Revision denied because no new grounds were raised

WBE.2022.84Verwaltungsgericht / 2. Kammer17.05.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A taxpayer who had failed to file his 2019 tax return sought revision of a confirmed fine and then appealed the special tax court's refusal to revise its earlier judgment. The Administrative Court held that revision was barred because the applicant merely repeated arguments already raised and definitively decided in the ordinary proceedings. It also upheld the denial of free legal aid, finding the request hopeless. The appeal was dismissed in full, and the appellant was ordered to pay the appellate costs of CHF 496; no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 201 Abs. 2 StG; revision is inadmissible where the applicant merely reiterates arguments already adjudicated in the ordinary proceedings and seeks to reopen a matter decided on the merits. Revision is not a substitute for an unsuccessful appeal. A request for free legal aid under § 34 Abs. 1 VRPG must be denied where the intended proceeding is devoid of prospects of success. If the appeal fails, the appellant bears the court costs pursuant to § 189 Abs. 1 StG and § 31 Abs. 2 VRPG; party compensation is excluded absent statutory basis (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2022.84 / or / we (3-RV.2021.125) Art. 25

Urteil vom17. Mai 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Ruth

Beschwerdeführer A._____

gegen

Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Revisionsverfahren betreffend Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 (Strafbefehl Nr. 2019/2347; Ordnungsbusse)

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. Januar 2022

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A.

1.

Nachdem A. es unterliess, dem Gemeindesteueramt X. für das Jahr 2019 eine Steuererklärung einzureichen, mahnte ihn dieses mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erstmals. Mit Schreiben vom 12. August 2020 (A-Post Plus, zugestellt am 13. August 2020) wurde A. ein letztes Mal gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2019 innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen. Er wurde zudem auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen aufmerksam gemacht. A. reichte auch auf diese letzte Mahnung hin keine Steuererklärung 2019 ein.

2.

Gestützt auf den Bussenantrag des Gemeindesteueramts X. erliess das Kantonale Steueramt (KStA), Sektion Bezug, am 7. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Busse wurde auf Fr. 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von Fr. 100.00) festgesetzt.

3.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Oktober 2020, worauf das KStA, Sektion Bezug, am 29. Januar 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Anklage erhob und die Bestrafung von A. im Sinne des Strafbefehls beantragte.

4.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verurteilte A. mit Urteil vom 16. März 2021 wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 50.00.

5.

Auf eine Beschwerde von A. trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2021 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. Mit Urteil 2C_550/2021 vom 8. Juli 2021 trat auch das Bundesgericht auf die von A. eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.

B.

1.

Am 2. August 2021 stellte A. beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020 welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterleitete.

2.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 20. Januar 2022:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt.

2.

Das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 wird abgelehnt.

3.

Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, zu bezahlen.

C.

1.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Revision des den Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 bestätigenden Urteils des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. März 2021.

2.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Beschwerdeantworten wurden nicht eingeholt.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 und § 204 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

2.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 45 Abs. 1 VRPG).

II.

1.

1.1.

Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen hat.

1.2.

Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht sinngemäss vor, im vorinstanzlichen Entscheid werde zwar zutreffend festgehalten, dass er sich auf Revisionsgründe berufe, die er bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die erkennenden Behörden hätten diese erheblichen Tatsachen aber ausser Acht gelassen.

1.3.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, in seinem Urteil vom 16. März 2021 mit seinen Einwänden, die mit der im Revisionsverfahren vorgebrachten Begründung inhaltlich übereinstimmen, materiell auseinandergesetzt und diese für unbegründet erachtet hatte. Dass sich die Rechtsmittelinstanzen (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) in der Folge nicht materiell mit seinen Vorbringen beschäftigt haben, liegt dabei einzig im vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht vormals nicht geleisteten Kostenvorschuss begründet. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch nichts anderes geltend macht, als er dies bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren tat und das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die betreffende Streitsache in materieller Hinsicht abschliessend abgeurteilt hat. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde folglich zurecht erkannt, dass eine Revision unter diesen Umständen aufgrund von § 201 Abs. 2 StG ausgeschlossen ist.

2.

Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm aus dem ordentlichen Rechtsmittelverfahren bzw. dem dort ergangenen Rekursentscheid vom 16. März 2021 bereits hätte bewusst sein müssen, aus welchen Gründen seine Einwände als unbegründet erachtet werden. Ein Revisionsgesuch, welches in materieller Hinsicht nicht über die Rechtsschriften im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hinaus geht, muss – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – als aussichtslos gelten, was zur

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt (§ 34 Abs. 1 VRPG).

3.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift vom 25. Februar 2022 keinen expliziten Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ein solches wäre denn auch aus denselben Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos zu erachten (vgl. vorne Erw. II/2), womit ein entsprechendes Gesuch ebenfalls abgewiesen werden müsste.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 96.00, gesamthaft Fr. 496.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung

Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Ruth

Schlagwörter

revisiontax returnprocedural dutiesfree legal aidhopeless appealcoststax fine

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request against the special tax court judgment was admissible despite raising only arguments already decided in the ordinary proceedings.

Extrahierter Entscheid

Revision was excluded because the request repeated arguments already examined and finally decided in the ordinary proceedings.

Extrahierte Begründung

The special tax court had already dealt with the same objections on the merits; revision cannot be used to relitigate issues already conclusively adjudicated under § 201(2) StG.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid in the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the revision request was hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the request added nothing beyond the earlier submissions and had no prospects of success, the precondition of non-frivolousness was lacking under § 34(1) VRPG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the special tax court's revision decision should succeed.

Extrahierter Entscheid

The appeal was wholly unfounded and was dismissed.

Extrahierte Begründung

Because the revision was properly refused and legal aid denied, no basis existed to overturn the lower court decision.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appellate proceedings and whether party costs are awarded.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs; no party costs are awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under the applicable tax and procedural rules.

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