Late communal complaint against failure to submit credit vote

WBE.2021.425Verwaltungsgericht / 2. Kammer02.03.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Five residents acting under the name F. challenged a municipal council's failure to submit a project credit for a major road project to the municipal assembly. The cantonal Department of Economic Affairs and Home Affairs treated the filing as a communal complaint but declined to enter into it because the 10-day deadline had expired, counting from the appellants' earlier knowledge of the omission. The Administrative Court held that the complaint only raised a procedural defect, that F. lacked legal personality, and that the appellants had not shown timely filing. It therefore dismissed the appeal insofar as admissible and imposed costs of CHF 934 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

§ 106 Abs. 1 und 2 GG; Frist zur Gemeindebeschwerde gegen eine Unterlassung; die zehntägige Beschwerdefrist beginnt mit Kenntnis der beanstandeten Unterlassung. Wird die rechtzeitige Kenntnis vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, darf auf die Gemeindebeschwerde mangels Fristwahrung nicht eingetreten werden. Eine bloss faktische Bürgerinitiative ohne Rechtspersönlichkeit ist nicht selbst parteifähig; Beschwerdeführer sind die natürlichen Personen, welche die Eingabe unterzeichnen. Die Gemeindebeschwerde ist auf Verfahrensfehler beschränkt und subsidiär gegenüber anderen Rechtsmitteln; materielle Fragen bleiben ausser Betracht (vgl. E. I/1–3, II/1–2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2021.425 / or / we (Nr. 78393/22.7) Art. 10

Urteil vom 2. März 2022

Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth

Beschwerdeführer 1 A._____

Beschwerdeführer 2 B._____

Beschwerdeführer 3 C._____

Beschwerdeführer 4 D._____

Beschwerdeführer 5 E._____

alle auftretend unter der Bezeichnung F._____

gegen

Gemeinderat X._____

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verpflichtungskredit Gemeinderat X._____ im Projekt Y.-Strasse K aaa

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. Oktober 2021

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Zur Verbesserung der Situation bei der seit langem überlasteten Hauptverkehrsachse K aaa Y.-Strasse, einer Kantonsstrasse, die innerorts durch die Gemeinde X. verläuft, wurde ein Betriebs- und Gestaltungskonzept ausgearbeitet und 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 29. Juni 2020 stimmte der Gemeinderat X. dem Bauprojekt und dem Kostenvoranschlag zu, wobei er seine Zustimmung zum Projekt mit einem Antrag um Reduktion des Kostenbeitrags der Gemeinde verband. Am 2. Dezember 2020 eröffnete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) das Anhörungsverfahren zum Bauprojekt.

B.

1.

Mit als Aufsichtsanzeige bezeichneter Eingabe vom 18. April 2021 beantragte der in X. wohnhafte Dr. A. namens einer als "F." bezeichneten Gruppierung, der Beschluss des Gemeinderats vom 29. Juni 2020 solle einer Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, nahm die Eingabe als Beschwerde und als Aufsichtsanzeige entgegen.

2.

Nachdem der Gemeinderat X. in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde deren Abweisung beantragt und Dr. A. in der Eingabe vom 18. April 2021 gestellten Antrag festgehalten hatte, trat das DVI, Gemeindeabteilung, am 19. Oktober 2021 auf die Gemeindebeschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dort wo – wie im vorliegenden Fall – eine Unterlassung (nämlich die fehlenden Unterbreitung des Kredits der Gemeindeversammlung) beanstandet werde, eine Gemeindebeschwerde innert 10 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen sei. Da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Januar 2021 von der infrage stehenden Beschlussfassung des Gemeinderats betreffend einen Verpflichtungskredit wüssten, sei die Frist von 10 Tagen für die Erhebung der Gemeindebeschwerde klar nicht eingehalten worden, weshalb auf die Gemeindebeschwerde nicht eingetreten werden könne.

Soweit das DVI, Gemeindeabteilung, die Eingabe vom 18. April 2021 als Aufsichtsanzeige entgegennahm, gab es dieser mit ebenfalls vom 19. Oktober 2021 datierendem Schreiben keine Folge und schrieb das Aufsichtsverfahren formlos von der Kontrolle ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Gemeinderat X. vor.

C.

1.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2021 gegen den Entscheid des DVI, Gemeindeabteilung, im Gemeindebeschwerdeverfahren beantragten Dr. A., B., C., D. und E., alle namens der Gruppierung "F.":

4.1.

Der Entscheid des DVI auf Nichteintreten zu unserer Beschwerde vom 18.4.2021 sei aufzuheben.

4.2.

Die Beschwerde sei zu behandeln.

4.3.

Der Beschluss für den Verpflichtungskredit im Projekt Y.-Strasse K aaa in der Höhe von CHF 10.36 Mio sei einer Einwohnergemeindeversammlung vorzulegen.

2.

Der Gemeinderat X. schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung; das DVI, Gemeindeabteilung, beantragte am 9. Dezember 2021, die Beschwerde abzuweisen.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I.

1.

Gemäss § 106 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (GG; SAR 171.100) können allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, von den Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden innert zehn Tagen mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde ist als formalisierte Aufsichtsbeschwerde nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§ 106 Abs. 2 GG; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1982, S. 497; AGVE 1999, S. 521 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, 1998, § 68 N 57 und § 59a N 34

FN 62). Die Gemeindebeschwerde ermöglicht somit nicht, eine Verletzung materiellen Rechts zu rügen; der Inhalt eines Erlasses (bzw. Aktes) kann gestützt auf § 106 GG nicht überprüft werden (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2009.141 vom 22. September 2009 E. I./3.; AGVE 1999, S. 521 f.; MERKER, a.a.O., § 68 Rz 57 mit Hinweis). Ausserdem gelangt die Gemeindebeschwerde nur zum Zug, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (Subsidiarität der Gemeindebeschwerde; vgl. z.B. Urteil WBE. 2019.41 vom 23. April 2019 Erw. 2.4 [Subsidiarität gegenüber der Abstimmungsbeschwerde]).

Hier hat die Vorinstanz die Eingabe vom 18. April 2021, mit der zur Hauptsache beanstandet wurde, der Gemeinderat habe die demokratischen Grundrechte der in der Einwohnergemeinde X. Stimmberechtigten verletzt, indem er, ohne seinen Beschluss vom 29. Juni 2020 der Gemeindeversammlung vorzulegen, entschieden habe, zu Recht als Gemeindebeschwerde behandelt, wurde doch damit ein Mangel im Verfahren gemäss § 106 Abs. 2 GG gerügt.

2.

Die Beschwerde wurde unter der Parteibezeichnung F., c/o Dr. A., Z.- Weg 19, X., eingereicht. Unter dieser Bezeichnung besteht kein Verein, sondern, wie sich aus dem Internetauftritt ergibt (vgl. https://www.F.-X..ch) lediglich eine aus natürlichen Personen bestehende Bürgerinitiative bzw. Arbeitsgruppe. Der F. fehlt damit die Rechtspersönlichkeit (welche etwa dann gegeben wäre, wenn sie sich als Verein konstituiert hätte, wofür indessen jegliche Hinweise fehlen). Dementsprechend ist als Beschwerdeführerin nicht etwa die F. zu betrachten. Vielmehr sind Beschwerdeführende die fünf natürlichen Personen, welche die Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterzeichnet haben.

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das DVI, Gemeindeabteilung, auf die Gemeindebeschwerde zurecht nicht eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage betreffend die Zulässigkeit des Vorgehens des Gemeinderats (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und das DVI, Gemeindeabteilung angewiesen, auf die Gemeindebeschwerde einzutreten.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer damit eine materielle Behandlung der Angelegenheit und der Sache nach auch eine Anweisung an den Gemeinderat verlangen, die Finanzierung des Projekts Hauptverkehrsachse K aaa Y.-Strasse, soweit diese durch die Einwohnergemeinde X. getragen werden soll, der Gemeindeversammlung vorzulegen.

II.

1.

Gemeindebeschwerde können gemäss § 106 Abs. 1 GG "innert 10 Tagen seit Veröffentlichung" des infrage stehenden allgemein verbindlichen Erlasses oder Verwaltungsakts, der nicht in persönliche Verhältnisse eingreift, erhoben werden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gilt diese Regelung für den Fall, dass eine Unterlassung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angefochten wird, sinngemäss, d.h. die Zehntagesfrist beginnt mit Kenntnis der entsprechenden Unterlassung.

1.1.

Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, die zehntägige Frist gemäss § 106 Abs. 1 GG sei hier nicht eingehalten: Die beanstandete Unterlassung datiere vom 29. Juni 2020. In der Eingabe vom 18. Juni 2021 werde sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten erst seit Januar 2021, mit Veröffentlichung des Anhörungsberichts des BVU, Kenntnis von der Unterlassung des Gemeinderats erhalten. Damit sei mit der am 18. April 2021 erhobenen Beschwerde die Zehntagesfrist von § 106 Abs. 1 GG klar nicht eingehalten, weshalb auf die Eingabe als Gemeindebeschwerde nicht eingetreten werden könne.

1.2.

Während in der Eingabe vom 18. Juni 2021 noch ausgeführt wurde, F. bzw. die unter dieser Bezeichnung auftretenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hätten "erst seit Januar 2021, mit Veröffentlichung des Anhörungsberichtes zum Projekt Y.-Strasse K aaa des DVBU, Kenntnis", findet sich in der dem Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift lediglich der Hinweis, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hätten gar keine Kenntnisse über die gefällten Gemeinderatsbeschlüsse gehabt. Auch F. habe rein zufällig und erst viel später davon Kenntnis erhalten (Beschwerdeschrift, S. 2 Ziff. 3.1 am Ende).

2.

Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht geschweige denn nachgewiesen, dass die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – welche sich wiederum auf Angaben in der Eingabe vom 18. April 2021 stützen, wonach die Beschwerdeführer im Januar 2021 Kenntnis von der beanstandeten Unterlassung des Gemeinderats erlangt hätten – in tatsächlicher Hinsicht falsch sind. Auch aus der vagen Angabe der Beschwerdeführer, sie hätten "rein zufällig und erst viel später" Kenntnis von der Unterlassung des Gemeinderats erhalten, lässt sich nicht etwa ableiten, dass die Beschwerdeführer erst kurz (d.h. maximal 10 Tage) vor Einreichung der Eingabe vom 18. April 2021 (Kenntnis von der beanstandeten Unterlassung Kenntnis erhalten haben. Vielmehr sind sie mangels

anderer Angaben dabei zu behaften, dass sie ca. im Januar 2021 Kenntnis vom Beschluss des Gemeinderats erhielten, der denn auch im Anhörungsbericht (Anhörungsbericht, S. 20 unten) ausdrücklich erwähnt ist. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gemeindebeschwerde nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist 10 Tagen gemäss § 106 Abs. 1 GG eingereicht wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt, da es sich bei der gesetzlichen Beschwerdefrist um eine Gültigkeitsfrist handelt, d.h. mangels deren Einhaltung nicht auf eine Gemeindebeschwerde eingetreten werden darf, zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zumal die Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend machen, es habe bei einem oder mehreren von ihnen ein Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) vorgelegen.

III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG), wobei solidarische Haftung anzuordnen ist (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.00, gesamthaft Fr. 934.00, sind von den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung den Gemeinderat X.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 2. März 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Berger Ruth

Schlagwörter

communal complaintdeadlineomissionlegal personalitystandingnon-entrymunicipal assemblycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the communal complaint was filed within the 10-day deadline for challenging the alleged omission.

Extrahierter Entscheid

The appellants failed to show that they learned of the omission only within the 10 days before filing; the department could rely on knowledge in January 2021, so the deadline was missed.

Extrahierte Begründung

For complaints against an omission, the 10-day period starts with knowledge of the omission. The appellants did not prove any later knowledge and remained bound by their own earlier statements.

Kernrechtsfrage

Whether the group F. had legal personality and could appear as appellant.

Extrahierter Entscheid

F. was only an informal citizens' initiative or working group and had no legal personality; the appellants were the five natural persons who signed the filing.

Extrahierte Begründung

A party designation without organizational legal personality cannot substitute for the actual natural persons acting behind it.

Kernrechtsfrage

Whether the Department's non-entry decision should be set aside and the complaint examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The non-entry decision was upheld because the complaint was time-barred.

Extrahierte Begründung

The statutory filing period is a validity period; without compliance, the authority may not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

Costs of the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 934 were imposed jointly and severally on the appellants; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party, and no compensation is due where the appeal fails.

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