296 Verwaltungsgericht 2009 ren nach Eintritt der Fälligkeit (vgl. die Rechtsprechung vor Erlass von § 78a aVRPG, in: AGVE 1986, S. 212; AGVE 1979, S. 176 mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klage- und Verwirkungsfrist in § 38 SubmD auch die Verjährungsfristen des § 78a aVRPG auf ein Jahr verkürzt wurden, können dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf die vorliegende Frage ist daher § 78a Abs. 2 aVRPG anwendbar und somit gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei gemäss § 78a Abs. 2 aVRPG und § 38 Abs. 3 SubmD davon auszugehen ist, dass die Einhaltung der Klagefrist als Anspruchvoraussetzung gilt und von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Verjährungseinrede ist demgemäss abzuweisen. 58 Vollstreckung von Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag
2009 Verwaltungsrechtspflege 297 Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die provisorische Rechtsöffnung grundsätzlich ausgeschlossen und das Gemeinwesen hat zur Fortsetzung der Betreibung einen verwaltungsrechtlich vollstreckbaren Entscheid - einen definitiven Vollstreckungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG und Art. 79 SchKG i.V.m. § 75 aVRPG) - im Anerkennungsverfahren zu erwirken. Vor allem in Bereichen, in denen die Verwaltung nicht verfügen kann, ist der Anspruch durch eine verwaltungsgerichtliche Klage geltend zu machen (§ 60 Ziffer 1 aVRPG; Tschannen Pierre / Zimmerli Ulrich, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 35 Rz. 14; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 300 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1131b). Die in einer (älteren) Lehre vertretene Auffassung, wonach in jenen Streitsachen, in denen die Verwaltung nicht hoheitlich verfügen kann, sondern zur Geltendmachung ihrer Ansprüche das Verwaltungsgericht anzurufen hat, eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem kantonalen Verwaltungsgericht möglich sei (Blaise Knapp / Gérard Hertig, L'exécution forcée des actes cantonaux pécuniaires de droit public, in: BlSchK 1986, S. 125 f., S. 127 f. und S. 167), vermag angesichts der Bestimmung in § 75 aVRPG (siehe auch § 78 VRPG) nicht zu überzeugen (AGVE 1979, S. 59 f.). Die Vollstreckung von Forderungen, die auf Geld- und Sicherheitsleistungen gerichtet sind, wird abschliessend vom Bundesrecht geregelt und lässt für abweichende kantonale Vorschriften keinen Raum (Art. 38 Abs. 1 SchKG; BGE 108 II 180 Erw. 2.a mit Hinweis). Im Lichte dieser Grundsätze erweist sich daher der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau, in dem der Beklagten die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als unrichtig. Eine Verfügung oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Rechtmässigkeit der betriebenen Beitragsforderungen als Vollstreckungstitel fehlt. Ob der Entscheid nachgerade nichtig ist, ist nicht anzunehmen (siehe hiezu Staehelin Adrian / Bauer Thomas / Staehelin Daniel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, Art. 82 N 46 unter Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts OW) und die Anfechtbarkeit muss, da dem
298 Verwaltungsgericht 2009 Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung von Rechtsöffnungsentscheiden fehlt (§§ 20, 21 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 [EG SchKG; SAR 231.200] und §§ 301 und 335 lit. a ZPO), offen bleiben. Die Gefahr, dass die Beklagte eine Forderung gestützt auf den Zahlungsbefehl durchsetzen wird, ist von der Klägerin nicht konkretisiert und ohnehin mehr als unwahrscheinlich. Ein solches Verhalten ist von einer öffentlichen Verwaltung nicht zu erwarten und kann von der Klägerin mit aufsichtsrechtlichen Mitteln wirkungsvoll begegnet werden. Die Beklagte selbst bringt in der Duplik vor, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht ein solch widersprüchliches Verhalten verbietet. Zudem kann die Klägerin im betreibungsrechtlichen Verfahren nach Art. 85a SchKG jederzeit den Nichtbestand der Schuld feststellen lassen.
Steuerrekursgericht
2009 Kantonale Steuern 301 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 59 Naturaleinkünfte (§ 26 Abs. 1 StG)
Die Rekurrentin hat per 1. Januar 2003 ein Klavier für CHF 15'000.00 und Büromobiliar von CHF 3'000.00 eingebucht. Per 31. Dezember 2003, nach der Aktivierung von im Jahr 2003 erworbenen Gegenständen, erfolgten Abschreibungen von 30 % bzw. 25 % auf dem Buchwert. Die Steuerkommission Z. führt aus, dass es sich einerseits um Gegenstände einer privaten Wohnungseinrichtung handle, anderer-