Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.362 / SW / we (2025-000921) Art. 45
Urteil vom 29. April 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser
Beschwerdeführer A._____, unentgeltlich vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Patrik Burri, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5610 Wohlen AG
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Polizeikommando, Tellistrasse 85, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellung von Waffen
Entscheid des Regierungsrats vom 27. August 2025
A. Am Samstag, 3. Mai 2025, meldete sich B._____ bei der Kantonalen Notrufzentrale und teilte mit, sie habe Angst vor ihrem Ehemann, A._____. Sie hätten seit mehreren Wochen Probleme; die Situation habe sich seit vergangenem Mittwoch verschärft. Ihr Ehemann habe geäussert, dass er lieber sie vom Boden kratzen würde als jemand anderen. Sie werde von ihm überwacht und müsse ihm alles, was sie mache, rapportieren. Er sei im Besitz von Waffen.
In der Folge rückte eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei an den Wohnort der sich in Trennung befindlichen Ehegatten aus. Vor Ort wurden B._____ sowie die drei gemeinsamen Kinder (ein Jahr, drei und fünf Jahre alt) angetroffen. A._____ war nicht zugegen, weshalb er von der Kantonspolizei aufgefordert wurde, sich am Wohnort einzufinden. A._____ leistete dieser Aufforderung Folge.
B._____ gab sinngemäss und zusammenfassend zu Protokoll, dass es in der ehelichen Beziehung seit rund eineinhalb Jahren immer schlimmer werde. Ihr Ehemann setze sie psychisch unter Druck, schreie laut in der Wohnung herum, erteile Hausverbote an Kollegen, ignoriere sie und die Kinder und versuche, ihr Verhalten zu kontrollieren. Sie wolle die Trennung und habe bereits einen Anwalt mandatiert.
A._____ gab sinngemäss und zusammenfassend zu Protokoll, dass er die Scheidung wolle. Er habe bereits eine Scheidungsvereinbarung verfasst und werde diese demnächst absenden. Er sei nur sehr selten zu Hause, wohne allein im zweiten Obergeschoss und habe keinen Zutritt zur Familienwohnung im Erdgeschoss. Vor rund ein bis zwei Jahren habe er mit jemandem einen Schiessverein gegründet. Er fühle sich von seiner Ehefrau unter Druck gesetzt. Sämtliche von ihr erhobenen Vorwürfe würden nicht der Wahrheit entsprechen.
B.
Aufgrund der angetroffenen Situation sowie der Aussagen der Ehegatten ordnete die Kantonspolizei gegenüber A._____ eine Wegweisung vom Wohnort sowie eine Fernhaltung an, letztere vom 3. Mai 2025, 09.00 Uhr, bis 12. Mai 2025, 13.00 Uhr. Ferner stellte die Kantonspolizei bei A._____ mehrere Schusswaffen, Waffenbestandteile sowie Munition (über 10'000 Schuss) sicher.
Die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 lautet wie folgt:
Die aufgeführte(n) Gegenstände (inkl. Fahrzeug(e) / allfälliger Fahrzeugteile) wird/werden sichergestellt.
Der/die sichergestellte(n) Gegenstand/Gegenstände (inkl. Fahrzeug(e) / allfälliger Fahrzeugteile) wird/werden nach Ablauf von drei Monaten seit Eröffnung dieser Verfügung gemäss § 42 PolG verwertet oder vernichtet, sofern innert dieser Frist der Eigentumsnachweis am Gegenstand/an den Gegenständen nicht nachgewiesen werden kann oder nach dem Wegfall des Sicherstellungsgrundes innert Frist kein Gesuch um Aushändigung des/der Gegenstandes/Gegenstände gestellt wird beziehungsweise wenn diese(s)/dieser trotz Aufforderung nicht abgeholt wird/werden.
Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 46 Abs. 1 VRPG).
Gegen die Sicherstellungsverfügung liess A._____ am 26. Mai 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung sei aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände seien umgehend herauszugeben.
Der Regierungsrat beschloss am 27. August 2025:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'800.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insgesamt Fr. 1'800.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat dieser somit noch Fr. 800.– zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
C.
Dagegen liess A._____ am 1. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000921 vom 27. August 2025 sei aufzuheben und die Kantonspolizei Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände umgehend herauszugeben:
Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000921 vom 27. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückzuweisen.
Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau seien der Kantonspolizei Aargau aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kantonspolizei Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau eine Parteientschädigung von CHF 3'609.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten des Staates.
Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Patrik Burri, Wohlen AG, als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragte das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Kantonspolizei, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Am 16. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, auf eine Replik zu verzichten.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und entschieden.
I.
Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 betreffend die Waffen, Waffenbestandteile und Munition des Beschwerdeführers bestätigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und §§ 21, 22 und 26 VRPG. Er umfasst insbesondere auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG).
Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 149 V 156, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die Begründung soll so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die erforderliche Begründungsdichte ist insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (vgl. BGE 141 I 201, Erw. 4.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6700/2016 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.1).
Die polizeiliche Sicherstellung weist präventiven sowie provisorischen Charakter auf, weshalb diesbezügliche Anordnungen bloss auf einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung beruhen (vgl. BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Denn Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Herstellung von Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweissicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei der Anforderung an die Begründungsdichte Rechnung zu tragen. Handelt es sich namentlich um Massenverfügungen, können diese Anforderungen aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Mustertexten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rechnung getragen werden können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.1; vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 29 VwVG).
Der Beschwerdeführer bringt vor, der durch die Kantonspolizei festgestellte Sachverhalt und die Wiedergabe der Rechtsnorm würden für sich allein die Sicherstellung der Waffen nicht zu begründen vermögen. Zwar enthalte die
Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 eine summarische Sachverhaltsdarstellung und eine knappe Begründung. Daraus gehe indessen nicht hervor, aus welchen Gründen die Kantonspolizei den Sachverhalt der Bestimmung in § 40 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) unterstelle. Mithin erschliesse sich anhand des Polizeiprotokolls und der Sicherstellungsverfügung nicht, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde oder mit welchem (strafbaren) Verhalten – insbesondere im Zusammenhang mit den sichergestellten Waffen – zu rechnen wäre, geschweige denn welche konkrete Straftat durch die Sicherstellung der Waffen verhindert werden solle. Weder sei beispielsweise von Bedrohung, Nötigung oder Körperverletzung die Rede, noch fänden sich Hinweise auf ein mit Waffen verbundenes Gefährdungspotenzial. So werde gerade kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den angeblichen Streitigkeiten, einer möglichen Straftat und den vom Beschwerdeführer sichergestellten Waffen hergestellt. Vielmehr fehle es gar vollständig an der Darstellung einer Gefährdungslage oder der Dringlichkeit einer polizeilichen Massnahme und damit an jeder nachvollziehbaren Subsumtion des Einzelfalls unter die gesetzliche Grundlage.
Zudem genüge die pauschale Begründung nicht. Es wäre sehr wohl erforderlich gewesen, dass die Kantonspolizei – insbesondere anhand der Darlegung einzelner Auseinandersetzungen – aufzeige, inwiefern diese wiederholten und andauernden Streitigkeiten eine Sicherstellung der Waffen zur Verhinderung einer Straftat rechtfertigten. Denn eine höhere Begründungsdichte sei ohne Weiteres möglich gewesen, da weder situationsbedingt noch in zeitlicher Hinsicht Notwendigkeit zu raschem Handeln der Kantonspolizei bestanden habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer, als sich die Polizei zur Feststellung des Sachverhalts am Ereignisort bzw. am Standort der sichergestellten Waffen befunden habe, (noch) nicht einmal zugegen gewesen und habe zunächst aufgefordert werden müssen, sich dorthin zu begeben.
Die Vorinstanz führt aus, die Sicherstellung der Waffen sei gemäss Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 aufgrund wiederholter und anhaltender Streitigkeiten zwischen den sich in Trennung befindlichen Ehegatten erfolgt. Diese Begründung beziehe sich auf die angetroffenen Verhältnisse sowie die Aussagen der Ehegatten, welche im Polizeiprotokoll "Häusliche Gewalt (PPHG)" vom 3./6. Mai 2025 festgehalten seien. Das Polizeiprotokoll sei dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugänglich gewesen. Aus der von der Ehefrau aufgenommenen Aussage ergebe sich, dass die Beziehung unter den Ehegatten seit rund eineinhalb Jahren immer schlimmer geworden sei. Es bestünden seit mehreren Monaten Probleme mit dem Beschwerdeführer, wobei sich die Situation zuletzt verschärft habe. Sie und die Kinder würden vom Beschwerdeführer ignoriert. Der Beschwer-
deführer schreie laut in der Wohnung herum, setze sie psychisch unter Druck und versuche, ihr Verhalten zu kontrollieren.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe ihm weder eine formelhafte noch pauschale Begründung vorgelegen. Vielmehr habe die Kantonspolizei ihre Sicherstellungsverfügung offensichtlich auf die vorstehend wiedergegebene Aussage der Ehefrau abgestützt. Daraus gehe hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher Umstände die Kantonspolizei von wiederholten und anhaltenden Streitigkeiten ausgegangen sei. Entsprechend habe sie die einzelnen Auseinandersetzungen nicht ausführlicher darlegen müssen. Aus den dokumentierten Äusserungen der Ehefrau lasse sich sodann unschwer eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten erkennen. Insofern sei ein hinreichender Konnex zur verfügten Sicherstellung der Waffen erkennbar, die zur Verhinderung einer Straftat gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG ergangen sei. Letztlich sei der Beschwerdeführer über die wesentlichen Überlegungen, auf welche sich die Sicherstellungsverfügung stütze, in Kenntnis gesetzt worden. Eine sachgerechte Anfechtung sei ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend entsprochen worden. Eine weitergehende Begründung sei mit Blick auf den präventiven sowie provisorischen Charakter der polizeirechtlichen Sicherstellung nicht angezeigt.
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Kantonspolizei habe in der Sicherstellungsverfügung nicht festhalten müssen, mit welchem strafbaren Verhalten zu rechnen sei, geschweige denn, welche konkrete Straftat durch die Sicherstellung der Waffen verhindert werden solle.
Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, enthält die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 eine "summarische Sachverhaltsdarstellung und eine knappe Begründung". So wurde im Sicherstellungsprotokoll vom 3. Mai 2025 festgehalten: "Wiederholte Streitigkeiten zwischen sich in Trennung befindendem Ehepaar. Die Waffen der obengenannten Person werden aufgrund anhaltender Streitigkeit sichergestellt." Die Sicherstellung erfolge zur Verhinderung einer Straftat gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG. Aus dem – dem Beschwerdeführer zugänglichen – Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt (PPHG) vom 3./6. Mai 2025 ergibt sich im Weiteren namentlich, dass das eheliche Verhältnis stark zerrüttet war, beide Ehepartner sich vom anderen unter Druck gesetzt fühlten, die Wohnsituation kaum räumliche Distanz gewährte, Kinder involviert waren und die Ehefrau aufgrund verschiedener Anzeichen eine Zuspitzung der Situation wahrnahm (vgl. Prozessgeschichte lit. A).
Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) sind offensichtlich gefährlich und können fraglos dazu
eingesetzt werden, Menschen zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten. Diesbezüglich bedurfte es keiner expliziten Erwägungen in der Sicherstellungsverfügung; ebenso wenig bezüglich der allgemein bekannten Gefahr, dass bei sich zuspitzenden Streitigkeiten vorhandene Waffen zum Einsatz gelangen können. Dass Personen mit den sichergestellten Gegenständen tatsächlich schon bedroht oder verletzt worden wären, setzt die polizeirechtliche Sicherstellung von Waffen und gefährlichen Gegenständen angesichts des präventiven Charakters dieser Massnahmen nicht voraus. Vielmehr geht es bei der Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen wie auch von Waffen um die Abwendung einer Gefahr durch Verhinderung eines möglichen Einsatzes (Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-001291 vom 19. Oktober 2022, Erw. 3.3).
Bei der Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 handelt es sich um eine Massenverfügung, d.h. die Polizei hat im Rahmen ihres Aufgabenbereichs eine grosse Masse an derartigen Verfügungen zu erlassen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte durften aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, da eine Gefährdungslage vorlag, in der die Polizei rasch reagieren und entscheiden musste. Zudem war bloss eine summarische Sachverhalts- und Rechtsprüfung erforderlich (siehe vorne Erw. II/1.1). Den Umständen des Einzelfalls wurde aber genügend Rechnung getragen. Anhand der obigen Ausführungen erschliesst sich, welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und weshalb die Kantonspolizei von wiederholten und sich zuspitzenden Streitigkeiten zwischen den sich in Trennung befindenden Ehepartnern ausging. Die Kantonspolizei musste die einzelnen Auseinandersetzungen folglich nicht ausführlicher darlegen (siehe auch hinten Erw. II/3.4).
Nach dem Gesagten kann mitnichten davon ausgegangen werden, es fehle "gar vollständig an der Darstellung einer Gefährdungslage oder der Dringlichkeit einer polizeilichen Massnahme". Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet (siehe vorne Erw. II/1.1). Zudem dient er einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 144 I 11, Erw. 5.3 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001). Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu neh-
men (vgl. BGE 144 I 11, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.4 vom 17. März 2025, Erw. II/2.2).
Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an und sind nicht an die Begründung der Anträge der Parteien gebunden (§ 17 VRPG). Der Rechtsmittelinstanz ist es unbenommen, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.176 vom 18. Juli 2025, Erw. II/3.4 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Entscheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten; diesfalls wäre die Entscheidbegründung zunächst den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz stütze sich zur Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG und habe einzig die Voraussetzungen einer Sicherstellung zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes geprüft. Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung zur Verhinderung einer Straftat nach § 40 Abs. 1 lit. a PolG habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sie habe die Sicherstellung mit einer neuen Rechtsgrundlage begründet, welche von der Kantonspolizei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, dass sich die Vorinstanz plötzlich auf diesen Standpunkt stelle. Dies umso weniger, als gemäss § 40 Abs. 2 PolG der Person, bei der eine Sache sichergestellt werde, der Grund der Sicherstellung unverzüglich mitzuteilen sei und die Kantonspolizei zur Begründung auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG verwiesen habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen, bevor sie in Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. d PolG einen Entscheid fällte.
Die Vorinstanz erwägt unter "5. Sicherstellungsvoraussetzungen" in der Hauptsache, die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 sei gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG zur Verhinderung einer Straftat ergangen. Damit sei eine Sicherstellung der betreffenden Waffen samt Waffenbestandteilen und Munition zwecks Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. d PolG erfolgt. Es sei von einer erheblichen Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen. Zudem
bestünden Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in dieser angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte (namentlich kontrollierendes sowie bedrohliches Verhalten, psychische Druckausübung und Sachbeschädigungen).
An anderer Stelle erläutert die Vorinstanz, es seien drei Kinder im Alter von einem, drei und vier Jahren in den Konflikt mitinvolviert. Dritte hätten sich bereits veranlasst gesehen, wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers (mutmasslich teilweise Verweigerung von medizinischen Untersuchungen der Kinder) eine Kindeswohlgefährdung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu melden. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen Zugang mehr zur ehelichen Wohnung im Erdgeschoss, wohne jedoch im selben Gebäude im zweiten Obergeschoss. Demnach bestehe eine enge räumliche Wohnsituation zwischen den sich in Trennung befindlichen Ehegatten, was Anlass für ein erhöhtes Konfliktpotenzial bieten könne. Aus den Äusserungen der Ehefrau lasse sich sodann unschwer eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten erkennen. Insofern sei ein hinreichender Konnex zur verfügten Sicherstellung der Waffen ersichtlich, die zur Verhinderung einer Straftat ergangen sei.
In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz vor, sie habe im angefochtenen Entscheid erwogen, die Sicherstellung der Waffen sei ungeachtet des Vorliegens einer konkreten Gefährdungssituation zulässig gewesen, denn die Sicherstellung hätte auch gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und -tragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes erfolgen dürfen. Sie habe damit lediglich in der Eventualbegründung die Zulässigkeit der Sicherstellung gemäss § 40 Abs. 1 lit. d PolG erwähnt. Von einer "überraschenden Rechtsanwendung" könne keine Rede sein. Demzufolge habe sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen.
Die Vorinstanz hat die Sicherstellungsvoraussetzungen gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. Sie führte namentlich aus, der Beschwerdeführer sei über die wesentlichen Überlegungen, aufgrund derer die Sicherstellungsverfügung gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG ergangen sei, hinreichend in Kenntnis gesetzt worden (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3). Der Sachverhalt sei von der Polizei genügend abgeklärt worden; es seien stichhaltige Gründe vorgelegen, die eine materielle Beurteilung der umstrittenen Verfügung erlaubten (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3). Es habe von einer erhebliche Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen werden müssen und es hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er sich in der angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte (angefochtener Entscheid, Erw. 5.2). Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz "die Sicherstellung mit einer neuen Rechtsgrund-
lage begründet" hat. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht beanstanden, dass zusätzliche Ausführungen erfolgten, wonach die Sicherstellung auch auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 lit. d PolG hätte erfolgen können (Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes).
Im Übrigen kam diese Begründung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 lit. d PolG für den Beschwerdeführer kaum überraschend: Die Beurteilung einer polizeirechtlichen Sicherstellung kann auch unter Berücksichtigung von waffenrechtlichen Aspekten erfolgen, was damit zusammenhängt, dass sowohl die polizeirechtlichen als auch die waffenrechtlichen Massnahmen einen präventiven Charakter aufweisen und die gleichen Schutzziele verfolgen (vgl. Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-001291 vom 19. Oktober 2022, Erw. 3.3). So ist die Missbrauchsbekämpfung Zweck der Waffengesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Dabei geht es insbesondere um die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (ASLANTAS, in: Waffengesetz [WG], Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 2 zu Art. 1 WG; vgl. MOHLER/MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 82 zu Art. 107 BV). Das Zusammenspiel von Waffenrecht und Polizeirecht zeigt sich insbesondere in § 40 Abs. 1 lit. d PolG, welcher die polizeiliche Sicherstellung zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes vorsieht.
Unstreitig handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Waffen, Waffenbestandteile und Munition im Sinne von Art. 4 WG, die somit unter anderem bezüglich ihres Erwerbs und Besitzes dem Waffengesetz unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG). Voraussetzung für den Besitz ist der rechtmässige Erwerb (Art. 12 WG), welcher voraussetzt, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG bestehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Personen, die Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019, Erw. 4.4; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013, Erw. 3.2). Dass die Vorinstanz zusätzlich auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG verwies, ist folglich nicht zu beanstanden und nicht überraschend. Es ist jedoch nicht weiter darauf einzugehen, da die polizeiliche Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) des Beschwerdeführers gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG zur Verhinderung einer Straftat rechtens war (siehe hinten Erw. II/4).
Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die Ermittlung des Sachverhalts ist unvollständig, wenn die Behörde eine sachlich mögliche und für den Entscheid wesentliche Sachverhaltsabklärung unterlässt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 12 zu § 49 [a]VRPG). Mit anderen Worten: Nicht jede unterlassene Untersuchung führt bereits zu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes; vielmehr ist dieser nur dann verletzt, wenn eine sachlich mögliche und für den Entscheid relevante Sachverhaltsabklärung unterblieben ist.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss, dass die Kantonspolizei Aargau den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt habe, womit sie § 17 Abs. 1 VRPG falsch anwende. Wie dem Polizeiprotokoll vom 3. Mai 2025 entnommen werden könne und die Kantonspolizei in ihrer Beschwerdeantwort selbst festhalte, habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Meldung an die Kantonale Notrufzentrale insbesondere dahingehend geäussert, dass sich die Situation mit dem Beschwerdeführer "seit vergangenem Mittwoch verschärft" habe. Entsprechend sei im Polizeiprotokoll wie auch im Sicherstellungsprotokoll "Mittwoch, 30.04.2025, 08:00 Uhr – Samstag, 03.05.2025, 00:00 Uhr" als Ereignisdatum festgehalten worden.
Nichtsdestotrotz habe es die Kantonspolizei ohne ersichtlichen Grund unterlassen, jegliche Abklärungen betreffend die Geschehnisse vom 30. April 2025 bis am 3. Mai 2025 zu treffen. Hätte sie dies getan, wäre schnell klar geworden, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau im besagten Zeitraum nie begegnet sei und keinen Kontakt mit ihr gehabt habe. In der Folge wären die Kantonspolizei und die Vorinstanz auch nicht von einem aktuellen und erheblichen Konflikt bzw. einer "Verschärfung" der Konfliktsituation ausgegangen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau hätten kritisch hinterfragt werden müssen.
Demgegenüber habe es die Kantonspolizei und die Vorinstanz für nötig gehalten, zur Feststellung des Sachverhalts Meldungen einer Bekannten der Ehefrau bzw. einer Drittperson bei der Kantonalen Notrufzentrale bzw. der KESB beizuziehen, welche für das Verfahren betreffend die Sicherstellung bedeutungslos seien. Inhaltlich gehe es bei beiden Meldungen um die angebliche Verweigerung von medizinischen Untersuchungen der Kinder durch den Beschwerdeführer, wobei unschwer zu erkennen sei, dass es sich bei der "Bekannten" und der Dritten um die gleiche Person handle. Die
diesbezüglichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Ausserdem fänden sich darin keinerlei Hinweise auf ein (mit Waffen verbundenes) Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz legt dar, die polizeirechtliche Sicherstellung weise präventiven sowie provisorischen Charakter auf, weshalb diesbezügliche Anordnungen bloss auf einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung beruhten. Die Kantonspolizei habe in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 aufgeführt, es sei in der Praxis üblich, dass bei ehelichen Streitigkeiten die Aussagen der betroffenen Personen nicht übereinstimmten. Die Ehefrau habe gegenüber der Patrouille der Kantonspolizei stark eingeschüchtert gewirkt und Ängste über das eskalierende Verhalten des Beschwerdeführers geäussert. Die Ausführungen der Ehefrau hätten für die involvierten Polizeikräfte glaubwürdig gewirkt; ihre Einschüchterung sei für diese unübersehbar gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass bereits am 14. Januar 2025 eine Bekannte der Ehefrau der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet habe, sie habe Bedenken bezüglich des Beschwerdeführers. Im Auszug aus dem Polizeijournal Nr. 162 vom 14. Januar 2025 werde festgehalten: "Die Melderin, [...], würde jeweils die Kinder von Familie [...], wovon eines an einer Behinderung leide, betreuen. Sie sei eine Bekannte von [der Ehefrau]. Weil der Vater [Beschwerdeführer], den Kindern teilweise medizinische Untersuchungen verweigere, habe sie im Oktober 2024 eine Gefährdungsmeldung an die KESB geschrieben. Diesbezüglich würde nun am 15.01.2025 eine Verhandlung stattfinden. [Der Beschwerdeführer] habe ihr nun heute (14.01.2025) ein Hausverbot für seinen Wohnort per WhatsApp ausgesprochen. Sie fühle sich dadurch bedroht und eingeschränkt. Sie hätte die Mutter und die Kinder über die Nacht betreuen wollen, weil dies eine schwierige Situation sei. Ausserdem sei unklar, wie [der Beschwerdeführer] nach der Verhandlung reagieren würde. Sie und [die Ehefrau] hätten Angst."
Aufgrund des Sachverhalts sei von einem erheblichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen, zumal die Aussagen der Ehefrau – insbesondere angesichts ihres eingeschüchterten Zustands – gegenüber den beteiligten Polizeikräften glaubhaft gewirkt hätten. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Kantonspolizei die Ereignisse zwischen Mittwoch, 30. April 2025, und Samstag, 3. Mai 2025, im Einzelnen ermittelte. Stattdessen lägen stichhaltige Gründe vor, die eine materiellrechtliche Beurteilung im Hinblick auf die polizeirechtliche Sicherstellung erlauben würden.
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung massgeblich auf das Sicherstellungsprotokoll vom 3. Mai 2025 sowie auf das gleichentags erstellte Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt (PPHG). Weiter weist sie zu Recht auf
die präventive und provisorische Natur der polizeirechtlichen Sicherstellung hin, deren Anordnungen aufgrund der Notwendigkeit, einen schnellen Entscheid zu fällen, in der Regel notgedrungen bloss auf einer summarischen Sachverhaltsprüfung beruhen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Schilderung in der Beschwerdeantwort des DVI, Kantonspolizei, vom 1. Juli 2025, die involvierten Polizeikräfte hätten die Äusserungen der Ehefrau als glaubwürdig eingestuft und deren Einschüchterung sei für sie unübersehbar gewesen. Zudem stützt sie sich auf den erwähnten Auszug aus dem Polizeijournal Nr. 162 vom 14. Januar 2025. Diese Meldung ist klarerweise nicht unerheblich für den Sachverhalt, da sie die Aussage der Ehefrau stützt, der Beschwerdeführer erteile ihren Kollegen Hausverbote. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass in diesen Konflikt drei kleine Kinder involviert waren und die Ehepartner im gleichen Haus wohnten.
Aus alledem schliesst die Vorinstanz, dass von einem erheblichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau auszugehen war. Abklärungen zu den Geschehnissen vom 30. April 2025 bis am 3. Mai 2025 erachtet sie zu Recht als nicht erforderlich. Folglich hat die Vorinstanz richtigerweise eine Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinn von § 17 Abs. 1 VRPG verneint.
Gemäss § 25 Abs. 1 PolG erfüllt die Polizei ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Die Sicherstellung erging in Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. a PolG und stützt sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei zur Verhinderung einer Straftat Gegenstände sicherstellen. Dabei muss ein hinreichender Verdacht und damit die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat die Sicherstellung rechtfertigen (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, Rz. 512).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aus dem Regierungsratsbeschluss (wie bereits aus der Sicherstellungsverfügung) keine (konkrete) Gefahr erkennbar sei, wonach der Beschwerdeführer (mit hoher Wahrscheinlichkeit) sich selbst oder eine Drittperson gefährden bzw. eine Straftat begehen könnte, geschweige denn, dass er hierzu die sichergestellten Waffen verwenden würde.
Die im Rahmen der Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehende Konfliktsituation stelle jedenfalls keinen Grund zur Annahme dar, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Damit werde höchstens ein Sachverhalt beschrieben, der allenfalls als belastete Trennungssituation zu bezeichnen sei. Hinweise auf eine konkrete Gefährdungslage im Sinne einer spezifischen, individualisierbaren drohenden Straftat hätten jedoch nicht vorgelegen bzw. lägen keine vor. Vielmehr zeige der festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu physischer Gewalt greife. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich in irgendeiner Weise aggressiv, bedrohlich oder unkontrolliert verhalten habe, und es sei zu keiner Zeit zu (physischer) Gewaltanwendung oder -androhung, weder gegenüber der Ehefrau noch gegenüber Dritten, gekommen. Sodann spreche sogar die Aktenlage von häuslicher Gewalt "ohne Delikt". Diese Angabe stehe im Widerspruch zur erforderlichen Gefahrenlage und lasse keinerlei Rückschluss auf eine drohende Selbst- oder Drittgefährdung bzw. Straftat zu. Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit jemals (physische) Gewalt gegenüber seiner Ehefrau (oder einer anderen Person) ausgeübt worden sei, geschweige denn, dass er die sichergestellten (oder andere) Waffen jemals (in einer solchen konfliktbehafteten Situation) eingesetzt habe.
Selbst wenn Anhaltspunkte bestehen würden bzw. bestanden hätten, dass er sich in dieser angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte, so hätte dies gemäss Rechtsprechung gerade nicht ausgereicht, um entsprechende polizeiliche Massnahmen zur Abwehr bzw. Abwendung einer Gefahr zu ergreifen und die Waffen des Beschwerdeführers sicherzustellen.
Weiter werde dem Beschwerdeführer als Mitglied des Schiessvereins "E" sowie der Feuerwehr R._____, wie die Vorinstanz selbst bemerkt habe, ein guter Leumund attestiert und der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Vielmehr besitze bzw. habe er die sichergestellten Waffen zur Ausübung seiner Tätigkeit im Schiessverein besessen und verfüge über alle erforderlichen Bewilligungen für seine Waffen, die er ausserdem stets sorgfältig aufbewahrt habe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 beim Bezirksgericht Brugg ein Eheschutzgesuch eingereicht. Zwar sei dieses wieder zurückgezogen worden, da die Ehefrau ihrerseits am 30. April 2025 ein Eheschutzgesuch eingereicht habe, jedoch zeige auch dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ehefrau und allfällige damit verbundene Konflikte auf dem Rechtsweg, d.h. rechtsstaatlich und gewaltfrei, zu regeln suche und gerade nicht auf Eskalation und Gewalt setze.
Damit könne festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Sicherstellung gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG nicht erfüllt seien, womit eine gesetzliche Grundlage für die vorliegende polizeiliche Massnahme fehle.
Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist den Äusserungen der Ehefrau (siehe vorne Erw. II/2.3 und II/3.3) eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen Anhaltspunkte, dass er sich "aggressiv, bedrohlich oder unkontrolliert" verhalten hat und es zu Gewaltanwendungen wie Bedrohen (lieber sie vom Boden kratzen als jemand anderen), Einschüchtern (psychisch unter Druck setzen; laut in der Wohnung herumschreien; Ehefrau und Kinder ignorieren), Isolation (Hausverbote für Kollegen) und kontrollierendes Verhalten (Überwachen; Ehefrau muss ihm alles, was sie macht, rapportieren) gekommen ist. Dass er bereits zu physischer Gewalt gegriffen oder bereits Delikte begangen hat, wird nicht vorausgesetzt, denn die Sicherstellung ist eine dringliche und vorläufige Massnahme zur Gefahrenabwehr und nicht zur Strafverfolgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2008 vom 30. September 2009, Erw. 10.1; Art. 263 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Angesichts der Gesamtsituation, insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung der drei in den Konflikt mitinvolvierten Kinder, der engen räumlichen Wohnsituation sowie der Aussagen einer Bekannten der Ehefrau, durften die involvierten Polizeikräfte im Rahmen einer summarischen Würdigung zum Schluss gelangen, dass die Waffen zur Begehung einer Straftat gebraucht werden könnten, womit ein Sicherstellungsgrund nach § 40 Abs. 1 lit. a PolG vorlag. Die Sicherstellung stützte sich somit auf eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage.
Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. an der damit bewirkten Verhinderung einer möglichen Straftat ist angesichts der Gefährlichkeit von Schusswaffen sowie namentlich der bereits erwähnten Drohung gegenüber der Ehefrau (lieber sie vom Boden kratzen als jemand anderen) evident.
Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung der Sicherstellung von Gegenständen verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Massnahme dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h., ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5; vgl.
zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sicherstellung der Waffen sei unverhältnismässig gewesen. Da nicht einmal konkret eine Straftat drohe, sei bereits zweifelhaft, ob die Massnahme überhaupt geeignet sei, eine Straftat zu verhindern.
Die Sicherstellung sei zudem nicht erforderlich. Einerseits sei der Beschwerdeführer mit Verfügung betreffend Fernhaltemassnahme vom 3. Mai 2025 bereits vom Mehrfamilienhaus und damit auch von den Räumlichkeiten, in denen sich die sichergestellten Waffen befänden, weggewiesen und ferngehalten worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre die Verwahrung der Waffen beim Schiessverein oder einer Drittperson sodann sehr wohl gleich gut geeignet gewesen, um den angestrebten Erfolg, nämlich die Entfernung der Gegenstände aus dem Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers, zu erreichen. Die Aufbewahrung von Waffen bei einer Drittperson oder einem Schiessverein sei möglich, solange unberechtigte Dritte keinen Zugang zur Waffe hätten. Weiter erfordere die Übertragung von Waffen keine Bewilligung, sondern lediglich eine Meldung der übertragenden Person (vgl. Art. 9c WG). Eine Übertragung der Waffen wäre folglich trotz zeitlicher Komponente möglich gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, nachdem er am Morgen vom 3. Mai 2025 erfahren habe, dass seine Waffen sichergestellt würden, C._____ vom Waffenshop D._____ GmbH kontaktiert, um abzuklären, ob er die Waffen auch dort lagern könne. C._____ habe ihm mitgeteilt, dass dies möglich sei. Üblicherweise würde in solchen Situationen eine Bestandsliste erstellt und mittels einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, dass die Waffen erst nach Vorliegen der amtlichen Aufhebung der Waffenbeschlagnahme wieder an den Besitzer zurückgegeben würden. Auch diese Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei explizit vorgeschlagen, diese habe darauf jedoch nicht eingehen wollen.
Schliesslich sei auch die Zumutbarkeit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Waffen legal erworben, sorgfältig aufbewahrt und nie missbraucht. Der schwerwiegende Eingriff in seine Eigentumsrechte sei angesichts des bloss behaupteten Gefahrenpotenzials unzumutbar und damit unverhältnismässig.
Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verwahrung bei Drittpersonen – namentlich beim Schiessverein "E" – biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass die betreffenden Waffen effektiv aus seinem Herrschaftsbereich entfernt werden könnten. Demgemäss sei keine mildere Massnahme zur polizeirechtlichen Sicherstellung gegeben.
Nach dem Gesagten bestünden sodann gewichtige Interessen am präventiven Schutz Dritter, insbesondere der Ehefrau, die gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers (vornehmlich Eigentumsinteressen) überwiegen würden. Die Sicherstellung sei somit für den Beschwerdeführer zumutbar.
In der Beschwerdeantwort bringt das DVI, Kantonspolizei, vor, die Kantonspolizei habe aufgrund des präventiven und provisorischen Charakters der Sicherstellung die Aufbewahrung der Waffen im Waffengeschäft nicht prüfen können und müssen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin der Nutzen für den Beschwerdeführer liege, wenn die Waffen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht bei der Kantonspolizei, sondern in einem Waffengeschäft gelagert würden. Der Zugriff auf die Waffen bleibe dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ohnehin verwehrt.
Angesichts der Gefährlichkeit von Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) erscheint deren Sicherstellung grundsätzlich geeignet, um das angestrebte Ziel, der Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölkerung und die Verhinderung von Straftaten, zu erreichen. Dies, indem die Polizei dem Besitzer der Waffen die Sachherrschaft entzieht (BAUMANN, a.a.O., Rz. 502; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1534).
Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lagerung bei einer Drittperson oder beim Schiessverein nicht geeignet gewesen wäre; ohne gleichzeitige Eigentumsübertragung befänden sich die Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) noch immer im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers, was mit der Sicherstellung ja gerade verhindert werden soll. Dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Fernhaltemassnahme eine taugliche mildere Massnahme gewesen wäre, überzeugt ebenfalls nicht. Insbesondere ist deren Eignung nicht gegeben. Eine Fernhaltemassnahme darf längstens drei Monate dauern (vgl. § 34 Abs. 1 bis PolG), während sichergestellte Gegenstände erst herauszugeben sind, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind (§ 41 Abs. 1 PolG). Zudem bieten Fernhaltemassnahmen keinen absoluten Schutz. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorschlägt, man hätte die Übertragung der Waffen veranlassen können, ist dies wohl kaum als mildere Massnahme zu qualifizieren, denn die Sicherstellung beschlägt einzig den Besitz (vgl. Art. 919 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), während die Übertragung das Eigentum beschlägt. Ebenfalls keine mildere Mass-
nahme wäre die Lagerung im Waffenshop D._____ GmbH mittels schriftlicher Vereinbarung, da sich einzig der Ort der Lagerung unterschieden hätte. Zudem wäre das Bewerkstelligen dieser Lösung zeitlich aufwändiger gewesen. Insgesamt muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit als erfüllt gelten.
Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Sicherstellung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölkerung und an der Verhinderung von Straftaten auszugehen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Konstellationen wie der vorliegenden, wo Schusswaffen zum Einsatz gelangen könnten und bereits eine konkrete Drohung geäussert wurden (siehe vorne Erw. II/4.2.3).
Diesem erheblichen öffentlichen Interesse steht ein eher geringes privates Interesse des Beschwerdeführers entgegen. Mit der Sicherstellung wurde dem Beschwerdeführer zwar die tatsächliche Gewalt über seine Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) entzogen, wodurch seine Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV tangiert ist (vgl. BGE 128 I 327, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zudem Mitglied eines Schiessvereins, weshalb er nach eigenen Angaben die sichergestellten Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) auch besass. Insofern ist auch die Vereinsfreiheit (Art. 23 BV) verletzt. Allerdings ist die Beeinträchtigung der Grundrechte und insbesondere der Eingriff in die Eigentumsfreiheit bei der Sicherstellung von Gegenständen nicht besonders einschneidend, als die Sicherstellung provisorischer Natur ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1535). Weitere Umstände für eine mehr oder weniger hohe Gewichtung des privaten Interesses sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt nur ein eher geringes privates Interesse gegen die Sicherstellungsverfügung spricht.
Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherstellung erfüllt sind und die Massnahme verhältnismässig ist.
Damit ist die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, Erw. 2.5.1). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen; dieser muss seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.1).
Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb von einem Jahr, zu tilgen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. ferner BGE 141 III 369, Erw. 4.1).
Massgebend ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf, der sich zusammensetzt aus dem nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009; SchKG-Richtlinien) zu bestimmenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag (vgl. AGVE 2002, S. 65, Erw. 1/a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.420 vom 12. Dezember 2019, Erw. II/2.3).
Das zivilprozessuale Existenzminimum des Beschwerdeführers berechnet sich wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietzins Fr. 1'900.00 Krankenkasse (KVG; abzgl. individuelle Prämienverbilligungen [IPV]) Fr. 18.15 Unterhalt Kinder Fr. 1'363.00 Leasing Fr. 360.40 Steuern (geschätzt) Fr. 300.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 5'141.55 Zuschlag 25 % auf Grundbetrag Fr. 300.00 Total Fr. 5'441.55
Der Beschwerdeführer verdiente monatlich Fr. 5'550.89 (inkl. 13. Monatslohn). Da er aber ab September 2025 bis mindestens 10. Oktober 2025 arbeitsunfähig war, erhielt er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 1. Oktober 2025 bloss 80 % des eigentlichen Lohns, also rund Fr. 4'500.00. Zudem nahm er durch die Vermietung einer Liegenschaft monatlich Fr. 690.00 und durch die Vermietung einer Garage monatlich Fr. 50.00 ein. Damit betrug sein totales monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs rund Fr. 5'240.00. Dieses deckt das zivilprozessuale Existenzminimum nicht. Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über die zur Bestreitung des Prozesses erforderlichen Mittel.
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Das Begehren des Beschwerdeführers erscheint nicht zum Vornherein als aussichtslos, da sich die Frage der Rechtmässigkeit der Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) nicht ohne nähere Prüfung beantworten liess und das vom Beschwerdeführer angestrebte Resultat der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ausgeschlossen erschien. Daher kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.
Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltlichen Rechtspflege (siehe vorne Erw. III/3.1) kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180, Erw. 2.2).
Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend komplex, so dass die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung gerechtfertigt ist. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Patrik Burri zu bewilligen.
Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte am 16. Dezember 2025 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 3'972.25 (inkl. Auslagen und MWST).
Die Fragestellungen waren durchschnittlich komplex und der anwaltliche Aufwand höchstens mittel, zumal es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt bzw. der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer ist angesichts der provisorischen Natur der Sicherstellung als unterdurchschnittlich einzustufen.
In Bezug auf die eingereichte Honorarnote fällt auf, dass praxisgemäss bei durchschnittlich komplexen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (anstatt Fr. 270.00) auszugehen ist. Somit ergibt sich beim ausgewiesenen Aufwand ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 3'261.40. Unter Berücksichtigung der obgenannten massgeblichen Faktoren ist dieser Betrag als angemessen zu betrachten. Folglich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Entschädigung von Fr. 3'261.40 (inkl. Auslagen und MWST) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtpflege gewährt und Rechtsanwalt Patrik Burri, Wohlen AG, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent-
geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'261.40 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat
Mitteilung an: das DVI, Kantonspolizei, Polizeikommando die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 29. April 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich