Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2025.314 / Bu / ek / we ZEMIS [***] (E.2025.064) Art. 21
Urteil vom 17. April 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William
Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien vertreten durch Julia Hofstetter, Rechtsanwältin, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 1. September 2025
A. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2018 von der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert, worauf er sich mit einer Fotokopie eines mazedonischen Reisepasses und einer italienischen Identitätskarte, beide lautend auf A._____, auswies. In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte (Akten des Amts für Migration und Integration betreffend Beschwerdeführer [MI1-act.] 3 f.). Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) verurteilt (MI1-act. 6 ff.). Am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich formlos aus der Schweiz weggewiesen (MI1-act. 18). Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot, gültig ab dem 24. Februar 2018 bis zum 23. Februar 2019 (MI1- act. 20 f.).
Am 2. Juni 2024 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am Folgetag beim Migrationsamt des Kantons Zürich unter Vorlage einer italienischen Identitätskarte und eines Arbeitsvertrags mit einer Zuger Firma ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI1- act. 27 ff.). Am 9. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer durch den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis zum 1. Juni 2029, erteilt (MI1-act. 40).
Nach seinem Zuzug am 30. Juli 2024 in den Kanton Aargau wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. Juni 2029 erteilt (MI1-act. 49 f.). Am 22. Oktober 2024 heiratete der Beschwerdeführer erneut seine ehemalige Ehefrau, B., in Nordmazedonien, von der er sich am 24. Juni 2020 hatte scheiden lassen (MI1-act. 51; Akten des Amts für Migration und Integration betreffend Ehefrau [MI3-act.] 16 ff.). Aus der erstmaligen Ehe gingen die beiden gemeinsamen Kinder, C. (geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj), hervor (vgl. Akten des Amts für Migration und Integration betreffend den Sohn C._____ [MI2-act.] 1 f.). Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juli 2024 bzw., da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erneut mit B._____ verheiratet war, erneut am 30. Oktober 2024 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die beiden Kinder (MI2-act. 6 ff.; MI3-act. 23 ff.). Der Nachzug der Ehefrau und der Kinder, welche sich bereits seit dem 7. Juni 2024 bzw. 20. Juli 2024 in der Schweiz aufhielten, sollte aus Italien erfolgen (MI2-act. 6 ff.). Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug stellte das Amt für Migration
und Integration Kanton Aargau (MIKA) fest, dass auf der italienischen Identitätskarte des Beschwerdeführers die Unterschrift fehlte, weshalb Abklärungen betreffend die Echtheit der Identitätskarte getätigt wurden (MI1- act. 65). Die italienischen Behörden teilten dem MIKA am 19. Februar 2025 mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen nordmazedonischen Staatsangehörigen handle und die italienische Identitätskarte eine Fälschung sei (MI1-act. 67). Weitere Abklärungen des MIKA betreffend die Echtheit der Identitätsdokumente bzw. Abklärungen zur Identität der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergaben Folgendes: Bei den Dokumenten der Ehefrau des Beschwerdeführers handle es sich um einen Personalausweis und eine Aufenthaltsbewilligung und diese seien echt, sie verfüge aber nicht über eine italienische Staatsbürgerschaft (MI3-act. 46). Auch die Tochter des Beschwerdeführers besitze keine italienische Staatsbürgerschaft (MI3-act. 47). Der Sohn des Beschwerdeführers hingegen verfüge über die italienische Staatsbürgerschaft (MI2-act. 26 f.).
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Januar 2025 wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) verurteilt (MI1-act. 62 ff.). Am 20. Februar 2025 erging ein weiterer Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (MI1-act. 83 ff.).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung und Beantragung eines Einreiseverbots (MI1- act. 69 ff.). Gleichentags erstattete das MIKA bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und weiterer in Frage kommender Delikte (MI1-act. 72 f.). Der Beschwerdeführer nahm am 11. März 2025 Stellung und ersuchte zugleich um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweise, welche vom MIKA bis zum 31. März 2025 genehmigt wurde (MI1-act. 78 f., 82). Am 28. März 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (MI1-act. 86 ff.).
Mit Strafbefehl vom 2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt (MI1-act. 116 ff.).
Am 5. Juni 2025 verfügte das MIKA den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (MI1-act. 127 ff.).
B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 5. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 136 ff.).
Die Vorinstanz erliess am 1. September 2025 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 3. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11. f.):
Der Einspracheentscheid des MIKA vom 01.09.2025 sei aufzuheben.
Das Strafurteil vom 02.09.2025 sei wegen Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte für nichtig zu erklären bzw. an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei mit der korrekten Angabe seiner Staatsangehörigkeit (Nordmazedonien) zu erneuern.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses stellte der instruierende Verwaltungsrichter der Vorinstanz am 15. September 2025 die Beschwerde zur Beschwerdeantwort zu (act. 15, 17 f.). Diese hielt mit Schreiben vom
Am 2. Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht die Meldung der Einwohnergemeinde R._____ ein, wonach der Beschwerdeführer per 31. Januar 2026 nach Q._____ (Kanton Appenzell Ausserrhoden) weggezogen sei (act. 22). Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, Appenzell Ausserrhoden, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2026 mit, dass die Adressmutation einstweilen, bis zum Abschluss des Verfahrens am Verwaltungsgericht Kanton Aargau, sistiert werde (act. 23).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 verlangte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht und ersuchte mit Eingabe vom 10. März 2026 um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Obergericht des Kantons Aargau gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens wegen Täuschung der Behörden (act. 28 f., 32 ff.).
Am 20. März 2026 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsgesuch ab und verfügte den Beizug der Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung Strafgericht, 2. Kammer im Verfahren SST.2026.44 vom 3. März 2026 und des Strafurteils des Bezirksgerichts Zofingen im Verfahren ST.2025.118 vom 2. September 2025 (act. 35 f.). Die beigezogenen Unterlagen gingen am 2. April 2026 beim Verwaltungsgericht ein (act. 37 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
I.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag 3, dass seine Aufenthaltsbewilligung mit der korrekten Angabe seiner Staatsangehörigkeit (Nordmazedonien) zu erneuern sei. Eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzt indessen die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates voraus, weshalb eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Angabe der Staatsangehörigkeit Nordmazedonien nicht in Frage kommt. Das Begehren ist daher sinngemäss als Antrag auf Regelung des weiteren Aufenthalts nach nationalem Recht, namentlich im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, bzw. als Geltendmachung eines allfälligen Anspruchs aus Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu verstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht ausländerrechtliche Bewilligungen nicht selbst erteilen kann. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist deshalb sinngemäss als Antrag zu verstehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025).
Ist im bisherigen Wohnsitzkanton ein Widerrufsverfahren gegen eine Person mit Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden bzw. hängig, wird vor der Bewilligung eines allfälligen Kantonswechsels durch den neuen Kanton regelmässig dessen Ausgang abgewartet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.89 vom 17. November 2022, Erw. I/1.2 mit weiteren Hinweisen). Solange eine betroffene Person noch keine neue Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton erhalten hat, die zum Erlöschen der bisherigen Aufenthaltsbewilligung führt (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG), bleibt damit der bisherige Kanton zuständig, das eingeleitete Widerrufsverfahren abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023, Erw. 7). Ein Widerrufsverfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet bzw. als rechtshängig, in welchem der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014, Erw. 3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2026], Ziff. 3.1.8.2.1).
Das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 gewährt (siehe vorne lit. A). Da der Beschwerdeführer erst Ende Januar 2026 in den Kanton Appenzell Ausserrhoden wegzog (act. 22), bleibt der Kanton Aargau für die Durchführung des Widerrufs- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 1. September 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nordmazedonischer Staatsbürger sei und sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage einer gefälschten italienischen Identitätskarte erschlichen habe. Die fehlende Fälschungsund Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer müsse bewusst gewesen sein, dass die italienische Staatsbürgerschaft nicht mittels einer blossen Identitätskarte vergeben werde. Da er als Drittstaatsangehöriger die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nie erfüllt habe, sei die zu Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Einspracheentscheid ergangen sei, bevor ein rechtskräftiges Strafurteil vorgelegen habe. Im Rahmen des Strafverfahrens sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu Unrecht verweigert worden und der beigezogene Dolmetscher sei nicht in der Lage gewesen, korrekt ins Italienische zu übersetzen. Sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz, er wohne mit der Ehefrau und Tochter zusammen und der Sohn studiere Architektur an der USI Mendrisio. Eine Wegweisung hätte schwerwiegende und unverhältnismässige Folgen.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG verfügt und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbeendigung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält und mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht zu beanstanden ist.
Zur geforderten Nichtigerklärung des Strafurteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. September 2025 ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafurteil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Bestand jenes Urteils keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat. Eine Nichtigerklärung des Strafurteils steht damit nicht zur Diskussion und auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. Überdies ist einerseits anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern jenes Urteil einen schweren Mangel aufweisen würde, der eine Nichtigerklärung rechtfertigen könnte, und andererseits festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung wegen verspäteter Einreichung der Berufungserklärung mit Verfügung vom 3. März 2026 nicht eingetreten ist, womit es der Beschwerdeführer verpasst hat, das Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. September 2025 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten und die angeblichen Verfahrensmängel überprüfen zu lassen. Auch aus diesen Gründen steht eine Nichtigerklärung nicht zur Diskussion.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen.
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann sodann nach Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2012 vom 18. September 2012, Erw. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.213 vom 12. Oktober 2020, Erw. II/2).
Soweit die Aufenthaltsbewilligung durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurde, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018, Erw. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und der Beschwerdeführer einräumt, ist dieser nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das italienische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt er gestützt auf ein italienisches Ausweisdokument, bei welchem es sich jedoch gemäss Auskunft der italienischen Behörden vom 19. Februar 2025 um eine Fälschung handelt (MI1-act. 67). Der Beschwerdeführer erfüllte damit die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nie und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen, wobei es nach dargelegter Rechtslage – entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer bei der Bewilligungserteilung in gutem Glauben davon ausgehen durfte, über ein echtes italienisches Ausweispapier zu verfügen, und auch nicht relevant ist, ob er wegen Täuschung der Behörden durch Verwendung eines gefälschten Ausweises strafrechtlich belangt wurde.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz während Jahrzehnten in Italien gelebt. Aufgrund der geltend gemachten Kooperation mit der italienischen Polizei und der Auskunft der italienischen Behörden vom 19. Februar 2025 (MI1-act. 67), wonach die nordmazedonische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers den italienischen Behörden bekannt war, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer legal in Italien aufgehalten hat. Er bringt überdies nicht vor, er könne aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht nach Italien zurückkehren. Es ist deshalb bezüglich Rückkehrmöglichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Italien zurückkehren könnte. Ob dem effektiv so ist, kann jedoch offengelassen werden. Trotz seiner Beteuerungen ist nicht glaubhaft, dass er keinen Bezug mehr zu Nordmazedonien hat, zumal er Italien im Jahr 2023 verlassen hat, um mit seiner Familie "Zuflucht in Nordmazedonien" zu suchen und zumal er 2024 in Nordmazedonien erneut seine frühere nordmazedonische Ehefrau geheiratet hat (MI1-act. 137). Sein Aufenthalt in der Schweiz seit Juni 2024 ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da der Beschwerdeführer aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligung stets mit seiner Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1). Ohnehin ist er aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat, geschweige denn Italien, entfremdet, dass ihm die Rückkehr nach Nordmazedonien oder gegebenenfalls Italien nicht zumutbar ist. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch erscheint der Bewilligungswiderruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) weder mit Blick auf das Privat- noch auf das Familienleben tangiert. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Rügen vorbringt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden. Gleiches gilt für das Nichtvorliegen allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG.
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers als begründet und verhältnismässig erweisen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 17. April 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William