Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2025.294 / ek / jb ZEMIS [***]; (E.2025.048) Art. 22
Urteil vom 21. April 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William
Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka vertreten durch lic. iur. Emil R. Meier, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 43, Postfach 344, 8180 Bülach
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Juli 2025
A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Januar 1989 im Alter von 21 Jahren illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff.). Mit Entscheid vom 12. Januar 1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (MI-act. 18 ff.). Die gegen den Asylentscheid und die Wegweisung gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. März 1995 abgewiesen (MI-act. 28 ff.).
Am 1. Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge wiederholt verlängert wurde (MI-act. 63, 80, 81, 82, 93, 99, 119, 122, 128). Am 1. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung (MI-act. 145), deren Kontrollfrist letztmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde (MI-act. 218).
Am 14. Februar 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die er in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachzog. Sie verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 251; act. 2). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), die die sri-lankische Staatsangehörigkeit besitzen und über die Niederlassungsbewilligung verfügen (MI-act. 2). Die Ehe wurde am 25. Juni 2021 gerichtlich getrennt (MI-act. 251).
Während seines Aufenthalts in der Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst als Hilfsarbeiter (MI-act. 26 f., 37) und später als Chauffeur bei verschiedenen Unternehmen tätig (MI-act. 41 f., 72, 87, 89, 112 ff., 123 f., 129). Daneben liess er zwischen 2003 und 2015 vier Unternehmen im Handelsregister eintragen: Am 13. August 2003 liess der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen (MIact. 103), das am 29. Januar 2004 in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt und nach zwei Jahren gelöscht wurde (abrufbar unter www.zefix.ch). Am 17. April 2007 liess er die "B._____ GmbH" im Handelsregister des Kantons Q._____ eintragen, bei welcher er als Gesellschafter und Geschäftsführer amtete (vgl. MI-act. 136). Nachdem über diese Gesellschaft in den Jahren 2009 und 2010 wiederholt der Konkurs eröffnet und wieder aufgehoben worden war, wurde schliesslich am 9. November 2011 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren mangels Aktiven am 15. Februar 2012 eingestellt und die Gesellschaft am 9. Oktober 2012 von Amtes wegen gelöscht (abrufbar unter www.zefix.ch). Am 1. Septem-
ber 2011 liess der Beschwerdeführer sodann die Firma "C._____ GmbH" und sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen. Über diese GmbH wurde am 9. August 2016 der Konkurs eröffnet, das Verfahren am 26. Oktober 2016 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 7. Februar 2017 aus dem Handelsregister gelöscht (abrufbar unter www.zefix.ch). Am 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer schliesslich die "D._____ GmbH" im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen. Auch diese Gesellschaft wurde gemäss Handelsregisterauszug, nachdem über diese am 18. März 2019 der Konkurs eröffnet worden und das Konkursverfahren am 6. Juni 2019 mangels Aktiven eingestellt worden war, am 3. Oktober 2019 von Amtes wegen gelöscht (abrufbar unter www.zefix.ch; vgl. MI-act. 203 und 501).
In den Jahren 1995 bis 2019 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 18 Mal strafrechtlich verurteilt und zusammengezählt mit Geldstrafen von 280 Tagessätzen (265 unbedingt, 15 bedingt) sowie Bussen von Fr. 2'270.00 bestraft. Dies überwiegend wegen strassenverkehrsrechtlicher Delikte (unter anderem dreimalige Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern), daneben wegen wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte (wiederholte Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte), Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Widerhandlungen gegen das Asylgesetz und das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (MI-act. 38, 44, 138 ff., 154 f., 162 f., 164 f., 169 f., 171 f., 173 ff., 181 f., 192 f., 194 ff., 203 ff., 211 f., 232 f., 234 f., 236 f., 238 ff.).
Am 16. September 2019 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz freiwillig und reiste eigenen Angaben zufolge aufgrund eines Todesfalls nach Sri Lanka (MI-act. 245, 263, 299). Dort wurde er am 1. Oktober 2019 aufgrund eines gegen ihn geführten Strafverfahrens (Aktenzeichen: aaa) inhaftiert und am 15. November 2019 gegen Kaution aus der Haft entlassen (MI-act. 299 f., 368, 370 ff.). Im Zusammenhang mit diesem sowie zwei weiteren sri-lankischen Strafverfahren (Aktenzeichen: bbb, ccc) wurde der Beschwerdeführer ab dem 18. November 2019 mit einer Schriftensperre belegt (MI-act. 255, 299 f., 439). Das Bezirks- und Magistratsgericht Kilinochchi (Sri Lanka) bewilligte dem Beschwerdeführer erstmals vom 26. April 2023 bis 6. September 2023 die Ausreise aus Sri Lanka (MIact. 255, 439) und ein weiteres Mal vom 20. November 2023 bis 22. März 2024 (MI-act. 316). Mit Entscheiden vom 10. bzw. 11. Juli 2024 wurde die Schriftensperre in allen drei Verfahren aufgehoben (MI-act. 427, 430, 433).
Während seines Aufenthalts in Sri Lanka war der Beschwerdeführer vom 17. September 2021 bis 5. Oktober 2021 aufgrund einer Covid-19-Erkrankung hospitalisiert (MI-act. 257).
Am 7. Juni 2023 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und meldete sich in der Folge am 9. Juni 2023 bei der Gemeinde R._____ an (MI-act. 263, 251 f.). Ebenfalls am 9. Juni 2023 unterzeichnete er den Arbeitsvertrag als Verkäufer bei der E._____ GmbH (MI-act. 253).
Am 30. August 2023 trat der Beschwerdeführer den Strafvollzug zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht bezahlter Geldstrafen und Bussen aus Verurteilungen vor seiner Ausreise aus der Schweiz an (MI-act. 292 ff.). Am 6. Oktober 2023 wurde er nach Bezahlung eines Restbussenbetrags von Fr. 5'810.00 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 298).
Am 24. November 2023 ging beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) als zuständige kantonale Ausländerbehörde eine VOSTRA- Meldung ein, wonach gegen den Beschwerdeführer seit dem 16. November 2023 ein Strafverfahren wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) hängig sei (MI-act. 315).
Aufgrund des längeren Auslandaufenthalts teilte das MIKA dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 mit, es nehme Abklärungen zu seinem Lebensmittelpunkt vor, und forderte ihn auf, innert Frist Auskunft über seinen Aufenthalt vom 30. September 2019 bis 9. Juni 2023 zu erteilen sowie einen allfälligen Lebensmittelpunkt in der Schweiz mit geeigneten Unterlagen zu belegen (MI-act. 303 f.). In der Folge forderte das MIKA ihn wiederholt auf, weitere Belege zur Sachverhaltsabklärung einzureichen (MI-act. 319 ff., 364 f., 366 ff., 424 ff., 435 ff.).
Am 30. September 2024 holte das MIKA aktuelle Betreibungsregisterauszüge über den Beschwerdeführer ein und nahm sozialhilferechtliche Abklärungen vor (MI-act. 446 ff.). Die eingeholten Betreibungsregisterauszüge wiesen zu diesem Zeitpunkt 83 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über zusammengezählt Fr. 348'857.70 (MI-act. 451 ff.) sowie vier laufende Pfändungen über Fr. 3'552.55 und eingeleitete Betreibungen von Fr. 11'747.30 aus (MI-act. 449 f.). Ein Sozialhilfebezug wurde verneint (MI-act. 454).
Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem MIKA mit, dass er seit dem 1. Oktober 2024 in S._____ wohnhaft sei. Gleichzeitig erkundigte er sich im Hinblick auf einen Gerichtstermin in Sri Lanka am 11. November 2024 nach dem Vorgehen betreffend die Ausstellung eines Rückreisedokuments (MI-act. 455).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 orientierte das MIKA den Beschwerdeführer darüber, dass seine Niederlassungsbewilligung wegen seines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen sei, forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am 31. Januar 2025 zu verlassen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 457 f.). Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2024 Stellung und ersuchte um Belassung und Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 466 f.).
Mit Strafbefehl vom 26. November 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne vorgeschriebene Kontrollschilder zu einer Busse von Fr. 140.00 verurteilt (MI-act. 470 f.).
Am 17. April 2025 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI-act. 473 ff.):
Die Niederlassungsbewilligung von A._____ ist erloschen und der Genannte wird aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen.
A._____ hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Er ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet. Nach Ablauf der Ausreisefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.
Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben.
B. Gegen diese Verfügung erhob der nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Belassung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersuchte er darum, der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern dies nicht von Gesetzes wegen der Fall sein sollte (MI-act. 483 ff.).
Am 15. Juli 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
Die Einsprache wird abgewiesen.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 15. August 2025 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte Folgendes (act. 14 ff.):
Der Einspracheentscheid, Verfügungsziffern 1 und 3, sei aufzuheben; es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) zu belassen bzw. eventualiter wiederzugewähren. Subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) zu erteilen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern dies nicht von Gesetzes wegen der Fall sein sollte.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zzgl. 8,1 % MWSt.).
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
D. Am 27. August 2025 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt (act. 24 f.). Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 2. September 2025 ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 26). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 3. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 27 f.).
Am 15. April 2026 reichte das MIKA dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen nach (act. 29 ff.). Diesen ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das MIKA mit Schreiben vom 10. März 2026 um Verlängerung des Rückreisevisums seines Mandanten ersucht hatte, da der für den 11. März 2026 gebuchte Rückflug infolge der kriegsbedingten Schliessung von Flugdrehscheiben in der Golfregion nicht habe durch-
geführt werden können (act. 30 ff.). Das MIKA erklärte sich mit Schreiben vom 11. März 2026 bereit, der Ausstellung eines neuen, für einen Monat gültigen Rückreisevisums zuzustimmen, und wies den Beschwerdeführer an, dieses bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu beantragen (act. 35). Mit weiterem Schreiben vom 10. April 2026 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Verlängerung des Rückreisevisums des Beschwerdeführers, nachdem der für den 8. April 2026 gebuchte Rückflug wiederum annulliert worden war, und beantragte eine Verlängerung bis Ende Juni 2026 (act. 51 f.). Das MIKA hielt mit Schreiben vom 13. April 2026 fest, das am 12. April 2026 abgelaufene Rückreisevisum könne nicht verlängert werden, und wies den Beschwerdeführer an, bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein neues, bis zum 30. April 2026 gültiges Rückreisevisum zu beantragen (act. 55).
Am 17. April 2026 gingen beim Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein (act. 56 ff.). Darunter eine Mitteilung der Schweizer Botschaft in Colombo an das MIKA vom 16. April 2026, wonach der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um ein Rückreisevisum eingereicht habe, eine Bestätigung der Fluggesellschaft über die kriegsbedingte Annullierung jedoch nicht habe beibringen können, und der Abflug neu für den 18. April 2026 vorgesehen sei (act. 56; vgl. auch act. 72 f.). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 21. April 2026 auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200])
I.
Einspracheentscheide des Rechtsdienstes des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).
Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt, ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht ausländerrechtliche Bewilligungen nicht selbst erteilen kann. Die entsprechenden Rechtsbegehren
sind deshalb sinngemäss als Antrag zu verstehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 5 lit. d und i der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
II.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nach
Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen, da er sich vom 16. September 2019 bis 9. Juni 2023 ununterbrochen im Ausland aufgehalten und bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist am 16. März 2020 kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Auf die Gründe der Landesabwesenheit komme es nicht an; von einer zu schliessenden Gesetzeslücke könne keine Rede sein. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, von Sri Lanka aus fristgerecht um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.
Einen Anspruch auf erneute Zulassung gestützt auf Art. 44 AIG verneinte die Vorinstanz mit Hinweis auf die gerichtliche Trennung der Ehe und das Fehlen eines gelebten ehelichen Zusammenlebens. Vor diesem Hintergrund prüfte sie, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne.
Eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) falle wegen Überschreitens der Zweijahresfrist ausser Betracht. Weshalb die Zweijahresfrist verfassungsoder konventionswidrig sein solle, habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Rechtsprechung und Lehre gingen übereinstimmend von der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus. Damit verbleibe die Prüfung einer Bewilligungserteilung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE.
Einen solchen verneinte die Vorinstanz. Zwar seien die Dauer des Voraufenthalts, die berufliche Wiedereingliederung nach der Rückkehr sowie die Familienverhältnisse, namentlich bezüglich des minderjährigen Sohnes, zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diese Aspekte genügten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedoch angesichts des gravierenden Integrationsdefizits sowie der intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall anzunehmen. Im Übrigen stünde einer Härtefallregelung auch der erfüllte Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG entgegen.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Schutz des Familienlebens vermittle vorliegend keinen Anspruch, da weder eine gelebte Ehe noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den volljährigen Kindern bestehe. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes liege keine enge affektive und finan-
zielle Beziehung vor und der Beschwerdeführer weise auch nicht nach, dass er sich darum bemühe, die während Jahren vernachlässigte Beziehung wieder zu vertiefen. Unter dem Aspekt des Privatlebens könne sich der Beschwerdeführer bei erloschener Bewilligung nicht auf die bundesgerichtliche Vermutung berufen, wonach Personen nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könnten; vielmehr obliege es ihm darzutun, dass er trotz langjähriger Landesabwesenheit besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art zur Schweiz unterhalte, was ihm nicht gelungen sei. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG seien sodann weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung. Er macht geltend, sein längerer Verbleib in Sri Lanka sei unverschuldet gewesen, namentlich infolge seiner Inhaftierung und der anschliessenden Schriftensperre sowie aufgrund der Reisebeschränkungen während der Corona-Pandemie und einer schweren Covid-19-Erkrankung. Der Gesetzgeber habe beim Erlass der Vorschriften des AIG aussergewöhnliche Umstände wie die Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Reisebeschränkungen nicht hinreichend bedacht. Es liege deshalb eine Gesetzeslücke vor, die dahingehend zu schliessen sei, dass die Niederlassungsbewilligung in solchen Fällen nicht erlösche, sondern weiterbestehe. Gleiches gelte für das ausländische Strafverfahren, welches zu Unrecht gegen ihn eingeleitet worden sei und ihn unverschuldet an einer rechtzeitigen Rückreise sowie an der Vornahme der für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erforderlichen Formalitäten gehindert habe. Gestützt auf Art. 8 EMRK beruft sich der Beschwerdeführer aufgrund seines 36-jährigen Aufenthalts, davon rund 15 Jahre mit Niederlassungsbewilligung, auf einen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Indem die Vorinstanz nur eine rein formelle Prüfung vorgenommen habe, habe sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.
Eventualiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE zu Unrecht verweigert, weil sie allein auf die Nichteinhaltung der Zweijahresfrist abgestellt habe. Die strikte Anwendung dieser Frist verstosse im konkreten Fall gegen Art. 8 EMRK. Die massgebenden Bestimmungen seien deshalb extensiv auszulegen bzw. es sei angesichts unverschuldeter Hinderungsgründe von der strikten Einhaltung des Fristerfordernisses abzusehen.
Subeventualiter macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu Unrecht verneint. Er bestreite nicht, dass gegen ihn zahlreiche Betreibungen angehoben worden seien, Verlustscheine vorlägen und strafrechtliche Verurteilungen bestünden. Dies sei jedoch weitgehend Folge seiner
früheren selbständigen Erwerbstätigkeit und die Delikte seien eher dem Bagatellbereich zuzuordnen. Weiter rügt er, die Vorinstanz nehme eine unzulässige Vorverurteilung des Beschwerdeführers vor, indem sie aus den strafrechtlichen Verfahren in Sri Lanka eine Delinquenz präsumiere, obwohl die dortigen Vorwürfe mit Freispruch oder Einstellung geendet hätten bzw. enden würden. Zudem seien die familiären Verhältnisse, insbesondere die Beziehung zum minderjährigen Sohn, ungenügend gewürdigt worden. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine Familie endgültig verlieren würde. Insgesamt habe die Vorinstanz den härtefallbegründenden Umständen einen zu geringen Wert zugemessen, die familiären Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt und einen Härtefall zu Unrecht negiert bzw. sogar ein gravierendes Integrationsdefizit behauptet. Bei angemessener Prüfung sei ein Härtefall zu bejahen und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt, ohne dass hierbei mit Blick auf Art. 96 Abs. 1 AIG die Verhältnismässigkeit der Beendigung des Aufenthaltsrechts zu prüfen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt, die Gesuchstellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE). Ansonsten stellt ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE wird die sechsmonatige Erlöschensfrist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl., Bern 2024, N. 28 ff. zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.12).
Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 16. September 2019 ohne Abmeldung Richtung Sri Lanka und hielt sich bis zu seiner Wiedereinreise am 7. Juni 2023, mithin während über dreieinhalb Jahren, ununterbrochen im Ausland auf. Bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist am 16. März
2020 (vgl. zur Fristberechnung BGE 150 III 367) reichte er unbestrittenermassen kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ein (MI-act. 263, 251 f., 299). Damit ist die Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er infolge mehrerer widriger Umstände – namentlich wegen der gegen ihn geführten Strafverfahren mit Inhaftierung und anschliessender Schriftensperre sowie wegen einer schweren Covid-19-Erkrankung und pandemiebedingter Reisebeschränkungen – unverschuldet an der rechtzeitigen Vornahme der erforderlichen Schritte gehindert gewesen sei (vgl. act. 16). Das Erlöschen knüpft, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, an ein rein formelles Kriterium an; auf die Gründe der Auslandabwesenheit kommt es nicht an (vgl. vorne Erw. II/2.1; Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.1 ff., act. 4 f.). Ebenso zutreffend erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 15. November 2019 noch bis zum Ablauf der Frist am 16. März 2020 Zeit gehabt hätte, das Gesuch von Sri Lanka aus schriftlich einzureichen (EE, Erw. II/2.3, act. 5). Eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz wäre hierfür nicht erforderlich gewesen. Was den Einwand pandemiebedingter Reisebeschränkungen betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb es ihm aus diesem Grund nicht möglich gewesen sein soll, das Gesuch bis zum 16. März 2020 von Sri Lanka aus schriftlich einzureichen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, Art. 8 EMRK stehe dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung entgegen (vgl. act. 16), ist Folgendes festzuhalten. Gemäss BGE 149 I 207, Erw. 5.3.3 kann sich der Beschwerdeführer, nachdem seine ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist, nicht auf die Vermutung gemäss BGE 144 I 266 berufen, wonach bei zehnjährigem Voraufenthalt und entsprechender Integration eine Verletzung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegt. Dies bedeutet gemäss BGE 149 I 207, Erw. 5.3.4 jedoch nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Verletzung des Privatlebens gestützt auf Art. 8 EMRK gänzlich ausgeschlossen wäre. Sie setzt allerdings eine besonders erfolgreiche Integration in der Schweiz voraus.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zusteht, betrifft eine vom Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zu trennende Rechtsfrage und ist nachfolgend gesondert zu prüfen (vgl. nachfolgend Erw. II/5).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund eines länger als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen ist. Damit erweist sich der Hauptantrag auf Belassung der Niederlassungsbewilligung als unbegründet und ist abzuweisen.
Damit ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Bei Überschreitung der letztgenannten Frist ist eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei langjährigem und lebensprägendem Voraufenthalt in der Schweiz ausgeschlossen, jedoch kann der Dauer und Qualität des Voraufenthalts bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung getragen werden (ANDREAS ZÜND/ ARTHUR BRUNNER, in: a. a. O., Rz. 10.20).
Wie in Bezug auf die sechsmonatige Erlöschensfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG ist hierbei unerheblich, welche Gründe eine frühere Rückkehr in die Schweiz verhindert haben (vgl. dazu vorne Erw. II/2.1). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II./5.1). Die erleichterte Wiederzulassung steht überdies (ebenso wie die nachfolgend zu erörternde Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).
Der Beschwerdeführer erhielt am 1. Juli 1998 eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 63), die jeweils verlängert und am 3. November 2008 rückwirkend per 1. Juli 2008 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde (MI-act. 145). Die Voraussetzung eines fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE ist damit unbestrittenermassen erfüllt.
Jedoch hielt sich der Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Ausreise am 16. September 2019 für über dreieinhalb Jahre im Ausland auf, womit bereits die zeitliche Anforderung von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE für eine erleichterte Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt ist. Sodann ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch höhere Gewalt an einer früheren Rückkehr in die Schweiz gehindert wurde, namentlich durch die eingeschränkte Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie, die Hospitalisierung infolge Covid-19-Erkrankung sowie die Inhaftierung und anschliessende Schriftensperre in Sri Lanka. Selbst ein unfreiwilliger Auslandaufenthalt bewirkt mit zunehmender Dauer eine Entfremdung von der Schweiz und eine fortschreitende Verwurzelung am neuen Aufenthaltsort, weshalb die Nichtberücksichtigung allfälliger Hinderungsgründe nicht nur der analogen Handhabung des Fristenlaufs von Art. 61 Abs. 2 AIG entspricht, sondern auch mit dem Zweck der Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG übereinstimmt. Wie sich überdies aus dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE erschliesst, muss lediglich die Ausreise freiwillig erfolgen, während unvorhergesehene Verzögerungen der Rückreise allenfalls im Rahmen der nachfolgend zu erörternden Härtefallprüfung Berücksichtigung finden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um erleichterte Wiederzulassung auch rechtzeitig aus dem Ausland hätte stellen können, womit die geltend gemachten Hinderungsgründe ohnehin keinen Einfluss auf die verpasste Frist hatten (vgl. hierzu bereits oben Erw. II/2.2).
Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht.
Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen ist. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten.
Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:
Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE und Art. 58a Abs. 1 AIG beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermag. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.
Die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlägigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls
müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-501/2018 vom 13. Dezember 2019, Erw. 5.3, und C-2283/2010 vom 9. August 2011, Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliegt.
Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich allein. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem weiteren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Demnach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, inwieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner Ausreise am 16. September 2019 während rund 30 Jahren ununterbrochen hier auf. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer engen Beziehung zur Schweiz auszugehen, welche – vorbehaltlich der während des Aufenthalts erfolgten Integration – dafürspricht, ihm einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu attestieren. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer während dieser langen Aufenthaltsdauer integriert hat.
Der Voraufenthalt ist vorliegend sowohl qualitativ als auch quantitativ zu relativieren. Mit Blick auf die Integrationskriterien (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG) weist der Beschwerdeführer ein gravierendes Integrationsdefizit auf. Die Delinquenz des Beschwerdeführers erstreckt sich über viele Jahre und umfasst neben strassenverkehrsrechtlichen Verstössen auch wirtschaftsstrafrechtliche Delikte sowie Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren (vgl. vorne lit. A). Hinzu kommt eine erhebliche und langjährig aufgelaufene Schuldenlast (83 Verlustscheine über total Fr. 348'857.70). Insgesamt zeugt dies von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und einer ungenügenden wirtschaftlichen Integration.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Soweit er geltend macht, die Schulden und Verurteilungen seien weitgehend Folge seines gescheiterten Versuchs einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Delikte seien dem Bagatellbereich zuzuordnen, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. EE, Erw. II/5.3.3, act. 7 f.). Als Gesellschafter einer GmbH haftete er lediglich im Rahmen des Stammkapitals, weshalb die gegen ihn als Privatperson registrierten Verlustscheine nicht ohne Weiteres als blosse Geschäftsschulden der GmbH zu relativieren, sondern ihm persönlich anzulasten sind. Von Bagatelldelikten kann angesichts der Verurteilungen wegen Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte keine Rede sein; er schädigte damit in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer vorsätzlich die Gläubiger seiner Gesellschaft. Hinzu kommt, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht auf seine Geschäftstätigkeit beschränkt ist, sondern sich auch in weiteren Lebensbereichen zeigt, namentlich durch wiederholte strassenverkehrsrechtliche Verurteilungen.
Mit Blick auf die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers während seines rund 30-jährigen Voraufenthalts ist festzuhalten, dass er zwischen 2003 und 2015 insgesamt vier Unternehmen im Handelsregister eintragen liess. Seine selbständigen beruflichen Aktivitäten blieben dabei erfolglos. Die im Jahr 2015 gegründete GmbH wurde nach Kon-
kurseröffnung im Oktober 2019 im Handelsregister gelöscht. Die finanzielle Schieflage dieser letzten Gesellschaft zeichnete sich gemäss Strafbefehl vom 10. September 2019 bereits ein halbes Jahr nach der Geschäftsaufnahme ab (MI-act. 238). Gleichwohl wurde die Geschäftstätigkeit fortgeführt. Ob angesichts dieser Umstände von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gesprochen werden kann, erscheint äusserst fraglich. Soweit der Beschwerdeführer aus der raschen beruflichen Wiedereingliederung nach der Rückkehr einen Härtefall ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht dazu dient, eine Integration erst noch zu ermöglichen, sondern eine bereits vor der Ausreise fortgeschrittene Integration zu schützen.
Was die soziale Integration betrifft, werden besonders ausgeprägte Beziehungen, die für eine Verwurzelung in der Schweiz sprechen würden, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nur wenige Hinweise entnehmen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen kann er sich zwar auf Deutsch verständigen, es bestehen jedoch Verständnis- und Äusserungsschwierigkeiten (act. 8 mit Verweis auf MI-act. 477 f.). Auch die in den vorinstanzlichen Akten liegenden E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers an das MIKA deuten eher auf eine eingeschränkte schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache hin. Angesichts des rund 30-jährigen Voraufenthalts ist die sprachliche Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als eher mangelhaft zu würdigen (vgl. MI-act. 299 f., 308, 318, 320, 367, 418, 420 f., 437, 439, 455).
Die während des langen Voraufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte Integration spricht insgesamt nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
Auch die Familienverhältnisse erfordern keinen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Die Ehe wird seit Jahren nicht mehr gelebt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann das Verhältnis zu den volljährigen Kindern mittels Besuchsaufenthalten und moderner Kommunikationsmittel vom Ausland aus in hinreichender Weise gepflegt werden (vgl. EE, Erw. II/5.5, act. 8).
Hinsichtlich des minderjährigen Sohns trifft zwar zu, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz diesem die Möglichkeit böte, die Beziehung zu seinem Vater wieder aufzunehmen und zu intensivieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dieses Verhältnis sei von der Vor-
instanz stark untergewichtet worden und er würde bei Wegweisung seine Familie endgültig verlieren, vermag er damit nicht durchzudringen. Weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren hat er ernsthafte Bemühungen zur Intensivierung der Beziehung zu seinem Sohn nachgewiesen, und er hat sich seit seiner Rückkehr vor bald drei Jahren auch nicht in dessen Nähe niedergelassen. Unter diesen Umständen und mit Blick darauf, dass auch der jüngste Sohn des Beschwerdeführers bald volljährig wird, wirkt sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht entscheidrelevant auf die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles aus.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, finden sich weder in den Akten noch in den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte, wonach in dieser Hinsicht etwas für das Vorliegen eines Härtefalls sprechen würde (Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE; vgl. EE, Erw. II/5.8, act. 9).
Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat sind intakt (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Der Beschwerdeführer hat vor kurzer Zeit während fast vier Jahren in Sri Lanka gelebt und verfügt dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Dass seine Beziehungen und Kontakte zu Sri Lanka seit der Ausreise vollständig abgebrochen wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Im Gegenteil bestätigt der Umstand, dass er 2019 wegen eines Todesfalls in der Familie nach Sri Lanka reiste, eine fortbestehende enge Beziehung zum Heimatland. Dasselbe gilt mit Blick auf den Luzerner Polizeirapport vom Oktober 2023 (MI-act. 321 ff.). Der dort geschilderte Konflikt mit einem Geschädigten, der seinerseits einen Bezug zu Sri Lanka hat, belegt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz aktive Beziehungen nach Sri Lanka unterhält. Seine in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung dürfte er auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten können (vgl. EE, Erw. II/5.9, act. 9).
Andere härtefallbegründende Umstände sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer zwar lange Zeit in der Schweiz gelebt, sich hier aber nur unzureichend integriert hatte. Die familiären Verhältnisse wirken insgesamt nur noch für kurze Zeit bestenfalls leicht härtefallbegründend, gesundheitliche Gründe sind nicht ersichtlich und die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist intakt. Unter Würdigung der Gesamtumstände sind daher keine Gründe für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
Da weder die zeitlichen Voraussetzungen einer erleichterten Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erfüllt sind noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kann offenbleiben, ob einer Zulassung darüber hinaus auch ein überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers entgegenstünde (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Mit der vorgenommenen Härtefallprüfung ist in hinreichendem Mass sichergestellt worden, dass neben der Dauer des Auslandaufenthalts auch die Dauer des Voraufenthalts und frühere Integrationsleistungen berücksichtigt wurden.
Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. Liegt kein Härtefall vor, ist auch nicht zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.
Zu prüfen bleibt, ob sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt.
Hinsichtlich des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. EE, Erw. II/7.2, act. 9 f.). Wie bereits im Rahmen der Härtefallprüfung dargelegt, begründen weder die gerichtlich getrennte und nicht mehr gelebte Ehe noch das Verhältnis zu den volljährigen Kindern einen Anspruch aus Art. 8 EMRK (vgl. vorne Erw. II/4.2.2). Gleiches gilt hinsichtlich des minderjährigen Sohnes. Der Beschwerdeführer verfügt weder über das Sorgerecht noch hat er eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung nachgewiesen, und entsprechende Bemühungen zur Vertiefung der während Jahren vernachlässigten Beziehung wurden weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren belegt. Eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens fällt somit ausser Betracht.
Unter dem Aspekt des durch Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Privatlebens ergibt sich nichts anderes. Die Vorinstanz hat die massgebliche Rechtsprechung zutreffend zusammengefasst (vgl. EE, Erw. II/7.3.1, act. 10). Der Beschwerdeführer kann aus BGE 144 I 266 und der darin entwickelten Praxis, wonach nach rund zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalts regelmässig von besonders engen sozialen Beziehungen auszugehen ist, keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten. Wie bereits ausgeführt, betrifft diese Rechtsprechung die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines bestehenden Aufent-
haltsrechts, nicht aber dessen (Neu-)Begründung nach Erlöschen der Bewilligung (vgl. BGE 149 I 72, Erw. 2.1.3 mit Hinweisen). In solchen Fällen kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens nur bei besonders ausgeprägter Integration in Betracht (BGE 149 I 207, Erw. 5.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2025 vom 20. Oktober 2025, Erw. 2.4 mit Hinweisen).
Eine solche liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, weist er trotz seines langen Voraufenthalts gravierende Integrationsdefizite auf (vgl. EE, Erw. II/7.3, act. 10). Dass in seinem Fall eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz vorliegt, wurde weder dargetan noch ist eine solche ersichtlich (vgl. vorne Erw. II/4.2.2). Ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens fällt damit ausser Betracht.
Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (EE, Erw. II/10; act. 11). Eine individuelle Verfolgungssituation wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sodann lässt die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar erscheinen, zumal die Krise die gesamte sri-lankische Bevölkerung betrifft und an der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5550/2021 und D-9321/2025 vom 2. März 2026, Erw. 14.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka offenbar über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. MI-act. 466), das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein dürfte. Weiter beweist gerade der jahrelange Aufenthalt in seiner Heimat nach der Rückkehr, dass ihm die Wiedereingliederung in Sri Lanka möglich und zumutbar ist, wenngleich er selbst seine Zukunft inzwischen nicht mehr dort verortet.
Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen und es sind weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt noch liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2025 zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 21. April 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William