Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2025.432 / fb / ek / we ZEMIS [***] (E.2025.060) Art. 24
Urteil vom 4. Mai 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William
Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Europaallee 41, 8021 Zürich 1
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 29. Oktober 2025
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer hielt sich vom 24. September 2021 bis 23. Oktober 2021 zu Besuchszwecken vorübergehend bei seinem Bruder in der Schweiz im Kanton Aargau auf (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff., 30). Nachdem ihm vom Kanton Zürich am 21. Dezember 2021 eine Einreiseermächtigung zur Ehevorbereitung ausgestellt worden war, reiste er am 29. Dezember 2021 erneut in die Schweiz ein, wo er am 14. Januar 2022 die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin B._____ (geb. tt.mm.jjjj) heiratete (MI-act. 8 ff., 20 ff., 54, 151 f., 158). Die Eheleute nahmen in der Folge im Kanton Aargau Wohnsitz, wo dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Dezember 2024 (MI-act. 158, 170 ff., 178).
Nachdem sich das Ehepaar gemäss Mitteilung der Einwohnerdienste Q._____ am 16. Juni 2024 getrennt hatte und der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – am 15. Mai 2025 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 175, 177, 179 f.,199 ff., 239 f., 246 ff., 306 ff.).
B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 317 ff., 373).
Am 29. Oktober 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
Die Einsprache wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C. Am 1. Dezember 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.):
Der Einspracheentscheid vom 29.10.25 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen;
Eventualiter sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2025 trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels ersichtlicher Beschwer nicht ein, da die aufschiebende Wirkung vorinstanzlich nicht entzogen und dem Beschwerdeführer noch keine Ausreisefrist angesetzt wurde (act. 22 ff.).
Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 25 ff.) reichte die Vorinstanz am 9. Dezember 2025 eine Beschwerdeantwort ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und übermittelte aufforderungsgemäss die Akten (act. 30).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
I.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits aufgrund der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz ausser Betracht falle. Sodann sei auch kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ersichtlich, nachdem nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen nachehelichen
Härtefall begründe, eine ausländerrechtlich relevante häusliche Oppression durch die Ehepartnerin gestützt auf die eingereichten Chatnachrichten und Arztberichte nicht glaubhaft gemacht sei und der Beschwerdeführer überdies mit seinem eigenen Verhalten massgeblich zur angespannten Situation in der Ehe beigetragen habe. Seine wegen der ehelichen Spannungen angeblich begangenen Suizidversuche seien trotz Aufforderung zur Nachreichung entsprechender Belege nicht hinreichend dokumentiert und es erscheine wenig glaubhaft, dass entscheiderhebliche Nachrichten und Fotos sowohl auf seinem eigenen als auch auf dem Handy seiner Ehefrau gelöscht worden seien. Auch wenn zwischen den Eheleuten ein erheblicher Paarkonflikt bestanden habe und es zu diversen verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei eine systematische Misshandlung durch die Ehepartnerin nicht ersichtlich. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Ehe unfreiwillig eingegangen oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland aufgrund der gescheiterten Ehe und der in der Schweiz verbrachten Zeit gefährdet sei.
Sonstige wichtige persönliche Umstände für einen weiteren Verbleib in der Schweiz seien nicht erkennbar, nachdem der Beschwerdeführer erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und mit seinen heimatlichen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut sei. Er verfüge dort über einen intakten sozialen Empfangsraum und könne seine gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme auch im Kosovo behandeln. Ein Eingriff in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen oder Vollzugshindernisse seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Aufgrund dargelegter Umstände erachtete die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für begründet. Überdies verweigerte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, nachdem sie dessen Begehren für aussichtslos erachtet und dessen Bedürftigkeit verneint hatte.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aufgrund der kurzen Dauer der Ehe ausser Betracht falle. Jedoch bestünde aufgrund seiner vorbildlichen Integration, seiner stark gefährdeten Reintegrationschancen im Kosovo und der unter anderem durch Chatnachrichten dokumentierten ehelichen Oppression ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Seine Ehefrau habe seinen von ihr abhängigen Aufenthaltsstatus systematisch ausgenutzt. Ausserdem habe er aufgrund seiner besonders ausgeprägten und durch viele Referenzschreiben dokumentierten Integration einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101), da die Aufenthaltsbeendigung unverhältnismässig erscheine und einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben darstellen würde.
Eventualiter sei das Verfahren zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die untersuchungspflichtige Vorinstanz zurückzuweisen.
Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschensgrund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.
Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).
Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 f.).
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1).
Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Schweizerin ab Februar 2022 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Eheleute den gemeinsamen Haushalt seit dem 16. Juni 2024 aufgehoben haben (MI-act. 297 ff.; vgl. auch MI-act. 175, 177). Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht absehbar, zumal der Beschwerdeführer von einer gescheiterten Ehe ausgeht und seine Anträge auf einen nachehelichen Bewilligungsanspruch gerichtet sind (vgl. act. 14 ff.). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.
Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermessensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. II/2.3).
Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42, 43 oder 44 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; vgl. AS 2024 713 ff.; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Das neue Recht kodifiziert die von der Rechtsprechung bereits festgelegten Prinzipien (Urteil des Bundesgerichts
2C_615/2024 vom 14. April 2025, Erw. 3.2; vgl. BBl 2023 2418 ff.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar.
Im vorliegenden Verfahren kommt daher Art. 50 AIG in der per 1. Januar 2025 eingeführten Fassung zur Anwendung.
Einhergehend mit den insoweit unstrittigen vorinstanzlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4).
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung) besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der Kurzaufenthaltsbewilligung oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfahren würde.
Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere
auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3, 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21, Erw. 4.2.1).
Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz setzte sich bereits eingehend mit diesem Vorbringen auseinander und legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen von ehelicher bzw. häuslicher Gewalt auszugehen ist. Auch wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass und wie die behauptete eheliche bzw. häusliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.). In Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise zudem nicht glaubhaft erscheinen würden, keine häusliche Gewalt in erforderlicher Intensität zu begründen vermögen.
Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Oppression nicht primär davon abhängt, von welchem Ehegatten die Initiative für die Trennung ausgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_1004/2020 vom 23. März 2021, Erw. 4.2.2 f. und 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.3). Entsprechend ist ein nachehelicher Härtefall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Trennung initiierte und den Beschwerdeführer zum Verlassen der ehelichen Wohnung aufforderte. Gleichwohl wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, die von ihm behauptete eheliche Oppression mittels einer substanziierten Sachdarstellung glaubhaft zu machen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beweismässig zu untermauern.
Die hierzu eingereichten Unterlagen vermögen häusliche Gewalt nicht hinreichend zu substanziieren: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die eingereichte WhatsApp-Konversation weitgehend unauffällig, wenngleich gewisse Spannungen und ein Misstrauen zwischen den Ehegatten und deren familiären Umfeld erkennbar sind und die Ehefrau sich offenbar gegenüber der Familie des Beschwerdeführers zurückgesetzt fühlte. Der Beschwerdeführer war in der Lage, im ausländerrechtlichen Verfahren selbst lange zurückliegende WhatsApp-Nachrichten vorzulegen, weshalb es wenig glaubhaft erscheint, wenn er im Einspracheverfahren noch geltend machte, dass seine Ehefrau relevante Nachrichten und Beweisfotos auf seinem Handy gelöscht habe (MI-act. 323) bzw. diese bei einem Telefonwechsel verloren gegangen seien (MI-act. 279). Welche konkreten Beweise seine Ehefrau vernichtet haben soll, bleibt ohnehin im Dunkeln. Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau in nötigungsähnlicher Manier ausgenutzt wurde, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Soweit der Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren, gegenüber seinem behandelnden Psychiater und
im migrationsrechtlichen Verfahren behauptet hatte, vom Vater seiner Ehefrau bedroht und gegen seinen Willen aus der ehelichen Wohnung hinausgeworfen worden zu sein, finden sich hierzu in den Akten keinerlei überzeugende Belege. Ohnehin ist es in einer Trennungssituation keineswegs ungewöhnlich, dass ein Partner den anderen zum Auszug drängt, ohne dass sich allein daraus bereits Hinweise auf häusliche Gewalt ergeben. Da die eheliche Wohnung von der Ehefrau angemietet worden war und der Beschwerdeführer auch eigenen Angaben zufolge bei seinem Bruder unterkommen konnte, erscheint nachvollziehbar, dass nach der Trennung der Beschwerdeführer und nicht dessen Ehefrau ausgezogen ist. Wäre hierbei in unzulässiger Weise übermässiger Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass dies auch in der (selektiv) eingereichten WhatsApp-Kommunikation deutlicher zum Ausdruck gekommen wäre. Die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers erscheint deshalb unglaubhaft bzw. aufgebauscht.
Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vermag keine häusliche Oppression glaubhaft zu machen: Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die generellen Herausforderungen einer Auswanderung in die Schweiz, berufliche Belastungen, eheliche Konflikte, die Trennungssituation und der drohende Verlust des Anwesenheitsrechts die ärztlich attestierte Depression und Anpassungsstörung des Beschwerdeführers verstärkt oder gar ausgelöst haben. Dass diese aber auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind, ist nicht substanziiert dargelegt worden und aufgrund der Aktenlage wenig glaubhaft. So liess der Beschwerdeführer im migrationsamtlichen Verfahren unter anderem behaupten, aufgrund der belastenden ehelichen Situation drei Selbstmordversuche unternommen zu haben (geplanter, jedoch abgebrochener Selbstunfall mit seinem Fahrzeug im Dezember 2022, Aufschneiden der Pulsadern im Sommer 2023, Überdosis an Schmerztabletten im Januar 2024, MI-act. 202). Obwohl zumindest die letzten beiden Versuche bei hinreichender Ernsthaftigkeit des Versuchs eine zeitnahe medizinische Versorgung erfordert hätten, wurden keinerlei Belege für eine ambulante oder stationäre Behandlung eingereicht, angeblich weil der Beschwerdeführer aus Scham und Angst keine ärztliche Hilfe aufgesucht und sich nur wenigen Personen anvertraut habe (MI-act. 394). In psychiatrische Behandlung begab er sich erst am 26. Juli 2024, nachdem ihm bereits migrationsamtlich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war (MI-act. 179 f., 207, 393). Seine angeblichen Selbstmordversuche blieben überdies im Protokoll zu seinem Erstgespräch mit seinem Psychiater gänzlich unerwähnt (MIact. 207). In einem späteren Bericht seines Psychiaters vom 7. Januar 2025 (MI-act. 249) findet zwar ein "Selbstmordversuch nach einer akuten psychosozialen Belastungssituation im August 2022" Erwähnung, jedoch basiert auch diese Angabe allein auf aus den nicht weiter überprüfbaren (anamnestischen) Informationen des Beschwerdeführers, welche zudem zumindest in zeitlicher Hinsicht früheren Angaben gegenüber dem MIKA
widersprechen. In den eingereichten WhatsApp-Nachrichten finden sich keinerlei Hinweise auf Suizidversuche oder Suizidabsichten des Beschwerdeführers und vor Verwaltungsgericht werden die (angeblichen) Selbstmordversuche nicht mehr thematisiert. Aufgrund der vagen, teilweise widersprüchlichen und weitgehend unbelegten Angaben des Beschwerdeführers erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrfach umzubringen versuchte. Unabhängig davon müssten entsprechende Suizidversuche nicht zwingend Folge häuslicher Gewalt sein, sondern könnten ebenso gut auch in Zusammenhang mit seinen ärztlich dokumentierten Anpassungsstörungen oder seiner generellen psychosozialen Situation stehen (vgl. MI-act. 208). Dass ihn oppressives Verhalten seiner Ehefrau zu Suizidversuchen getrieben haben könnte, ist jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ebensowenig finden sich in den Akten stichhaltige Belege dafür, dass der Beschwerdeführer während der Ehe unterdrückt und zur Aufrechterhaltung einer Abhängigkeit am Spracherwerb gehindert wurde. Der Beschwerdeführer besuchte vielmehr schon während der ehelichen Gemeinschaft Deutschkurse und aus der nachgereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen einer Sprachschule und seiner Ehefrau erschliesst sich lediglich, dass diese sich (wohl im Interesse und im Auftrag des Beschwerdeführers) nach der Möglichkeit einer nachträglichen Abmeldung vom Kurs erkundigt hatte, weil eine terminliche Kollision mit den samstaglichen Arbeitseinsätzen des Beschwerdeführers bestand (MI-act. 250). Dies passt zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er während der Endphase der Ehe sehr viele Überstunden geleistet und kaum mehr Freizeit gehabt habe (MI-act. 324).
Insgesamt ergibt sich hieraus das Bild einer zuletzt von Spannungen, Misstrauen und unterschiedlichen Vorstellungen geprägten Ehe. Auch wenn diese Situation sowohl für den Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau belastend gewesen sein dürfte, vermag dies noch kein nacheheliches Anwesenheitsrecht zu begründen. Wie vorinstanzlich zutreffend festgehalten wurde, rechtfertigt nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.2).
Gänzlich irrelevant sind sodann die nach der Trennung von seiner Ehefrau geforderten Unterhaltszahlungen, welche zumindest vor Vorinstanz noch als angebliches Indiz für eheliche Oppression angeführt wurden. Einerseits steht der Ehefrau ohne Weiteres das Recht zu, vom Beschwerdeführer Unterhalt zu fordern, während der Beschwerdeführer sich gegen übersetzte Unterhaltsforderungen im eheschutz- bzw. scheidungsrechtlichen Verfahren wehren konnte bzw. kann. Andererseits stehen die erst nach der Trennung gestellten Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau auch nicht im erfor-
derlichen Konnex zum ehebedingten Aufenthalt, sondern sind vielmehr Trennungsfolge und nicht Trennungsursache (vgl. hierzu THOMAS GEISER/ FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.322).
Demgemäss fehlt es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten, welche die häusliche Gewalt als glaubhaft und genügend gewichtig erscheinen lassen würden. Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mehrfach unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG und § 23 Abs. 1 VRPG dazu aufgefordert wurde, die von ihm behaupteten Gewalterfahrungen besser zu substanziieren und mit entsprechenden Dokumenten zu untermauern (MI-act. 239 f., 390 ff.), ist seine diesbezügliche Darstellung vage und weitgehend unbelegt geblieben bzw. sind die von ihm eingereichten Unterlagen nicht geeignet, häusliche Oppression in der notwendigen Intensität glaubhaft zu machen. Auch die Beschwerdeschrift enthält nur allgemeine Ausführungen; konkrete Vorfälle häuslicher Gewalt in der rechtsprechungsgemäss geforderten Intensität während des ehelichen Zusammenlebens werden nicht geschildert. Der Beschwerdeführer hat weder die Systematik der angeblichen Misshandlungen bzw. deren zeitliche Kontinuität noch die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden ist. Sodann erübrigen sich hierzu weitere Sachverhaltsabklärungen, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Migrationsbehörden ist, die unzureichend substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers zu konkretisieren und zu verifizieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer hierzu zunächst einmal eine substanziierte Sachdarstellung geben und diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beweismässig untermauern müssen.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, geht die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz während seines nunmehr gut vierjährigen Aufenthalts nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und ist keine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse ersichtlich, dass infolgedessen sein weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre. Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer sich um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht, von seinen Arbeitskollegen geschätzt wird und – zumindest seitdem ihm eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde – sich auch ehrenamtlich engagiert, lässt seine Integration noch nicht derart ausgeprägt erscheinen, dass ihm die Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zu-
mutbar wäre. Zudem steht seine Eigendarstellung in gewissem Gegensatz zum psychopathologischen Befund seines Psychiaters beim Erstgespräch vom 26. Juli 2024, wonach er Anpassungsstörungen aufweise und sich in der Schweiz zunehmend sozial isoliert habe (MI-act. 207). Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die Ehe mit seiner Ehefrau unfreiwillig eingegangen wäre.
Ebensowenig ist ersichtlich, dass seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat stark gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und lebte bis zum Scheitern der Ehe weniger als drei Jahre hier, womit aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich insbesondere nicht schon daraus ein nachehelicher Härtefall, dass er mit seiner Übersiedelung in die Schweiz seine Erwerbstätigkeit und seine Wohnung im Kosovo aufgeben musste, die Trennung von seiner Ehefrau Kosten verursachte und er im Kosovo seine dort lebenden Eltern nicht mehr gleichermassen wird finanziell unterstützen können. Vielmehr sind Ehetrennungen regelhaft mit Mehrkosten verbunden und geht die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit und Wohnsituation typischerweise mit jeder Auswanderung einher, ohne dass sich allein hieraus ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch ergibt. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn im Vertrauen auf das Eheleben in der Schweiz nachweislich geradezu "alle Brücken" zur alten Heimat abgebrochen und dortige Zukunftsaussichten irreversibel aufgegeben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020, Erw. 3.4). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, zumal der noch junge Beschwerdeführer im Kosovo nach wie vor über einen intakten Empfangsraum verfügt, dort unter anderem seine Eltern leben und ihm zuzumuten ist, sich in seinem Herkunftsland eine neue Arbeit und Unterkunft zu suchen. Zwar ist verständlich, dass er lieber in der Schweiz verbleiben und hier von den wirtschaftlich besseren Perspektiven und Lebensbedingungen profitieren möchte. Ein wichtiger persönlicher Grund für einen Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt deswegen aber nicht vor.
Seine gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme kann er sodann ohne Weiteres auch im Kosovo behandeln lassen, wobei ihn diese bislang zumindest nicht an seiner Erwerbstätigkeit gehindert haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022, Erw. 5.2; vgl. auch den Bericht "Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung" des SEM vom
Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer weder ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 AIG.
Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 9). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten häuslichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden.
Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8).
Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 4 f.) wurde unter Berücksich-
tigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Noch-Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/4) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/5) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK wird zwar behauptet, ist jedoch aufgrund der gescheiterten Ehe, des erst vierjährigen Aufenthalts und der nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht ersichtlich.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.
Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Für weitere Sachverhaltsabklärungen besteht kein Anlass, nachdem der Beschwerdeführer einen nachehelichen oder allgemeinen Härtefall nicht hinreichend substanziiert und seine vage gebliebenen Parteibehauptungen trotz mehrfacher Aufforderung nur unzureichend belegt hat.
Die Beschwerde ist damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 4. Mai 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William