Indefinite suspension of visit and phone rights in detention disproportionate

WPR.2017.163Verwaltungsgericht / 2. Kammer07.11.2017Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court granted MIKA’s complaint in part by holding that a detainee who refused a urine test could be disciplined, but not by an unlimited suspension of visit and telephone rights. The court found the measure disproportionate for a first refusal, stressing that such an open-ended sanction is reserved for extreme cases. It noted that no further signs of drug use were shown and that, by the time of the court filing, the maximum permissible duration had already been exceeded. The disciplinary sanction was therefore annulled.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 3 lit. b EGAR; disciplinary sanctions in administrative detention; proportionality of an indefinite suspension of visit and telephone rights. Disciplinary sanctions serve the maintenance of order and the enforcement of detention orders, but must be proportionate in kind and duration. A refusal to provide a urine sample may justify a sanction. However, an unlimited withdrawal of visit and telephone rights is permissible only in extreme cases, in particular where repeated refusals persist despite prior restrictions and a concrete continuing suspicion. On a first refusal, the sanction must be limited in time; otherwise it is disproportionate (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

2017 Migrationsrecht 129 Delegation und spätere Ausschaffung ist damit nicht notwendig, womit eine sechsmonatige Inhaftierung im Rahmen der Ausschaffungshaft unverhältnismässig wäre. Dies auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, da der Gesuchsgegner bereits einmal durch eine ugandische Delegation befragt und nicht anerkannt worden ist. Bei dieser Sachlage wäre eine Inhaftierung zum einen nur dann verhältnismässig im engeren Sinne, wenn ein Befragungstermin feststünde und die konkrete Gefahr bestünde, dass sich der Gesuchsgegner einer Befragung entziehen wollte. Da sich der Gesuchsgegner jedoch bislang immer zur Verfügung gehalten hat, ist dies, wie bereits ausgeführt, aktuell nicht der Fall. Anders würde sich die Situation wohl dann präsentieren, wenn der Gesuchsgegner als ugandischer Staatsangehöriger identifiziert werden würde. Im Kern bezweckt das MIKA mit der angeordneten Haft offensichtlich, den Druck auf den Gesuchsgegner zu erhöhen. Die Haft zielt damit auf eine Verhaltensänderung des Gesuchsgegners ab, welche mittels Anordnungen einer Durchsetzungshaft zu erwirken wäre. Abgesehen davon, dass keine Durchsetzungshaft beantragt wurde, könnte eine solche nicht bewilligt werden, da diese mit Bezug auf die Ausschaffungshaft nur subsidiär angeordnet werden darf, d.h. nur dann, wenn keine Ausschaffungsperspektive mehr besteht. Eine solche ist im vorliegenden Fall mit der Gesuchstellerin jedoch zu bejahen, womit die Anordnung einer Durchsetzungshaft nicht zur Diskussion steht.

22 Anordnung einer Disziplinarstrafe in migrationsrechtlicher Administrativhaft; Verhältnismässigkeit Wird gegen einen Inhaftierten aufgrund eines begründeten Verdachts auf Drogenkonsum eine Urinprobe angeordnet und die Abgabe der Urinprobe durch den Betroffenen verweigert, kann das Verhalten im Rahmen einer Disziplinarstrafe mit Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs sanktioniert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Entzug ist nur in

130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Extremfällen gerechtfertigt und bei erstmaliger Verweigerung der Urinprobe auf jeden Fall unverhältnismässig. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. November 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.163) Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Disziplinarstrafe wurde verfügt, weil sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, mit Blick auf die Überprüfung eines allfälligen Drogenkonsums eine Urinprobe abzugeben. (...) Mit E-Mail vom 5. Juli 2017 orientierte der Leiter des Ausschaffungszentrums Aarau das MIKA darüber, dass in der Zelle des Beschwerdeführers "Hasch" gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite, Besitzer der Drogen zu sein. In der Folge drohte das MIKA dem Beschwerdeführer im Falle eines weiteren Vorfalls den Entzug des Besuchsrechts an. Zu diesem Ereignis findet sich im Haftjournal kein Eintrag. Aufgrund der telefonischen Meldung des Leiters des Ausschaffungszentrums Aarau vom 29. September 2017 ordnete das MIKA gleichentags eine Urinprobe an, verbunden mit der Androhung weiterer Disziplinarmassnahmen bei Verweigerung der Urinprobe. Gemäss Aktennotiz des Gefängnisleiters-Stv. vom 5. Oktober 2017 verweigerte der Beschwerdeführer die Abgabe einer Urinprobe. Auch dieser Vorfall wurde im Haftjournal nicht vermerkt. In der Folge gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 das rechtliche Gehör betreffend die gleichentags verfügte Disziplinarstrafe. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er verlange zuerst eine Blutprobe, bevor er bereit sei, eine Urinprobe abzugeben.

2017 Migrationsrecht 131

2.2.

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, bezwecken Disziplinarstrafen im Rahmen des Vollzugs von Administrativhaft primär die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anstalt. Widersetzt sich ein Betroffener den Anordnungen des Vollzugspersonals oder des MIKA, können Disziplinarstrafen im Sinne eines letzten Mittels verfügt werden, um die Anordnungen durchzusetzen. Die Disziplinarstrafen müssen aber unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zur durchzusetzenden Anordnung stehen. Dies sowohl in Bezug auf die Massnahme selbst, als auch in Bezug auf die Dauer der Massnahme.

2.3.

Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Verdachts des Gefängnisleiters und aufgrund der früheren Vorkommnisse zweifellos eine Veranlassung zur Anordnung einer Urinprobe. Nachdem der Beschwerdeführer die Urinprobe sowohl bei deren Anordnung, als auch anlässlich des rechtlichen Gehörs verweigert hatte, war die Verfügung einer Disziplinarstrafe zweifellos angebracht. Unangemessen war jedoch, den Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs bereits bei der erstmaligen Anordnung zeitlich nicht zu befristen. Ein zeitlich unbefristeter Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs aufgrund verweigerter Urinproben drängt sich erst dann auf, wenn gegen einen Betroffenen aufgrund eines jeweils konkreten Verdachts auf Drogenkonsum mehrmals Urinproben angeordnet wurden und dieser die Urinprobe trotz bereits entzogenen Besuchsrechts und Telefonverkehrs weiterhin verweigert. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und den Umstand, dass die maximale Dauer der Einschliessung als gravierendste Disziplinarstrafe gemäss § 23 Abs. 3 lit. b EGAR fünf Tage beträgt, ist die erstmalige Verweigerung einer Urinprobe mit einer relativ kurzen Dauer des Entzugs des Besuchsrechts und Telefonverkehrs zu sanktionieren. Verweigert ein Betroffener nach erneutem Verdacht auf Drogenkonsum die Urinprobe abermals, kann die Sanktion entsprechend länger ausfallen. Eine unbefristete Sanktionierung ist damit einzig in Extremfällen gerechtfertigt.

132 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Im vorliegenden Fall wurde die Sanktion am 11. Oktober 2017 angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die maximal zulässige Dauer der erstmaligen Sanktionierung der verweigerten Urinprobe bereits bei Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2017 überschritten war, weshalb die aufschiebende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt wurde. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzeichen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offensichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu verlangen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 lässt sich eine unbefristete Fortsetzung der Sanktion nicht rechtfertigen.

2.4.

Unter diesen Umständen ist die angeordnete Disziplinarstrafe in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

23 Familiennachzug; bedarfsgerechte Wohnung

  • Präzisierung der im Kanton Aargau angewandten Praxis zu den für einen Familiennachzug erforderlichen Wohnverhältnissen
  • Im Rahmen von Art. 42, 43 und 44 AuG sind die Anforderungen an die Wohnverhältnisse ohne Weiteres erfüllt, wenn die Anzahl Personen die Anzahl Zimmer der Familienwohnung um höchstens eins überschreitet. Wird die Zahl um mehr als eins überschritten, ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse trotz erhöhter Belegung der Wohnung angemessen sind.
  • Sofern bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und gegebenenfalls dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben möglich erscheint, sind die Wohnverhältnisse auch bei erhöhter Belegung der Familienwohnung als angemessen einzustufen. Bei der entsprechenden Beurteilung sind die Grösse der Wohnung, die konkreten Wohnverhältnisse sowie die Familienkonstellation im Einzelfall massgebend.

Schlagwörter

administrative detentiondisciplinary sanctionproportionalityurine testvisitation rightstelephone contactdrug suspicion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the indefinite disciplinary sanction in administrative detention was proportionate after refusal to provide a urine sample.

Extrahierter Entscheid

The sanction was disproportionate because an unlimited suspension of visit and phone rights is reserved for extreme cases and was unjustified for a first refusal.

Extrahierte Begründung

Disciplinary sanctions in detention serve order and compliance, but must be reasonable in relation to the enforced measure, including its duration. Here a urine test was justified by suspicion, and a sanction was in principle warranted after refusal. However, an unlimited suspension was too severe for a first refusal; a short duration was required, especially since the maximum detention-related disciplinary incarceration is only five days and no further drug-use indications existed.

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