Removal detention denied for lack of necessity and proportionality

WPR.2017.128Verwaltungsgericht / 2. Kammer10.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The migration authority asked for removal detention of A. in order to complete further identity clarification and secure removal. The court held that detention was unnecessary and disproportionate because A. had been available to the authorities for eleven years, had already appeared for prior interviews and identifications, and no concrete risk of evasion was shown. The court also noted that the authority was effectively trying to exert pressure and change A.'s conduct, which is a purpose of enforcement detention, not removal detention. The request was therefore denied.

Omnilex-Regeste

Ausschaffungshaft; Art. 76 ff. AIG; Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Haft; further identity clarification alone does not justify detention where the person has consistently been available to the authorities and no concrete risk of evasion is established. Removal detention may not be used primarily to exert pressure on the person or to induce a change in behaviour; such a purpose belongs to enforcement detention, which is only subsidiary and requires the absence of a deportation prospect (consid. 6.4.3).

Gesamter Gesetzestext

128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 21 Ausschaffungshaft; Haftzweck; Verhältnismässigkeit

  • Die Anordnung einer Ausschaffungshaft zur Vornahme weiterer Identitätsabklärungen ist nicht notwendig und damit unzulässig, wenn sich die inhaftierte Person den Behörden in den vergangenen elf Jahren immer zur Verfügung gehalten hat.
  • Mit der Anordnung einer Ausschaffungshaft darf nicht primär bezweckt werden, den Druck auf die betroffene Person zu erhöhen und diese zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, da dieser Haftzweck der Durchsetzungshaft vorbehalten ist. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. August 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2017.128) Aus den Erwägungen

6.4.3.

Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung führte der Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung aus, der Gesuchsgegner sei seit elf Jahren in der Schweiz und bisher für alle Befragungen immer in seiner Unterkunft anzutreffen gewesen. Diese Darstellung wird seitens des Gesuchstellers zwar bestätigt, jedoch moniert, der Gesuchsgegner habe sich sonst in keiner Weise um die Feststellung seiner Identität gekümmert. Die angeordnete Haft solle dem Gesuchsgegner deutlich machen, dass es dem MIKA nun ernst sei, seine Identität festzustellen und die Wegweisung zu vollziehen. Die Haft solle unter anderem sicherstellen, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung kooperiere. Das MIKA sei überzeugt, dass eine Identifizierung und Ausschaffung möglich sei. Nachdem der Gesuchsgegner in den letzten Jahren mehrfach problemlos ausländischen Delegationen zwecks Befragung und Identifizierung zugeführt werden konnte und dazu mehrfach auch kurzfristige Festhaltungen verfügt wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der nächsten Befragung nicht möglich sein sollte. Eine Inhaftierung zwecks Zuführung zur Befragung durch eine ugandische

2017 Migrationsrecht 129 Delegation und spätere Ausschaffung ist damit nicht notwendig, womit eine sechsmonatige Inhaftierung im Rahmen der Ausschaffungshaft unverhältnismässig wäre. Dies auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, da der Gesuchsgegner bereits einmal durch eine ugandische Delegation befragt und nicht anerkannt worden ist. Bei dieser Sachlage wäre eine Inhaftierung zum einen nur dann verhältnismässig im engeren Sinne, wenn ein Befragungstermin feststünde und die konkrete Gefahr bestünde, dass sich der Gesuchsgegner einer Befragung entziehen wollte. Da sich der Gesuchsgegner jedoch bislang immer zur Verfügung gehalten hat, ist dies, wie bereits ausgeführt, aktuell nicht der Fall. Anders würde sich die Situation wohl dann präsentieren, wenn der Gesuchsgegner als ugandischer Staatsangehöriger identifiziert werden würde. Im Kern bezweckt das MIKA mit der angeordneten Haft offensichtlich, den Druck auf den Gesuchsgegner zu erhöhen. Die Haft zielt damit auf eine Verhaltensänderung des Gesuchsgegners ab, welche mittels Anordnungen einer Durchsetzungshaft zu erwirken wäre. Abgesehen davon, dass keine Durchsetzungshaft beantragt wurde, könnte eine solche nicht bewilligt werden, da diese mit Bezug auf die Ausschaffungshaft nur subsidiär angeordnet werden darf, d.h. nur dann, wenn keine Ausschaffungsperspektive mehr besteht. Eine solche ist im vorliegenden Fall mit der Gesuchstellerin jedoch zu bejahen, womit die Anordnung einer Durchsetzungshaft nicht zur Diskussion steht.

22 Anordnung einer Disziplinarstrafe in migrationsrechtlicher Administrativhaft; Verhältnismässigkeit Wird gegen einen Inhaftierten aufgrund eines begründeten Verdachts auf Drogenkonsum eine Urinprobe angeordnet und die Abgabe der Urinprobe durch den Betroffenen verweigert, kann das Verhalten im Rahmen einer Disziplinarstrafe mit Entzug des Besuchsrechts und Telefonverkehrs sanktioniert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Entzug ist nur in

Schlagwörter

removal detentionproportionalitynecessityidentity clarificationenforcement detentioncooperationimmigration detention

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether removal detention was necessary to carry out further identity clarification and removal.

Extrahierter Entscheid

Removal detention was not necessary because A. had repeatedly made himself available to the authorities over the previous eleven years and had already been brought for interviews and identification without difficulty.

Extrahierte Begründung

Detention for the mere purpose of obtaining another interview or identity clarification is unjustified where the person has consistently cooperated and no concrete risk of evasion is shown.

Kernrechtsfrage

Whether the detention was proportionate given its stated purpose.

Extrahierter Entscheid

The requested six-month removal detention was disproportionate.

Extrahierte Begründung

The court found no present concrete danger that A. would evade an interview, and the authority was in substance using detention to increase pressure and induce compliance, a purpose reserved to enforcement detention; moreover, enforcement detention was not available as long as a deportation prospect still existed.

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