Detention requires a fresh enforceable removal order

WPR.2016.131Verwaltungsgericht / 2. Kammer12.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The migration authority sought confirmation of enforcement detention against A. on the basis of a 2011 removal order. The court held that the earlier removal order had been consumed when A. left Switzerland and later re-entered unlawfully, so it could no longer justify administrative detention. In addition, because about four years had elapsed since the last removal attempts, the subsidiary nature of enforcement detention required renewed removal attempts first. The decision to detain was therefore not confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 78 Abs. 1 AuG; enforcement detention requires a valid, enforceable removal basis and subsidiarity to removal detention; a removal order is consumed once complied with or executed and cannot later serve again as the basis for administrative detention after renewed unlawful entry. If a substantial time has elapsed since the last removal attempts, prior failed attempts do not suffice; the authority must first renew unaccompanied, and if necessary accompanied, removal efforts. Only if these fail because of the person’s conduct may a removal obstacle and thus detention be assumed (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

2016 Migrationsrecht 139 III. Migrationsrecht

20 Durchsetzungshaft; Haftüberprüfung; Konsumation Wegweisungsentscheid; Subsidiarität der Durchsetzungshaft

  • Verlässt ein Betroffener die Schweiz nachdem gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erging und wird er später wegen rechtswidriger Einreise verurteilt, gilt der entsprechende Wegweisungsentscheid als konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für eine migrationsrechtliche Administrativhaft dienen.
  • Liegt zwischen den letzten Ausschaffungsversuchen und der Anordnung der Durchsetzungshaft eine erhebliche Zeitspanne (hier rund vier Jahre), ist ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AuG erst dann anzunehmen, wenn erneut unbegleitete und gegebenenfalls begleitete Ausschaffungsversuche gescheitert sind. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. August 2016, in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2016.131). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Zu prüfen ist, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wegweisungsverfügungen stellen im Gegensatz zu anderen migrationsrechtlichen Verfügungen wie z.B. dem Einreiseverbot, keine Dauerverfügungen dar. Kommt eine betroffene Person der Verfügung nach oder wird die Verfügung zwangsweise vollzogen, gilt sie als konsumiert. Reist die betroffene Person erneut in die Schweiz ein, ist somit eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen, die in

140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Rechtskraft zu erwachsen hat, ehe gestützt darauf eine Durchsetzungshaft angeordnet werden kann.

3.2.

Am 8. Juni 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Entscheid vom 16. Juni 2011 abgewiesen wurde. In der Folge erwuchs der Entscheid des BFM in Rechtskraft.

3.3.

Der Gesuchsteller legt der angeordneten Durchsetzungshaft die Wegweisungsverfügung des BFM vom 8. Juni 2011 zugrunde. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsgegner unter anderem wegen rechtswidriger Ein- oder Ausreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG), da dieser zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wieder in die Schweiz eingereist ist. Gemäss eigenen Angaben hielt sich der Gesuchsgegner gelegentlich in Frankreich auf, um auf einem Bauernhof zu arbeiten. Nach Auffassung des Gesuchstellers wurde die Wegweisungsverfügung trotz zwischenzeitlichen Verlassens der Schweiz nicht konsumiert. Der Gesuchsgegner habe sich nur jeweils kurzzeitig im Grenzgebiet Frankreich-Schweiz aufgehalten. Ein längerer Aufenthalt im Ausland sei nicht erstellt.

3.4.

Dem kann nicht gefolgt werden. Verlässt ein Betroffener die Schweiz nachdem gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erging und wird er später wegen rechtswidriger Einreise verurteilt, wäre es widersprüchlich, im migrationsrechtlichen Verfahren davon auszugehen, er habe die Schweiz nicht verlassen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz verlassen hat, nachdem er durch das BFM aus der Schweiz weggewiesen worden war. Der entsprechende Wegweisungsentscheid wurde damit konsumiert und kann nicht erneut Grundlage für eine migrationsrechtliche Administrativhaft bilden.

2016 Migrationsrecht 141

3.5.

Da bislang keine weitere Wegweisung gegen den Gesuchsgegner erging, ist die angeordnete Durchsetzungshaft bereits mangels rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nicht zu bestätigen.

4.

Im Übrigen wäre die Anordnung einer Durchsetzungshaft auch aufgrund ihres subsidiären Charakters zur Anordnung einer Ausschaffungshaft zu verweigern. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, scheiterte die Ausschaffung des Gesuchsgegners sowohl mittels unbegleiteten wie auch begleiteten Rückflugs. Zudem musste ein bereits gebuchter Rückflug annulliert werden, da der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur Rückkehr widerrufen hatte. Aufgrund der erheblichen Zeitspanne, die zwischen den letzten Ausschaffungsversuchen und der Anordnung der Durchsetzungshaft liegt, kann auf die Ausschaffungsversuche im heutigen Zeitpunkt nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr ist zunächst erneut zu versuchen, den Gesuchsgegner mittels unbegleiteten und gegebenenfalls begleiteten Rückflugs auszuschaffen. Erst wenn dies aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners scheitert, liegt ein Vollzugshindernis im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AuG vor und ist die Anordnung einer Durchsetzungshaft gerechtfertigt.

21 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfung; Haftdauer; (keine) Anrechnung bereits ausgestandener Administrativhaft bei mehreren Wegweisungsverfahren

  • Wird eine migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen.
  • Gilt das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Administrativhaft bildet, als abgeschlossen, und wird auf Basis eines neuen Wegweisungsentscheids erneut eine migrationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, kann der Betroffene

Schlagwörter

administrative detentionremoval orderconsumptionsubsidiarityunlawful entryenforcementdeportation attemptstime lapse

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the 2011 removal order could still serve as the basis for enforcement detention after A. had left Switzerland and later been convicted of unlawful entry.

Extrahierter Entscheid

No. The removal order was consumed once A. left Switzerland and could no longer be used again as the basis for migration detention; a new enforceable removal order was required.

Extrahierte Begründung

A removal order is not a continuing measure. If the person complies with it or it is enforced, it is consumed. Leaving Switzerland and later being convicted for unlawful entry is inconsistent with treating the earlier order as if it had not been executed.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement detention was justified despite the subsidiary nature of detention and the lapse of time since the last removal attempts.

Extrahierter Entscheid

No. Because a significant period had elapsed, the earlier failed removal attempts could no longer justify detention; removal had to be tried again by unaccompanied, and if necessary accompanied, flight before a detention-ground under Art. 78(1) AuG could arise.

Extrahierte Begründung

Enforcement detention is subsidiary to removal detention. Where years have passed since the last attempts, the authority must first renew removal efforts; only if those efforts fail because of the person's conduct does a removal obstacle exist.

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