Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.415 / SW / we (2025-001150) Art. 44
Urteil vom 29. April 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser
Beschwerdeführerin A., gesetzlich vertreten durch B. und C._____, diese vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick
gegen
Schulleitung Kreisschule Q._____,
Schulrat des Bezirks R._____,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Übertritt in die Oberstufe
Entscheid des Regierungsrats vom 15. Oktober 2025
A.
A., geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2024/25 die 6. Klasse der Primarschule in Q.. Anlässlich des Übertrittgesprächs empfahl die Klassenlehrperson auf das Schuljahr 2025/26 hin den Übertritt in die Realschule. Die Eltern von A._____ waren damit nicht einverstanden, worauf die Schulleitung der Kreisschule Q._____ mit Laufbahnentscheid vom 6. März 2025 den Eintritt von A._____ in die 1. Realklasse der Kreisschule Q._____ beschloss.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Schulrat des Bezirks R._____ mit Entscheid vom 30. April 2025 ab. Der begründete Entscheid wurde A._____ bzw. ihren Eltern am 2. Juni 2025 zugestellt.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 liess A._____ beim Regierungsrat gegen den Entscheid des Schulrats Beschwerde erheben und beantragte, sie sei ab dem Schuljahr 2025/26 der Sekundarschule zuzuteilen. Gleichzeitig beantragte sie die superprovisorische bzw. eventualiter vorsorgliche Zuweisung in die Sekundarschule ab dem Schuljahr 2025/26.
Mit Zwischenentscheid vom 30. Juli 2025 wurde A._____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der 1. Klasse der Realschule der Kreisschule Q._____ zugewiesen.
Der Regierungsrat beschloss am 15. Oktober 2025:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat (Verwaltungsgebühr für Zwischenentscheid und Hauptentscheid) in Höhe von Fr. 1'600.─ werden der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
C.
Gegen den Regierungsratsbeschluss liess A._____ am 19. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen:
Der Beschluss des Regierungsrats vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin sei ab dem Schuljahr 2025/2026 der Sekundarschule zuzuteilen.
Die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Schulrat des Bezirks R._____ verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2025 auf eine Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 30. April 2025.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Rechtsdienst, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2025 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Schulleitung der Kreisschule Q._____ nahm mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 Stellung, ohne einen Antrag zu formulieren.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Januar 2026.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und entschieden.
I.
Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann, vorbehältlich der Zuständigkeit in Strafsachen, innert 30 Tagen von der Zustel-
lung an Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden (§ 75 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]). Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG). Der Regierungsratsbeschluss unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin wurde nicht wie gewünscht der Sekundarschule zugeteilt, sondern der Realschule. Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenüberschreitung ist gegeben, wo die Behörde Ermessen ausübt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf sich insbesondere nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409, 434 ff., 442; BGE 148 V 419, Erw. 5.4; 147 V 194, Erw. 6.3, jeweils mit Hinweisen).
Eine Ermessensüberprüfung, d.h. die Prüfung, ob das Ermessen zweckmässig gehandhabt wurde, ist demgegenüber nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, die Empfehlung für den Übertritt in die Sekundarschule erfolge anhand einer Gesamtbeurteilung nach den Kriterien gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 (Promotionsverordnung; SAR 421.352), wobei die Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten. Die Beschwerdeführerin habe in den Kernfächern lediglich genügende Leistungen und nicht – wie für den Übertritt in die Sekundarschule erforderlich – überwiegend gute Leistungen erbracht. Sie habe die in den Kernfächern für die Übertrittsempfehlung geforderten Leistungen deutlich verfehlt und somit die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin in den Erweiterungsfächern überwiegend genügende bis gute Leistungen erzielt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Zudem liege nebst den verpassten Leistungsvorgaben in den Kernfächern für die Beschwerdeführerin auch keine günstige Entwicklungsprognose vor. Bei dieser Ausgangslage sei nicht zu beanstanden, dass sich der Schulrat nicht auch zu den weiteren Voraussetzungen geäussert habe.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz einzig auf die Empfehlung gemäss § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung abgestellt habe, obwohl gemäss § 13a SchulG bei Uneinigkeit eine Prüfung durchgeführt werden könne bzw. im vorliegenden Fall müsse. Die Vorinstanz sei auch von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil sie einzig auf die Sachkompetenz der Beschwerdeführerin abgestellt habe. Die Selbstsowie Sozialkompetenz im Rahmen der vorgeschriebenen Gesamtbetrachtung sowie die Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule seien unbeachtet geblieben. Indem die Vorinstanz ohne nachvollziehbaren Grund von drei Kriterien nur auf eines abgestellt habe, sei sie in Willkür verfallen. Sie habe sich über das Gesetz (§ 13a Abs. 2 SchulG) hinweggesetzt, welches für den Übertritt nicht ausschliesslich auf ein leistungsbezogenes, selektives Notenzeugnis abstelle. Damit habe es die Vorinstanz versäumt, die Kriterien gemäss § 13 Abs. 2 lit. a bis und b Promotionsverordnung (Selbstständigkeit, Problemlösungsfähigkeit, Auffassungsgabe, Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule) im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Durch die unterbliebene Berücksichtigung der überwiegend genügenden bis guten Noten in den Erweiterungsfächern habe die Vorinstanz zudem den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Das BKS hielt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen fest, dass der für die Beurteilung des Übertritts relevante Sachverhalt bereits im Verfahren vor dem Schulrat vollständig erstellt und belegt gewesen sei. Die allgemeine schulische Situation der Beschwerdeführerin ergebe sich aus dem Bericht der Klassenlehrperson und der Heilpädagogin. Bei der Beschwerdeführerin seien Defizite in den Bereichen Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit und Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden und sie habe insbesondere beim Einstieg in neue Themen Mühe bekundet. Im Weiteren habe der Schulrat in seinem ausführlich begründeten Entscheid vom 30. April 2025 sämtliche Kriterien nach § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung geprüft. Neben dem Nichterreichen der schulischen Leistungen sei vom Schulrat auch festgestellt worden, dass die vorausgesetzte "Auszeichnung" bezüglich Selbständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe und ihr keine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule habe gestellt werden können.
Die Schulleitung der Kreisschule Q._____ weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass sich die Übertrittsempfehlung bzw. der nachfolgende Übertrittsentscheid nicht allein auf die Noten stützte. Dem Bericht der Klassenlehrperson und der Heilpädagogin vom 7. April 2025 lasse sich entnehmen, dass eine Gesamtbeurteilung erfolgt sei, welche auch die überfachlichen Kompetenzen wie Selbständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe beinhaltet habe. Zudem habe keine günstige Prognose für den Verbleib im höheren Leistungszug abgegeben werden können. Im Übrigen entspreche die Realschule gemäss den Rückmeldungen der aktuellen Lehrpersonen den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinne von § 55 Abs. 1 VRPG vorliegt (siehe vorne Erw. I/4). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1 mit Hinweisen) – aber Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examens- und Promotionsentscheiden. Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil die infrage stehenden materiellen Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr für gewöhnlich nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff oder die Gesamtheit der Leistungen der Betroffenen ein zuverlässiges Bild zu machen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung überdies dann, wenn bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wie sich ein Schüler oder eine Schülerin während einer längeren Zeitspanne am Unterricht beteiligt hat. Der mass-
gebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 607, Erw. 2b [Entscheid Regierungsrat]). Die Zurückhaltung gilt indessen nur für materielle Bewertungen. Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_24/2021 vom 5. November 2021, Erw. 3.6.1; AGVE 2001, S. 607, Erw. 2b [Entscheid Regierungsrat]; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.512 vom 22. Mai 2018, Erw. II/2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1).
Nach § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung wird für den Übertritt in die Sekundarschule empfohlen, wer
a) aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kernfächern gemäss Anhang 2 überwiegend gute und in den Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende bis gute Leistungen aufweist,
a bis ) sich bezüglich Selbstständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet,
b) eine günstige Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule erhält.
Kernfächer gemäss Anhang 2 sind Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG); Erweiterungsfächer gemäss Anhang 2 sind Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten, Musik, Bewegung und Sport, Englisch, Französisch.
Für den Übertritt in die Realschule wird empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende Leistungen aufweist (§ 13 Abs. 3 Promotionsverordnung).
Die Leistungsbeurteilung erfolgt in Form von ganzen und halben Noten, wobei die Note 6 die höchste bzw. die Note 1 die tiefste Note ist und Noten unter 4 für ungenügende Leistungen stehen (§ 2 Abs. 2 Promotionsverordnung). Die Note 4 ist als genügend, die Note 5 als gut und die Note 6 als sehr gut zu qualifizieren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.512 vom 22. Mai 2018, Erw. II/1).
Aufgrund des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung ergibt sich, dass für einen Übertritt in die Sekundarschule die Voraussetzungen von lit. a, a bis und b kumulativ erfüllt sein müssen. Die Bestimmung gibt in lit. a (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Promotionsverordnung) vor, welche Leistungen in den Kern- und den Erweiterungsfächern nötig sind (überwiegend gute Leistungen in den Kernfächern, überwiegend genügende bis gute Leistungen in den Erweiterungsfächern). Der Umstand, dass die Leistungsvorgaben nicht mathematisch-exakt umschrieben sind, gewährt einen gewissen Beurteilungsspielraum. Ist grenzwertig, ob die Vorgaben von lit. a erfüllt sind, entscheidet letztlich der Gesamteindruck, den die Schülerin oder der Schüler nach Massgabe der in § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung aufgeführten Kriterien erweckt. In diesem Rahmen kann auch berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Mass die Noten auf- oder abgerundet wurden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.512 vom 22. Mai 2018, Erw. 3.1.2).
Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Zwischenbericht vom 23. Januar 2025 in der 6. Klasse in den Kernfächern die Note 4 im Fach Deutsch, die Note 3.5 im Fach Mathematik sowie die Note 4.5 im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, waren die Leistungen damit insgesamt zwar genügend, es lag jedoch in keinem Kernfach eine gute Note vor. Die für einen Übertritt in die Sekundarschule erforderlichen, überwiegend guten Leistungen gemäss § 13 Abs. 2 lit. a Promotionsverordnung hat die Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht erreicht. Eine Kompensation der Leistungen in den Kernfächern durch (bessere) Noten in den Erweiterungsfächern ist nicht vorgesehen. Damit ändern auch die mit der Note 5 in den Fächern Englisch, Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten und Musik, der Note 4.5 im Fach Textiles und Technisches Gestalten sowie der Note 4 im Fach Französisch überwiegend genügenden bis guten Leistungen in den Erweiterungsfächern nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 lit. a Promotionsverordnung nicht erfüllt hat.
Für einen Übertritt in die Sekundarschule wird zudem nur empfohlen, wer sich neben den schulischen Leistungen auch bezüglich Selbständigkeit, Problemlösefähigkeit und Auffassungsgabe auszeichnet. Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Selbstkompetenz der Beschwerdeführerin wurde im Zwischenbericht vom 23. Januar 2025 in vier von sechs Bereichen mit "oft erkennbar" bewertet, wobei die zuverlässige Erledigung von Arbeiten lediglich "manchmal erkennbar" war. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bei organisatorischen Aufgaben wie dem Erledigen von Hausaufgaben oder dem Ab-
geben von Dokumenten (z.B. Rückgabe der von den Eltern unterzeichneten Prüfungen) regelmässig Erinnerungen der Lehrpersonen benötigte. Die Beschwerdeführerin habe zudem Mühe gezeigt, sich zu konzentrieren und ihre Aufmerksamkeit über längere Zeit aufrechtzuerhalten. Dies habe dazu geführt, dass sie im Unterricht wiederholt wichtige Informationen verpasst habe (Vorakten Schulrat, act. 15). Beim Einstieg in neue Themen sei es häufig notwendig gewesen, zunächst grundlegende Vorkenntnisse nochmals aufzugreifen, und die Beschwerdeführerin habe in der Regel mehrere Erklärungsdurchgänge benötigt, bis sie neue Lerninhalte habe nachvollziehen können. Dies zeige, dass ihr das Verknüpfen neuer Inhalte mit bereits Gelerntem schwerfalle (Vorakten Schulrat, act. 12). Zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin im Verlauf der 6. Klasse wöchentlich am Marburger Konzentrationstraining teilgenommen. Trotz Umsetzung einzelner dort erlernter Strategien im Unterricht sei das Thema Konzentration eine zentrale Herausforderung im schulischen Alltag geblieben. In diesem Zusammenhang sei von der Lehrperson, der Heilpädagogin und der Schulsozialarbeit eine mögliche Abklärung auf ADHS angesprochen worden; die Eltern hätten diese aber abgelehnt (Vorakten Schulrat, act. 15).
Ergänzend zum Zwischenbericht begründeten die Klassenlehrperson der Beschwerdeführerin und die zuständige schulische Heilpädagogin ihre Empfehlung in der Stellungnahme vom 7. April 2025 zum Übertrittentscheid damit, dass ihres Erachtens bei einem Übertritt an die Sekundarschule das Risiko bestanden hätte, die Beschwerdeführerin in ihrer schulischen Entwicklung zu überfordern und zu überlasten, was zu negativen Schulerfahrungen führen könne. Obwohl sich zuletzt eine leichte, durchaus positiv zu wertende Leistungsverbesserung abgezeichnet habe, sei diese auf einen kurzen Zeitraum begrenzt gewesen. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin den damit verbundenen erhöhten Lernaufwand langfristig aufrechterhalten könne. Bei einem Übertritt in die Sekundarschule wäre sie mit einem noch höheren Leistungsdruck konfrontiert gewesen. Demgegenüber könne sie in der Realschule gezielt an den noch nicht erreichten Basiszielen arbeiten, wobei vermehrte Erfolgserlebnisse positiven Einfluss auf ihr Selbstvertrauen und ihre schulische Motivation haben könnten (Vorakten Schulrat, act. 11).
Die Klassenlehrperson und die Heilpädagogin haben die Beschwerdeführerin aufgrund der schulischen Leistungen und ihrer Einschätzung der massgebenden persönlichen Fähigkeiten nicht für die Sekundarschule empfohlen. Dies erscheint nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar. Dabei gilt es zusätzlich zu beachten, dass die gemäss Zwischenbericht vom 23. Januar 2025 erreichten Noten mit Unterstützung durch privaten Nachhilfeunterricht (ab Herbstferien 2024) erarbeitet wurden (Vorakten Schulrat, act. 15). Die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin befürchteten
bei dieser Ausgangslage mit gutem Grund, dass für die Beschwerdeführerin in der Sekundarschule mit dem höheren Leistungsdruck und dem damit verbundenen Lernaufwand das Risiko einer Überforderung besteht und deshalb keine günstige Entwicklungsprognose abgegeben werden konnte. Dies gilt umso mehr, als bei der Beschwerdeführerin (wie oben dargelegt) Konzentrationsschwierigkeiten beobachtet wurden und sie auch Mühe bekundete, sich in neue Themen einzuarbeiten. Die Empfehlung für einen Übertritt in die Realschule erscheint daher angemessen und sachgerecht. Für das Verwaltungsgericht sind weder in der Empfehlung noch im darauf basierenden Laufbahnentscheid der Schulleitung eine unrechtmässige Ermessensbetätigung oder gar Willkür zu erkennen; eine weitergehende materielle Überprüfung erübrigt sich (siehe vorne Erw. II/2).
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn für den Übertritt in die Oberstufe die nach Erstellung des für die Empfehlung massgebenden Zwischenberichts erzielten Noten im zweiten Semester der 6. Primarschulklasse oder des 1. Halbjahrs in der Realschule mitberücksichtigt würden (vgl. Beschwerde, Rz. 27, Replik). Weder in der Primarschule noch in der Realschule konnte sich die Beschwerdeführerin bislang soweit verbessern, dass sie in den Kernfächern überwiegend gute Leistungen gezeigt hätte. Im zweiten Halbjahr der 6. Primarschulklasse zeichnete sich insgesamt keine Leistungssteigerung ab (Verbesserung im Fach NMG auf die Note 4.5, Verschlechterung im Fach Deutsch auf die Note 4). Im ersten Halbjahr der Realschule hatte die Beschwerdeführerin gemäss Promotionsberechnung vom 2. Dezember 2025 in den Kernfächern einen Notendurchschnitt von 4.95. Dieser verschlechterte sich gemäss Notenübersicht vom 22. Dezember 2025 in den Kernfächern auf die Note 4.65. Für einen Übertritt in die Sekundarschule wären im Zwischenbericht der 1. Realschulklasse überwiegend gute und sehr gute Leistungen in den Kernfächern notwendig (vgl. § 16 Abs. 1 Promotionsverordnung). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, womit auch die nachträglichen Leistungen der Beschwerdeführerin für die Richtigkeit der Übertrittsempfehlung bzw. des nachfolgenden Übertrittsentscheids sprechen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin, wie bereits die Vorinstanzen ausführten, auch in der 2. und 3. Realschulklasse mit den entsprechenden Leistungen noch die Möglichkeit in die Sekundarschule zu wechseln.
Nicht weiterführend ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Entscheid (willkürlich) allein auf ihr Notenzeugnis abgestellt und nicht auch die weiteren Kriterien gemäss § 13 Abs. 2 Promotionsverordnung geprüft (vgl. Beschwerde, Rz. 25 f.). Wie oben dargelegt, müssen sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein. Entsprechen die Leistungen in den Kernfächern den gesetzlichen Anforderungen nicht, kön-
nen sie nicht durch Leistungen in den Erweiterungsfächern kompensiert werden. Andernfalls wäre eine Unterscheidung zwischen Kern- und Erweiterungsfächern hinfällig. Eine Beurteilungsspielraum besteht nur insofern, als sich bei knappen Leistungen aufgrund einer Gesamtbetrachtung mit Einbezug der Selbst- und Sozialkompetenz sowie einer guten Entwicklungsprognose der Übertritt in die Sekundarschule rechtfertigen kann (siehe oben Erw. II/3.2). Dies ist vorliegend – wie vorne (Erw. II/4.1) dargelegt – nicht der Fall.
Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) geltend macht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich in Erw. 4.3 zwar nur knapp zu den schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin im zweiten Semester der 6. Primarschulklasse geäussert. Da sich insgesamt jedoch keine Leistungssteigerung abzeichnete (Verbesserung im Fach NMG auf die Note 4.5, Verschlechterung im Fach Deutsch auf die Note 4; siehe auch vorne Erw. II/4.2) und die schulischen Leistungen für einen Übertritt in die Sekundarschule klar nicht ausreichten, musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen; BGE 134 I 83, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.463 vom 26. September 2023, Erw. 4.2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits die Voraussetzung der überwiegend guten Leistungen in den Kernfächern nicht erfüllt hatte und sich der Schulrat in seinem Entscheid vom 30. April 2025 zu sämtlichen Kriterien geäussert hatte. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten, sich auch noch eingehend damit zu befassen. Ebenso wenig musste die Vorinstanz das Argument prüfen, wonach die Beschwerdeführerin ab Herbst 2024 privaten Nachhilfeunterricht erhielt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die Entwicklungsprognose für den Verbleib in der Sekundarschule hätte positiv beeinflussen sollen. Der Nachhilfeunterricht (bzw. der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Nachhilfeunterricht im Zwischenbericht vom 23. Januar 2025 keine besseren Noten in den Kernfächern erreichte) bestätigt eher die Auffassung der Lehrpersonen, dass bei einem Übertritt in die Sekundarschule aufgrund des höheren Drucks und erhöhten Lernaufwands eine Überforderung der Beschwerdeführerin zu befürchten wäre.
Strittig ist des Weiteren, ob eine Prüfung hätte durchgeführt werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Eltern mit der Übertrittsempfehlung nicht einverstanden waren.
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich in Erw. 4.4, dass sich § 13a Abs. 2 Satz 2 SchulG an den Regierungsrat als Verordnungsgeber richte. Die Möglichkeit, eine Übertrittsprüfung abzulegen, bestehe seit dem Schuljahr 2016/17 nicht mehr; der Regierungsrat habe diese abgeschafft und die entsprechende Bestimmung in der Promotionsverordnung per 1. Juli 2016 aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Ausführungen der Vorinstanz würden bedeuten, der Regierungsrat übe gestützt auf eine gesetzeswidrige Verordnungsbestimmung sein Ermessen systematisch nicht aus. Er könne aber nicht generell darauf verzichten, Prüfungen vorzusehen, indem er auf gesetzeswidrige Weise in der Promotionsverordnung diese Möglichkeit ausschliesse. Ein Verzicht sei höchstens im individuell-konkreten Fall in pflichtgemässer Ermessensausübung zulässig. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid aber nicht begründet, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin auf eine Prüfung verzichtet wurde, womit ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei.
Das BKS führt dazu aus, der Regierungsrat sei aufgrund der "Kann-Formulierung" in § 13a Abs. 2 SchulG befugt gewesen, die Übertrittsprüfung abzuschaffen und die entsprechende Bestimmung in der Promotionsverordnung aufzuheben. Da sich die Schulbehörden an die Bestimmungen der Promotionsverordnung zu halten hätten, liege keine Ermessensunterschreitung vor, wenn keine Prüfung durchgeführt werde. Im Übrigen sei Anlass für die Abschaffung der Übertrittsprüfung ein entsprechender parlamentarischer Auftrag (GR.10.81) gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid seien rechtsgenüglich gewesen, eine Verletzung der Begründungspflicht sei nicht ersichtlich.
§ 13a SchulG lautet wie folgt:
1 Die Promotion innerhalb der Primarschule und der Oberstufe findet aufgrund eines leistungsbezogenen und selektiven Notenzeugnisses statt. Es können weitere Leistungsbelege beigezogen werden. Vorbehalten bleibt die Promotion von Schülerinnen und Schülern in der 1. Klasse der Primarschule sowie von Schülerinnen und Schülern mit besonderen schulischen Bedürfnissen.
2 Für den Stufen- und Typenwechsel gilt ein Empfehlungsverfahren. Bei Uneinigkeit können Stufen- und Typenwechsel von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu allen schulischen Laufbahnentscheiden.
§ 13a SchulG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Eckwerte der Laufbahnentscheide an der Volksschule – wie die Promotion aufgrund eines Notenzeugnisses und das Empfehlungsverfahren für Stufen- und Typenwechsel – im Schulgesetz zu verankern. Die weiteren notwendigen Konkretisierungen sollten auf Verordnungsebene erfolgen, um das Parlament nicht mit reinen Vollzugsaufgaben zu belasten (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Schulgesetz [Botschaft Schulgesetz], 07.26, S. 3 und 5). Folglich richtet sich § 13a Abs. 2 SchulG, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, an den Regierungsrat als Verordnungsgeber. Die Kompetenz zur Regelung von Einzelheiten in Bezug auf schulische Laufbahnentscheide wurde explizit dem Regierungsrat übertragen.
Mit der Formulierung "[...] können Stufen- und Typenwechsel von einer Prüfung abhängig gemacht werden" verpflichtete der Gesetzgeber den Regierungsrat denn auch nicht zur Einführung einer Übertrittsprüfung, sondern stellte es in sein Ermessen, bei Uneinigkeit den Übertritt in die Oberstufe von einer Prüfung abhängig zu machen. Der Verzicht auf eine solche Prüfung bzw. deren Abschaffung ist gestützt auf den Wortlaut entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder gesetzeswidrig noch ein unrechtmässiger Verzicht auf eine pflichtgemässe Ermessensbetätigung. Es besteht gestützt auf den Wortlaut ("können") eben gerade kein Anspruch einzelner Schülerinnen oder Schüler, eine entsprechende Prüfung abzulegen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.512 vom 22. Mai 2018, Erw. 3.5.3).
Wie das BKS in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, haben sich die Schulleitungen an die Promotionsverordnung zu halten. Da der Regierungsrat die Möglichkeit, sich mit einer Übertrittsprüfung entgegen der Empfehlung der Lehrpersonen für einen höheren Schultyp zu qualifizieren, per Schuljahr 2016/17 aufhob, besteht für die Schulbehörden hinsichtlich der Durchführung einer Übertrittsprüfung kein Ermessensspielraum. Mithin wäre es rechtswidrig, für einzelne Schülerinnen und Schülern trotz Aufhebung von § 14 Abs. 3 Promotionsverordnung weiterhin eine Übertrittsprüfung durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ermessenunterschreitung ist nicht ersichtlich, weil bezüglich der Durchführung von Übertrittsprüfungen (im Einzelfall) gar kein Ermessen besteht. Entsprechend musste die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch nicht begründen, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin auf eine Prüfung verzichtet wurde.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen den Lehrpersonen bzw. Schulbehörden innerhalb der festgelegten Voraussetzungen für den Übertritt in die jeweiligen Schulstufen einen gewissen
Beurteilungsspielraum einräumen. Die Rechtsmittelinstanzen, namentlich das Verwaltungsgericht, haben sich bei deren Überprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Rahmen dieser eingeschränkten Rechts- und Sachverhaltskontrolle besteht vorliegend kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als die Leistungsvorgaben von § 13 Abs. 2 lit. a Promotionsverordnung klar nicht erfüllt waren. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 3'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht bei diesem Ergebnis nicht (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00, sind von den Eltern der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat Schulleitung Kreisschule Q._____
Mitteilung an: den Schulrat des Bezirks R._____ das Departement Bildung und Kultur, Generalsekretariat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 29. April 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich