No legal interest against zero tax assessment; legal aid refused

WBE.2022.77Verwaltungsgericht / 2. Kammer17.03.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer appealed a special administrative court decision that had upheld the tax commission’s non-entry ruling concerning her 2020 cantonal and communal taxes. The appellate court held that she lacked a legally protected interest because she had already been assessed on a taxable income of CHF 0, and granting tariff B would not change the tax burden for that year. It therefore dismissed the appeal insofar as it entered into it. The request for free legal aid was also denied as hopeless. Court costs of CHF 633 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG; Art. 29 Abs. 3 BV; standing and legal aid in tax appeal against a zero assessment. A taxpayer assessed at taxable income of CHF 0 lacks a legally protected interest to challenge the assessment where the requested amendment cannot improve the tax burden for the relevant period. In such circumstances, a challenge to the non-entry decision is untenable, because only the dispositive part of the assessment becomes final, not the underlying reasoning or findings (consid. II/2.1–2.2). A request for free legal aid must be refused where the proceedings are manifestly hopeless, i.e. where the chances of success are clearly outweighed by the risks of failure (consid. III/2.2–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2022.77 / or / wm (3-RV.2021.162) Art. 16

Urteil vom 17. März 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruth

Beschwerdeführerin A._____

gegen

Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Gemeinderat X._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. Januar 2022

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Die Steuerkommission X. veranlagte A. (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Verfügung vom 25. Juni 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00. Der Veranlagung wurde der Tarif A zugrunde gelegt und es wurde eine Feuerwehrsteuer von Fr. 30.00 erhoben.

B. Auf eine gegen die Steuerveranlagung 2020 erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 28. September 2021 nicht ein.

C. Den Einspracheentscheid vom 28. September 2021 zog die Steuerpflichtige an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, welches am 20. Januar 2022 entschied:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten der Rekurrentin unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

D.

1.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2022 (Postaufgabe 21. Februar 2022) stellte die Steuerpflichtige folgende Anträge:

1.

Aufhebung Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 betreffend Veranlagung 2020 inklusive Regress der Kosten.

2.

Gewährung des reduzierten Tarifs B (Familientarif).

3.

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 23. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Beschwerdeantworten wurden nicht eingeholt.

3.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 klärte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dahingehend auf, dass es ihre Beschwerde als aussichtslos erachte, ihr aber die Möglichkeit eingeräumt werde, ihr Rechtsmittel bis zum 9. März 2022 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Innert Frist ging keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin ein.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheides (richtig: Rekursentscheides) vom 20. Januar 2022 sowie die Besteuerung mit dem Tarif B. Da sich der angefochtene Entscheid einzig mit der Frage befasst, ob die Steuerkommission X. auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zurecht nicht eingetreten ist, ist auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entsprechend beschränkt. In der Beschwerde müsste folglich beantragt werden, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Steuerkommission X. sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 23. Juli 2021 einzutreten. Obwohl der Laienbeschwerde kein derart formulierter Antrag entnommen werden kann, wird unter Berücksichtigung der Begründung deutlich, dass die Beschwerdeführerin

ein Eintreten der Einsprachebehörde sowie deren Auseinandersetzung mit den materiell-rechtlichen Fragen (insb. Gewährung Tarif B) erwirken möchte. Es rechtfertigt sich deshalb, von zulässigen Beschwerdeanträgen auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.

Da sich vorliegend, wie erwähnt, nur die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens durch die Steuerkommission X. stellt, ist auf die materielle Rechtslage betreffend die Veranlagung der Beschwerdeführerin nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2018 vom 20. November 2018, Erw. 2.5). Die Beschwerde ist somit unbeachtlich, soweit sie Ausführungen zur Sache selbst (Steuerveranlagung 2020) enthält. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Steuerkommission X. angewiesen, auf die Einsprache einzutreten.

3.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 45 Abs. 1 VRPG; siehe dazu auch nachstehend Erw. III./2.3).

II.

1.

Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Steuerkommission X. am 28. September 2021 zurecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

2.

2.1.

Die Befugnis zur Beschwerde- oder Rekurserhebung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird. In Ausnahmefällen kann ein schutzwürdiges Interesse auch in einer Höherveranlagung bestehen, beispielsweise, wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die steuerpflichtige Person dadurch ein Nachsteuerund Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (AGVE 2014 S. 293). Dagegen fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einem Rechtsschutzinteresse, wenn eine Steuerveranlagung auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.00 lautet (sog. Nullveranlagung), was daher rührt, dass lediglich das Dispositiv (Entscheidformel) der Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwächst, nicht aber die diesem zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1055/2020 vom 3. März 2021, Erw. 1.2.2.3 m.w.H.).

Vereinfacht ausgedrückt fehlt es der steuerpflichtigen Person, die zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00 veranlagt wurde, an einem schutzwürdigen Interesse, da eine noch tiefere bzw. negative Steuerschuld in der betreffenden Steuerperiode nicht möglich ist und die der Nullveranlagung zugrundeliegenden Faktoren nicht an der Rechtskraft teilhaben, womit sie in einer Folgeperiode auch wieder neu beurteilt und gegebenenfalls abweichend von der Vorperiode festgelegt werden können.

2.2.

Die Beschwerdeführerin wurde in der umstrittenen Steuerperiode (Kantons- und Gemeindesteuern 2020) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.00 veranlagt und musste demzufolge – abgesehen von der tarifunabhängigen Feuerwehrsteuer von Fr. 30.00 – keine Steuern bezahlen. Selbst wenn eine Besteuerung mit dem Tarif B gewährt würde, wäre dies ohne Auswirkung auf das steuerbare Einkommen und damit auch auf den für die Steuerperiode 2020 zu entrichtenden Steuerbetrag. Bei dieser Sachlage fehlt es der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss an einem Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz hat den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Steuerkommission X. folglich zurecht geschützt.

3.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 3). Ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, mittellos ist, kann gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

2.2.

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt

ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475, Erw. 2.2, und BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4, je m.w.H.; vgl. AGVE 1989, S. 282 f.).

2.3.

Vorliegend war umstritten, ob die Steuerkommission X. zurecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Sowohl in den vorinstanzlichen Entscheiden als auch im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 28. Februar 2022 wurde zuhanden der Beschwerdeführerin eingehend dargelegt, aus welchen Gründen auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden bzw. diese nicht materiell behandelt werden könne. Unter diesen Umständen ist eindeutig, dass die Chancen der Beschwerdeführerin, die ungeachtet des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2022 an ihrer Beschwerde festhielt, auf ein Obsiegen verschwindend klein und die Gewinnaussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren beträchtlich geringer waren. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen.

2.4.

Auch nach Ansicht der Vorinstanz fehlte es der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren "offensichtlich" an einem Rechtsschutzinteresse (angefochtener Entscheid, Erw. 5.2.3). Entsprechend hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abweisen müssen. Da es dem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt ist, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. reformatio in peius; § 199 Abs. 2 StG; § 48 Abs. 2 VRPG), bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 133.00, gesamthaft Fr. 633.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an:

die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung

Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. März 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Ruth

Schlagwörter

tax assessmentstandinglegal interestzero assessmenthopeless appealfree legal aidcourt costsnon-entry decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer had a legally protected interest to challenge a zero-tax assessment and seek tariff B

Extrahierter Entscheid

A taxpayer assessed at taxable income CHF 0 has no legally protected interest to challenge the assessment where tariff B would not change the taxable income or the tax due for that period.

Extrahierte Begründung

A zero assessment is not worsened by a lower tax request; only the dispositive part becomes final, not the underlying findings. Since no further reduction of the tax burden was possible, standing was lacking and the non-entry decision was correctly upheld.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appeal

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Given the clear absence of legal interest and the prior explanations by the lower courts and the appellate court, the prospects of success were far smaller than the risks of failure. The taxpayer would not have pursued the case if acting with her own funds.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party costs

Extrahierter Entscheid

The taxpayer must bear the appellate court costs and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings, and no circumstances justified an exception.

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