Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.338/ nb /jb (DVIRD.21.12) Art.17 Urteil vom 14.Februar 2022 BesetzungVerwaltungsrichterinBauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerdeführer A._____ vertreten durchlic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse49, Postfach, 8021Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,Postfach,5001Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres,Frey-Herosé-Strasse12, 5001Aarau GegenstandBeschwerdeverfahrenbetreffendEntzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom14.Juni 2021
A.
A., geboren am[...]1973, erwarb den Führerausweis der KategorieB (Personenwagen)am [...]2016. Ihm gegenüber wurdenbisherfolgende Administrativmassnahmenausgesprochen: 29.09.2016Verwarnung (Geschwindigkeitsüberschreitung)
Mit Verfügung vom 14.Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis vonA.für vier Monate ab dem 12.März 2021 bis und mit dem 11.Juli 2021. Zur Begründung führtedas Strassenverkehrsamtim Wesentlichen aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art.16cSVG Rechtsüberholenauf Autobahn Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Distanz ca. 1'200m, Geschwindigkeit ca.95-100km/h, Abstand 8-maximal 12m, in Sekunden: 0.46) Begangen am: 23.Juni 2020 in Dättwil, Autobahn A1 (gemäss rechtskräftigem Strafbefehl derStaatsanwaltschaft Baden vom 11.September 2020). B.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14.Januar 2021 liessA., vertreten durch lic.iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, mit Eingabe vom 15.Februar 2021 beim Departement Volkswirtschaftund Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: DieVerfügung vom 14.Januar 2021sei aufzuhebenund die Entzugsdauer sei auf 3 Monate festzusetzen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen(zzgl. MwSt.) zuLasten des Beschwerdegegners.
Am 14.Juni 2021entschied das DVI:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
DerBeschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.1'000.00sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr.145.80, zusammen Fr.1'145.80, zu bezahlen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C.
Gegen den ihmam 30.Juli 2021während den Gerichtsferienzugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch lic.iur. Yann Moor, mit Eingabe vom 14.September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben undfolgende Anträge stellen: DerEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 14.Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl.MwSt.) der Staatskasse.
Am 1.Oktober 2021 gingen die von der Staatsanwaltschaft Baden angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 23.Juni 2020 beim Verwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 1.Oktober 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Aktenund erstattete die Beschwerdeantwort, worin es untergrundsätzlichemVerweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die vollumfänglicheAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.
Mit Eingabe vom 12.Oktober 2021 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl.§7Abs.1 und2des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6.Dezember 2011[GOG;SAR155.200]).
I.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§54 Abs.1 desGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4.Dezember 2007[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR271.200]).Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§50Abs.2 VRPG i.V.m. §9 Abs.1 und §10 Abs.1 lit.d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10.April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgerichtist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist-und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
Ist–wie hier–der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht–im Rahmen der Beschwerdeanträge–die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§55 Abs.1 und Abs.3 lit.c VRPG). II.
Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichenfolgender Sachverhaltzugrunde (angefochtener Entscheid, Erw.II/2): Der Beschwerdeführer fuhr am23.Juni2020in Dättwil AG, Autobahn A1, um ca.13.50Uhr, mitseinem Motorrad auf dem Überholstreifen und schwenkte, nachdem er auf die Polizei mit neutralemDienstfahrzeug aufgeschlossen war, auf dem Gemeindegebiet Baden-Dättwil nach rechts auf denNormalstreifen aus und erhöhte sogleich die Geschwindigkeit sukzessiv. Er fuhr rechts vorbei undbog wiederauf den Überholstreifen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Badenvom11.September2020). Im Anschluss daran fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1, Fahrbahn ZH, auf dem Überholstreifen während einer Distanz von ca. 1'200Meter, bei einer Geschwindigkeit von ca.95-100km/h und einem geschätzten Abstand von lediglich8-maximal12Meter hinter einem Personenwagen (vgl.rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom11.September2020).
Als Folge des Vorfalls vom 23.Juni 2020verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden denBeschwerdeführer mitStrafbefehlvom 11.September 2020wegen Verletzung desStrassenverkehrsgesetzesdurch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art.90Abs.2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 [SVG; SR741.01]) undwegenungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art.90Abs.2SVG) zu einer Geldstrafevon60Tagessätzen zu je Fr.80.00,bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von3Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.1'000.00.Dieser Strafbefehl erwuchsunangefochten in Rechtskraft.
Vorbemerkungsweiseist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlichan den im jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden ist.Der massgebliche Sachverhalt,wie ihn die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat,wird vom Beschwerdeführer nichtbestritten.Ebenso wenig bestreitet er die vom Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der groben Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwere Widerhandlung.Soweit desWeiterenersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführernicht, dass er infolge Rechtsüberholens auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine grobeVerkehrsregelverletzungbegangen hat.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14.September 2021bleibtjedoch unklar, ob der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Qualifikation des Strassenverkehrsamtes und der Vorinstanz als schwere Widerhandlung einverstanden ist.
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltsist die Verwaltungsbehörde grundsätzlichfrei, ausser die rechtliche Qualifikation hängestark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa,weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE124II103, Erw.1c/bb; 119Ib158, Erw.3c).Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie vom Betroffenen mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf-und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteile des Bundesgerichts1C_464/2020 vom 16.März 2021, Erw.2.2und1C_564/2019vom 28.Mai 2020, Erw.3.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Badenausschliesslich aufgrund der Akten im Strafbefehlsverfahren entschieden und der Beschwerdeführer
keine gerichtliche Beurteilung verlangt.Die StaatsanwaltschaftBadenhat –soweit aus den Akten ersichtlich–keine zusätzlichen Abklärungen getroffen, weshalb die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend bekannt. Die Verwaltungsbehördeistdeshalb in ihrer rechtlichen Beurteilung desvorliegendenFalles grundsätzlich frei.Die strafrechtliche Sanktionierunggibt somit nicht ohne Weiteres auch die anzuordnende Verwaltungsmassnahme vor.
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Strafbehördesteht für das Verwaltungsgerichtfest,dass der Beschwerdeführerinfolgeungenügenden Abstandsbeim Hintereinanderfahren Art.34 Abs.4 SVG und Art.12 Abs.1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.November 1962 (VRV; SR741.11)i.V.m. Art.90 Abs.2 SVGverletzt hat. Durch diesesVerhalten hat der Beschwerdeführeram23.Juni 2020unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung imSinne von Art.16c Abs.1 lit.aSVG begangen, wobei die Mindestentzugsdauer drei Monate beträgt (Art.16c Abs.2 lit.a SVG). Zusätzlich hat der Beschwerdeführeram23.Juni 2020 wegenRechtsüberholensauf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine weitere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.35 Abs.1 SVG und Art.36 Abs.5 VRV i.V.m. Art.90 Abs.2 SVGbegangen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholensebenfalls eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVGvorzuwerfen istund welche administrativrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren bzw. ob die Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat aufgrundder mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu Recht erfolgte.
Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art.16a–c SVG). Gemäss Art.16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs.1 lit.a).Eine schwereVerletzung begeht gemäss Art.16c SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt(Abs.1 lit.a). Esbedarf sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (Botschaftdes Bundesratszur Änderung desStrassenverkehrsgesetzes vom 31.März 1999,BBl1999 4462, S.4489). Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf subjektiver Seite verlangt der Tatbestand ein schweres Verschulden.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art.16cAbs.2 lit.aSVG).Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art.16b Abs.1 lit.a SVG).Sieist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet undliegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten(geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden)und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung(qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden)gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22.August 2019,Erw.3.1 und 1C_566/2018 vom 14.Mai 2019,Erw.2.1;je mit Hinweisen).Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monatentzogen (Art.16bAbs.2 lit.aSVG). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens.
In objektiver Hinsicht setzt Art.16c Abs.1 lit.a SVG eine durch Verletzung von Verkehrsregeln hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer voraus.NachderbundesgerichtlichenRechtsprechungist eine ernstliche Gefahr im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, wobeidie erhöhte abstrakte Gefahr die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung"voraussetzt(BGE123II37,Erw.1b).Dabei ist "ernstliche" Gefahr gleichbedeutend mit "grosser" Gefahr oder "schwerer" Gefährdung. Wie bei allen Widerhandlungstatbeständen nachArt.16aff.SVG ist die abstrakte Gefährdung massgebend.Das heisst, die Regelverletzung durch den Fahrzeugführer muss typischerweise–nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung–geeignet sein, eine ernstliche bzw. grosse konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Ernstlich ist die Gefahr dann, wenn in der hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation ein hohes Unfall-und Verletzungsrisiko besteht. Entscheidend ist dabei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung: Ist diese als hoch einzustufen, liegt ein sehrgefährliches Verhalten und damit eine ernstliche Gefahrfür die Sicherheit Dritterim Sinne vonArt.16c Abs.1 lit.a SVG vor (RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend:BSKSVG], N.8 zuArt.16c SVG).
Aus Art.35Abs.1 SVG wird dasVerbotdes Rechtsüberholens abgeleitet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um
eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stelltdabeieine erhöht abstrakte Gefährdung dar.Begründet wird diesmit der Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Lenker, die durch die von rechts nahenden Fahrzeuge hervorgerufen werden können, wie beispielsweise brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt werdenoder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten,auf die rechte Spur zu wechseln(BGE142IV93, Erw.3.2 mit Hinweisen;126IV192, Erw.3). Ausnahmenvom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen sind in Art.36 Abs.5VRVenthalten, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist.Das Rechtsüberholen durch Ausschwenkenund Wiedereinbiegen ist gemäss Art.36 Abs.5 Satz1 VRVausdrücklich untersagt.Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten(vgl.BGE126IV192, Erw.2a). Auch nach neuerer Rechtsprechung stelltdasRechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar. Präzisiert hat das Bundesgericht hingegenseine Definition von Kolonnenverkehr.Dazu führt es aus, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort(BGE142IV93, Erw.4.2.2).
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23.Juni 2020 infolgeRechtsüberholensauf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegeneine schwere Widerhandlunggemäss Art.16c SVG begangen hat.DieEinstufungals schwereWiderhandlungbegründetdie Vorinstanzim Wesentlichen damit, dassdas Überholmanöver des Beschwerdeführers aus einem klaren Ausschwenkenund Wiedereinbiegen bei flüssigem Verkehrbestanden habe, womit es sich nicht um einen Fall von passivemRechtsüberholen in dichtem Kolonnenverkehr handle. Stattdessen seider Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit (ca.80km/h) gefahren,habedas zivile Polizeifahrzeug auf der rechten Fahrbahnüber-
holtund kurz darauf die Geschwindigkeit sukzessiverhöht, um das Fahrzeug zu überholen.Danach seier auf einen langsamer fahrenden Verkehrsteilnehmer aufgefahren, sodass er anschliessend wieder auf den Überholstreifen gewechselt habe.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinicht relevant, dass dasÜberholmanöver bei guten Sichtverhältnissen, flüssigem Verkehr und trockenem Boden stattgefunden habe, da mögliche Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auf das unerwartete Überholmanöver des Beschwerdeführers weniger von den äusseren Bedingungen, sondern vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit dem sie eigentlich nicht hätten rechnen müssen,abhänge. Weiter sei–entgegen dem Einwanddes Beschwerdeführers–für die Annahme einerschweren Widerhandlung keine konkrete Gefährdung andererVerkehrsteilnehmer erforderlich. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügeeine erhöht abstrakte Gefährdung, wie sie beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässigzu bejahen sei.Diezweite Verfehlungdes Rechtsüberholens, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits für sich alleineeineschwere Widerhandlung darstelle, seisomit massnahmeverschärfend zu gewichten(angefochtener Entscheid, Erw.III/3c).
Zwar bestreitet der Beschwerdeführernicht explizitdas Vorliegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art.16c Abs.1 lit.a SVG, er bringt jedoch vor, dass die Verfehlung aufgrund des Rechtsüberholens insgesamt nur gering wiege. Dafür stellt sichder Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt,dass zum Zeitpunkt des besagten Vorfalls sehr gute äussereWitterungsbedingungen geherrscht hättenund sich das Ereignis tagsüber ereignet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass es sichnicht um einen Fall des Rechtsüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt habe. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei naturgemäss um einiges geringer, wenn ein Motorfahrrad ein solches Überholmanöver vornehme, da die Schädigungsgefahr eines Motorfahrrades erheblich geringerals diejenige eines Personen-oder gar Lastwagenssei. Ebenfalls nichtzuhören sei der Vorwand der Vorinstanz, wonach die möglichen Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer weniger von den äusseren Bedingungen als vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer abhänge, da die äusseren Bedingungen grossen Einfluss auf mögliche Fehlreaktionen hätten. So wäre bei schlechten Sicht-und Witterungsbedingungen viel eher eine Fehlreaktion und damit eine konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer denkbar, als es bei guten Sicht-und Witterungsbedingungen der Fall sei(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.5ff.).
Die Vorinstanzstützt sich betreffendVerkehrsgefährdungzu Recht aufdie ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts,wonachdas Rechtsüberholen auf der Autobahneine erhöht abstrakte Gefährdung darstelle.Zudem hält die Vorinstanz im angefochten Entscheidfest,dassentgegen dem Einwand desBeschwerdeführersfür die Annahme einer schweren Widerhandlungeine erhöhtabstrakte Gefährdunggenüge, wie sie gemäss Rechtsprechungbeim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmersei nicht erforderlich.Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, es liegekein Fall des Rechtüberholens mit einer konkreten Gefährdung der übrigenVerkehrsteilnehmer vor,nichts zu seinen Gunsten abzuleitenvermag. Wasden Einwand des Beschwerdeführers betreffenddieguten Sicht-und Witterungsbedingungenbetrifft, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, inwiefern dieseäusseren Bedingungenbeim Rechtsüberholen nichtim Vordergrund stehen, sondern vielmehr die möglichen Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit welchem sie nicht hätten rechnen müssen(vgl. angefochtener Entscheid, Erw.III/3c). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass dieerheblicheGefährdungder Verkehrssicherheitbeim Rechtsüberholen auf die Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.Dass dieSicht-und Witterungsbedingungen keine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Gefährdung durch Rechtsüberholen einnehmen, wird unter anderemdurch dasUrteil desBundesgerichts1C_201/2014 vom 20.Februar2015verdeutlicht,indem das Bundesgericht aufdasVorbringenbetreffendSichtund Witterungsbedingungennicht weiter einging und stattdessendiegefährlichenReaktionen des überholten Fahrzeuglenkersauf das überraschende Überholmanöverhervorhob.Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefährdung im vorliegenden Fall als weniger gravierend eingestuft werden könnte,indem das Rechtsüberholen von einem Motorrad vorgenommen wurde.GefährlicheFehlreaktionender anderen Fahrzeuglenkerauf der Autobahnkönnengenauso gut durch einrechtsüberholendes Motorrad ausgelöst werden. Soist beispielsweiseeinbrüskes Bremsendes überholten Fahrzeuglenkers nicht weniger wahrscheinlich, wenn er voneinemverbotenenÜberholmanöver einesMotorradsüberrascht wird,anstatt von einemrechts überholenden Personenwagen.Hinzu kommt,dass der Beschwerdeführerals Motorradfahrerdurch das unzulässige Rechtsüberholen nicht nur andere Fahrzeuglenker, sondern auch sich selbst gefährdet hat, indem durch mögliche Fehlreaktionender übrigen Verkehrsteilnehmer ein hohesUnfall-und Verletzungsrisiko bestand.Aus den genannten Gründen istin Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer erhöhten abstrakten Verkehrsgefährdungbzw.einer schweren Gefährdungauszugehen.
Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art.16ff. SVG setzt zudem ein Verschulden des Fahrzeugführers voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.12 Abs.2 und3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 [StGB; SR311.0]). Der Tatbestand gemäss Art.16c SVGsetztin subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigemHandeln mindestens grobe Fahrlässigkeitvoraus. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht(Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22.August 2019,Erw.3.3 mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gabderBeschwerdeführeranlässlich der polizeilichen Einvernahmean,ersei sich bewusst gewesen, dass er bei dieser Fahrweise (Rechtsüberholen) eine Gefahr geschaffen habe (vgl.Rapportder Kantonspolizei Aargau vom 23.Juni 2020, S.2).Damit hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest in Kauf genommen, was er imÜbrigennicht bestreitet.Das Verschulden wiegt demnach schwer.
Nach dem Gesagtenhat dieVorinstanz die Verletzung der Verkehrsregeln infolge Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahnzu Recht alsschwereWiderhandlungim Sinne von Art.16c Abs.1 lit.aSVG qualifiziert.
Weiter ist im vorliegenden BeschwerdeverfahreninsbesonderedieEntzugsdauerumstritten. Während die Vorinstanz die Entzugsdauer von vier
Monaten alsangemessenund sachlich gerechtfertigt erachtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Nachfolgend ist deshalb die Angemessenheit der verfügten Entzugsdauer zu prüfen.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus,dass das Hintereinanderfahrenmit ungenügendem Abstand auf einer Distanz von 1'200Metern mit einer Geschwindigkeit von ca. 95-100km/h undeinem Abstand von 8-12Meterdie schwerere der beiden Tathandlungen sei. Das Strassenverkehrsamt habe diese Handlung als schwere Widerhandlung im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG eingestuft, wasvom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittenwerde. Aufgrund des zuvor begangenen widerrechtlichen Überholmanövers habe das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer von drei auf vier Monate erhöht.Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers sei diesezweite Verfehlung(Rechtsüberholen auf der Autobahn)somit massnahmeverschärfend zu gewichten.Ferner sei gemäss Art.16 Abs.3 SVG auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal eine Widerhandlung gegen die Vorschriftendes Strassenverkehrsrechts begangen habe (Geschwindigkeitsüberschreitung), für welche er am 29.September 2016 verwarnt worden sei. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei somit leicht getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer ebenfalls zu berücksichtigen sei.Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittlicheFahrerauf seinen Führerausweisangewiesensei,könne mangelsderunzureichend dargelegten beruflichen Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden.In Würdigungsämtlicher Zumessungskriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips erachtet die Vorinstanz eineErhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monatealsangemessen und sachlich gerechtfertigt.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeim Wesentlichengeltend,dass die vorinstanzliche Handhabung desAsperationsprinzipseine Rechtsverletzung darstelle und die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers zwingend Eingang in die Gesamtwürdigung zu finden habe. Die Verfehlung des Rechtsüberholens wiege insgesamt nur gering.Zudemmüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass es sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle und somit um eine Handlungseinheit handle. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analogerAnwendungdesAsperationsprinzipsvon der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer vonvierMonaten festzusetzen. Auch sei die am 29.September 2016 ausgesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang und der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nicht als massnahmeschärfend zu qualifizieren. Darüber hinaussei
aufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführersbei Annahme einer viermonatigen Entzugsdauereine Reduktion der Entzugsdauer um einen Monat vorzunehmen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art.16Abs.3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der automobilistische Leumund sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer, welchevorliegend drei Monaten entspricht (Art.16c Abs.2 lit.a SVG),darfjedochnicht unterschritten werden.Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreichtwird (BGE128II173, Erw.4b;PHILIPPEWEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.Aufl.2015, N.28 zu Art.16 SVG).Den Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Ermessensspielraumzu (WEISSENBERGER, a.a.O., N.27 zu Art.16 SVG;Urteil des Bundesgerichts1C_320/2018 vom 14.Januar 2019, Erw.3.1).
Begeht ein Fahrzeuglenker mehrere Widerhandlungen und verwirklicht auf diese Weise mehrere Entzugsgründe, so findet für dieBemessung derEntzugsdauer Art.49 StGBanalogeAnwendung (BGE124II39, Erw.3b [zu Art.68 aStGB];WEISSENBERGER, a.a.O., N.12derVorbemerkungen zu Art.16a–cSVG).GemässArt.49 Abs.1 StGBverurteilt das Gericht einen Straftäter, welcher durcheine odermehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,zu derStrafe der schwersten Straftat und erhöht sieangemessen(Asperationsprinzip). Der Normzweck besteht darin, den Täter nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung zu beurteilen (BGE124II39, Erw.3c). Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN,in:Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.Aufl.2018,N.118c zu Art.49StGB). Für das nachfolgende Administrativverfahren bedeutet dies, dass nicht etwa für jede einzelne der begangenen Widerhandlungen eine Entzugsdauer festzusetzen ist. Vielmehr ist eine "Gesamtwürdigung" vorzunehmen und eine Gesamtmassnahme anzuordnen. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausweisentzugs ist von der schwersten Verfehlung auszugehen unter Beachtung derMindestentzugsdauer gemäss Art.16c Abs.2 lit.a SVG. Die weiteren Verkehrsregelverletzungen sindentsprechend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sanktionserhöhend zu gewichten (BGE124II39, Erw.3; 116Ib151, Erw.3c; WEISSENBERGER, a.a.O.,N.12 derVorbemerkungen zu Art.16a–cSVG).
Die Anwendung von Art.49StGBsetzt voraus, dass echte Konkurrenz vorliegt. Eine solche kann entfallen, wenn mehrere Einzelakte zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden(ACKERMANN,a.a.O.,N.21 zu Art.49 StGB).Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt(einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss)beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendesGeschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE133IV256, Erw.4.5.3; Urteil desBundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2.Oktober 2018, Erw.2.3).
Wie bereits ausgeführt, bringt derBeschwerdeführervor,die von der Vorinstanz vorgenommene Handhabung des Asperationsprinzipsstelleeine Rechtsverletzung dar.Es handle sichumzwei unmittelbar zeitlichzusammenhängende Vorfälle(Rechtsüberholen auf der Autobahn, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren)und somit um eine Handlungseinheit. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperationsprinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen(vgl.Verwaltungsgerichtsbeschwerde,N.4 und7).Diese Einwändedes Beschwerdeführers verfangen nicht. Zwar wurden die Verkehrsregelverletzungen vom Beschwerdeführer während derselben Fahrt unmittelbar nacheinander begangen, weshalb ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bejaht werden kann. Indem die Vorinstanz aber von mehreren Entzugsgründen ausgeht(vgl. angefochtener Entscheid, Erw.III/3a, 3c und 4), nimmt siean, es habe keineinheitlicher Willensakt vorgelegen und daher kein einheitliches Tatgeschehen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt und wieauchauf derVideoaufzeichnungder Kantonspolizei Aargauzu sehen ist,überholte der Beschwerdeführer die Polizei mit neutralem Dienstfahrzeug zuerst rechts und fuhr im Anschluss daran auf dem Überholstreifen mit ungenügendem Abstand hintereinem Personenwagen her.Aufder Videoaufzeichnung istersichtlich,dass der Beschwerdeführerim Anschluss an das verboteneRechtsüberholendieMöglichkeithatte mit genügendemAbstand hinter dem vorausfahrenden Personenwagen herzufahren.Demzufolge hätte der Beschwerdeführernachdem Überholmanöverproblemlos mitgenügendemAbstandweiterfahren können undentschied sichdaher neu, den Abstand nicht einzuhalten,weshalb kein einheitlicher Willensakt vorlag.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführersist sein Verhalten somit nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren.DerBeschwerdeführerverkennt, dass gemäss Rechtsprechungbei einer natürlichen Handlungseinheit die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte nichtallein entscheidend ist.
Vorliegendkommtdie Annahme einer die Anwendungvon Art.49 Abs.1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hatsomitmehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (Rechtsüberholen auf der Autobahn sowie ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren).Sowohl die Vorinstanz alsauch der Beschwerdeführer stufen das Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand als die schwerere der beiden Tathandlungen ein(angefochtener Entscheid, Erw.III/3b; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.7).Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG, welche isoliert betrachtet, zu einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von drei Monaten führt (Art.16c Abs.2 lit.aSVG).Indem der Beschwerdeführer zusätzlich eine weitereVerkehrsregelverletzung durchRechtsüberholenbegangen hat, welchein Übereinstimmung mit der Vorinstanzebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist (siehevorneErw.3.6), mussdie gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monatenin Anwendung des Asperationsprinzipszwingenderhöht werden. Der Beschwerdeführer geht deshalbfehl, wenn er annimmt, dass die beiden Verfehlungen isoliert betrachtet in analoger Anwendung des Asperationsprinzips nur eine Entzugsdauer von drei Monaten zur Folge haben dürfen(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.10).Vielmehrrechtfertigt sichbereits aufgrund der beiden begangenenschwerenWiderhandlungenin Anwendung des Asperationsprinzips–ungeachtet der weiteren Zumessungskriterien–eine Erhöhung derdreimonatigenMindestentzugsdauerauf vier Monate.Hierbei istzu berücksichtigen, dass die Erhöhung in der Regel monatsweiseerfolgt (vgl. BGE123II572, Erw.2c).
Neben der Anwendung des Asperationsprinzipsund derSchwereder begangenen Widerhandlungenbegründet die Vorinstanz die Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate mitdemleicht getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers(angefochtener Entscheid, Erw.III/3d und 4).Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer dessenBerücksichtigung, indem er geltend macht, die am 29.September2016ausgesprochene Verwarnunghabekeinen sachlichen Zusammenhangmitden vorliegenden Vorwürfen. Zudem nehme die Verwarnung keinen Einflussaufdie Kaskadenordnung in Art.16c Abs.2SVG und hätte auch im Rahmen einer leichten Widerhandlung des Beschwerdeführers aufgrund der bereits verstrichenen zwei Jahre keinen Führerausweisentzug zur Folge gehabt (Art.16a Abs.3 SVG). Folglich seidiedamals ausgesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.8).
Der Leumund als Motorfahrzeugführerstellt ein weiteres Bemessungskriterium im Rahmen der Gesamtwürdigung vonArt.16 Abs.3 SVG dar. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war.Administrativmassnahmen, die nicht wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriftenangeordnet worden sind, fallen ausser Betracht.Zu den Administrativmassnahmen, die im Sinne von Art.16 Abs.3 SVG massnahmeverschärfend wirken,zählen u.a. auch Verwarnungen (BERNHARDRÜTSCHE,in:BSKSVG, N.122f. zu Art.16 SVG). Ein ungetrübterautomobilistischer Leumundist lediglichAusgangspunkt fürdie "normale" Entzugsdauer (BGE122II21, Erw.1b).Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsdauer keine zeitlicheBegrenzung vor (RÜTSCHE, a.a.O., N.126 zu Art.16 SVG).
Entgegender Ansicht des Beschwerdeführersistsein automobilistischer Leumund im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen.Insbesonderezählen auch Verwarnungen zu den Administrativmassnahmen, welche nach Art.16 Abs.3 SVG massnahmeverschärfend wirken.Vorliegend ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers durch eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belastet. Für die Berücksichtigung dieser Verwarnung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführersnicht der sachliche Zusammenhang zu den aktuellen Verkehrsregelverletzungenentscheidend, sondern,dass er mit der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitungebenfalls eine Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.Zudem hilftder Hinweisauf die Kaskadenordnung in Art.16c Abs.2 SVGdem Beschwerdeführer nicht.Auch wenndie Verwarnungvorliegendkeinen Einfluss auf die Bestimmung der Mindestentzugsdauerhat, istsie unter dem Aspekt desautomobilistischen Leumundszweifelloszu berücksichtigen.Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den leicht getrübten Leumund des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung des automobilistischen Leumundsdes Beschwerdeführerseine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer um einen Monat aufgrund des Asperationsprinzipszwingend ist. DieErhöhung der Mindestentzugsdauer um lediglich einen Monat ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als mild zu beurteilen.Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§48 VRPG)erübrigt sichjedochdiePrüfung, ob eine höhereEntzugsdauerangemessenist.
Schliesslichist bei der Bemessung der Entzugsdauer die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen
(BGE128II285).Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer werden daher in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (RÜTSCHE, a.a.O., N.127 zu Art.16 SVG; BGE105Ib255, Erw.2b).Die blosse Angewiesenheit auf ein Fahrzeugzu Berufszwecken genügt dabei nicht, um eine Notwendigkeit imSinnevon Art.16 Abs.3 SVG darzutun.Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Fahrzeugführer in einem überdurchschnittlichenMasse der Benützung eines Fahrzeugs bedarf. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im Gegensatz zu Lenkern, die ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg und gelegentlich auch während der Arbeitszeit benützen, eine erhöhte Entzugsempfindlichkeit besteht. Eine ausgeprägte Angewiesenheit liegt vor, wenn die Berufsausübung durch den Ausweisentzug verunmöglicht (z.B. bei einem Taxichauffeur) oder zumindest in unzumutbarer Weise erschwert (z.B. bei erheblichen Erwerbseinbussen) wird. Je grösser die berufliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall ist, desto eher ist sie geeignet, eine Reduktion der Entzugsdauer zu bewirken (Aargauische Gerichts-und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S.198 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung derMassnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.So "gibt esnicht blossFahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind; vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h.es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist" (BGE123II572, Erw.2c). Deshalb ist zu berücksichtigen, in welchem Mass der betroffene Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärkerals andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist(RÜTSCHE, a.a.O., N.128 zu Art.16 SVG).
Die Vorinstanz erwogim angefochtenen Entscheid,der Beschwerdeführer gebe zwaran, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, führe jedoch nicht weiter aus, inwiefern dies der Fall sei. Auch habe er bei der Kurzbefragungdurchdie Polizei verweigert, Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zu machen. Der Einwand könne daher nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, Erw.III/3e).
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgerichtgeltend, dass er als Angestellter seinen Führerausweis
zwingend beruflich benötige, weshalb von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen sei. Daher sei,selbst bei einer nicht zu erwartenden Ahndung der zwei Fälle mit einem Ausweisentzug von vier Monaten, dieEntzugsdaueraufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers auf drei Monate zu reduzieren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.9).
Der Beschwerdeführer legt auch vor Verwaltungsgericht in keinerWeise dar, inwiefern er beruflich den Führerausweis zwingend benötigt. Damit bringt er nicht substantiiertvor, weshalberim Sinne der dargelegten Rechtsprechungaus beruflichen Gründen in besonderer Weise darauf angewiesen ist, ein Motorfahrzeug zu führen.Der Beschwerdeführer belässt es somit lediglich bei der Behauptung, dass erdenFührerausweisfür seinen Beruf zwingendbenötigt und daher von einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen sei.Selbst bei Verfahren, bei denen die Untersuchungsmaxime gilt,obliegt dem Beschwerdeführereine Mitwirkungspflicht, namentlich für Tatsachen, welche er besser kennt.In diesem Sinneentbindetdie Untersuchungsmaximeden Beschwerdeführernicht von der Substantiierungslast. Der Beschwerdeführer hätte imvorliegenden Beschwerdeverfahrentatbestands-und beweismässig darlegen müssen, weshalb dieberufliche Angewiesenheitunddie damit einhergehende Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist(vgl.MICHAELMERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9.Juli 1968[aVRPG], 1998,N.165 zu§38 aVRPG). Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.Zudem hätteder Beschwerdeführerim verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut Gelegenheitgehabt, darzulegenund zu beweisen, inwiefern er beruflich zwingendauf seinenFührerausweis angewiesen ist. Indem er dies unterlässt, ist er seinerMitwirkungspflichtgemäss §23 VRPG nicht nachgekommen,weshalbdarauf nicht weitereingegangen wird. Überdies hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass demBeschwerdeführerdie Möglichkeit gegeben wurde, durch den Nachweiseines erfolgreich besuchtenbfu-Kursesdie Entzugsdauer um einen Monat auf das gesetzlicheMinimumzureduzieren, wodurch er die Auswirkungen des Entzugs auf seinen beruflichen Alltag hätte minimieren können(angefochtener Entscheid, Erw.III/3e; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14.Januar 2021, S.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung derzweischwerwiegenden Verkehrsgefährdungenund desjeweilsschweren Verschuldens,des Asperationspinzips sowie des leicht getrübten automobilistischen Leumunds die Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von dreiMonaten auf eine Gesamtentzugsdauer von vier Monatenam untersten Rahmen dergesetzlichen Vorgabe und damitals sachlich gerechtfertigt und angemessen erscheint.Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§31 Abs.2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§32 Abs.2 VRPG). Das Verwaltungsgerichterkennt:
Die Beschwerdewird abgewiesen.
Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, denBeginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr.368.00, gesamthaft Fr.1'568.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt fürStrassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Baden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht,Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert30Tagenseit der Zustellung mitBeschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenbeimSchweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, angefochten werden. Die Frist steht still vom7.Tag vor bis und mit 7.Tag nach Ostern, vom 15.Juli bis und mit 15.August und vom 18.Dezember bis und mit 2.Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufeneUrkunden sind beizulegen (Art.82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht[Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR173.110] vom 17.Juni 2005). Aarau,14. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz:Gerichtsschreiberin: BauhoferBühler