reliance on a general three-month reminder practice, emphasizing that newly obtained identity data must be forwarded immediately, especially in Algerian cases, which are known to take time. As a result, the detainee had to be released at once, and the court did not examine any further detention grounds, including enforcement detention.

Omnilex-Regeste

Removal detention; expeditiousness and cooperation with foreign authorities: where new identity information emerges during pending nationality investigations, the competent migration authorities must transmit it to the foreign authorities without delay; a mere notation casting doubt on the new data does not justify withholding transmission. A general practice of remonstrating unanswered inquiries only every three months cannot apply once materially relevant new identification information exists. If the authorities remain inactive for months, the expeditiousness requirement is breached and detention must cease immediately (consid. 2.3-2.4).

Gesamter Gesetzestext

2017 Migrationsrecht 121 IV. Migrationsrecht

19 Ausschaffungshaft; Beschleunigungsgebot und Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Migrationsbehörden während hängiger Herkunftsabklärungen neue Angaben zur Identität der inhaftierten Person länger als zwei Monate nicht an die zuständigen ausländischen Behörden weiterleiten. Auch wenn im Rahmen der Papierbeschaffung bei einigen ausländischen Behörden eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, sind neue Erkenntnisse bezüglich der Herkunft des Betroffenen raschmöglichst zu übermitteln. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.9) Aus den Erwägungen

2.3.

Aus den Akten geht hervor, dass die algerischen Behörden am 28. Oktober 2016 durch das SEM ersucht worden sind, betreffend den Gesuchsgegner Identifikationsabklärungen vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der letzten Bestätigung der Ausschaffungshaft standen die Abklärungen bei den algerischen Behörden somit erst am Anfang. Die vom Gesuchsgegner angegebene neue Identität wurde dem SEM mit Schreiben vom 4. November 2016 mit dem Hinweis übermittelt, dass an der Richtigkeit der neuen Angaben Zweifel bestehen würden. Der Vertreter des Gesuchsgegners moniert in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2017, aus den Akten gehe nicht hervor, ob und inwiefern das SEM die neuen Angaben an die algerischen Behörden weitergeleitet habe. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot forderte der Einzelrichter das MIKA zudem gleichentags auf, eine

122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Aufstellung sämtlicher konkreten Bemühungen der Schweizer Behörden gegenüber den algerischen Behörden zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Gesuchsgegner bzw. seiner Identitätsabklärung vorzulegen. In der Folge reichte das MIKA seine Korrespondenz mit dem SEM, datierend vom 25. Januar 2017 und 27. Januar 2017, ein. Aus den aufgrund der Beweisanordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die algerischen Behörden durch das SEM lediglich im Dreimonatsrhythmus gemahnt würden. Trotzdem erfolgte die Mahnung im vorliegenden Fall unmittelbar nach der Beweisanordnung des Verwaltungsgerichts und vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten, jedoch ohne den algerischen Behörden die neu durch den Gesuchsgegner angegebene Identität zu übermitteln. Zwar trifft zu, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht beanstandet, wenn das SEM die bundesgerichtliche Frist von zwei Monaten, innerhalb welcher eine ausstehende Anfrage moniert werden muss, bezüglich der algerischen Behörden nicht einhält, sondern nur alle drei Monate die ausstehende Anfrage anzeigt. Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Identität vorliegen. Gibt der Betroffene eine andere Identität an, ist diese den heimatlichen Behörden raschmöglichst zu übermitteln. Dies umso mehr, wenn es um Abklärungen in Algerien geht, da diese bekanntermassen überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Weder das SEM noch das MIKA legen dar, weshalb die neuen Identitätsangaben nicht an die algerische Vertretung weitergeleitet wurden. Der blosse Vermerk des Gesuchstellers im Schreiben vom 4. November 2016, dass die neu angegebenen Personalien wohl falsch seien, reicht jedenfalls als Begründung für die ausgebliebene Übermittlung nicht aus. Auch wenn die Erfahrung mit den algerischen Behörden zeigt, dass eine gewisse Zurückhaltung beim Nachfragen angebracht ist, hätte das SEM den neuen Hinweis übermitteln müssen (vgl. AGVE 2008, S. 390 ff.).

2.4.

Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM zwischen dem 28. Oktober 2016 und dem 27. Januar 2017 keinerlei konkrete Bemü-

2017 Migrationsrecht 123 hungen unternommen hat, die Identität des Gesuchsgegners abzuklären, obschon neue Identitätsangaben vorlagen. Unter diesen Umständen wurde das Beschleunigungsgebot verletzt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Prüfung der weiteren Haftvoraussetzungen – auch bezüglich einer Durchsetzungshaft – erübrigt sich damit.

20 Ausschaffungshaft; unbekannter Aufenthalt; Verhältnismässigkeit

  • Der Aufenthalt einer ausländischen Person ohne festen Wohnsitz gilt nicht als unbekannt, wenn sich diese regelmässig bei den Behörden meldet und zumindest telefonisch kontaktiert werden kann.
  • Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, wenn Behörden trotz Ausreiseverpflichtung mit Blick auf die Papierbeschaffung jahrelang untätig sind Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Mai 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.88) Aus den Erwägungen

3.2.

Der Gesuchsgegner erklärte sich anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. Mai 2017 sowie an der heutigen Verhandlung zwar bereit, nach Serbien auszureisen, kündigte aber an, sofort wieder in die Schweiz zurückzukehren. Im Wesentlichen gab er anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, er sei in den vergangenen Jahren zwar ohne festen Wohnsitz gewesen, habe sich jedoch stets bei der Gemeinde gemeldet und sei telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Er sei somit nicht untergetaucht oder habe sich der Wegweisung aus der Schweiz entziehen wollen, vielmehr sei er sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass er von der Polizei wegen illegalen Aufenthaltes

Schlagwörter

removal detentionexpeditiousnessidentity verificationforeign authoritiesAlgeriarelease from detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the expeditiousness requirement was breached by failing to forward new identity information to the Algerian authorities in time, and whether detention had to end.

Extrahierter Entscheid

Yes. New identity information had to be transmitted as soon as possible; the authorities were inactive for several months, so the expeditiousness requirement was violated and the detainee had to be released immediately.

Extrahierte Begründung

The Algerian inquiry was still at an early stage, yet the new identity information was not communicated for about three months. The court held that the usual three-month reminder practice cannot apply where new identity data exists; given the time normally needed in Algerian cases, the information had to be sent without delay.

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