Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.17 WBE.2021.22/ yh/ we Art.15 Urteilvom 26.Januar2021 BesetzungVerwaltungsrichterinBauhofer, Vorsitz VerwaltungsrichterClavadetscher Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Howald Beschwerdeführer A._____ Beiständin:C._____ GegenstandBeschwerdeverfahren betreffendfürsorgerische Unterbringung (Zwangsmedikation/Abweisung Wiedererwägungsgesuch) 1.Entscheid vonD., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, vom 4.Januar2021 2.Entscheid von Dr.med.F., Leitender Arzt, PDAG, vom 20.Januar2021
DasVerwaltungsgerichtentnimmt den Aktenund zieht in Erwägung: A.wurde mit Entscheid von Dr.med.G., mobile aerzteAG, vom 25.September2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Die vonA.gegen diesen Unterbringungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21.Oktober2020 ab (WBE.2020.357). Mit Entscheid vom 4.Januar2021 ordneteD., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, seitens der PDAG fürA.folgende Behandlung ohne Zustimmung an:
CLOPIXOL Depot Inj Lös initial 200 mg i.m. alle 14Tage (Dosis und Intervall kann je nach Klinik, Verträglichkeit und ggf. Spiegel bis 400 mg alle 14Tage i.m. angepasst werden)
In den ersten 2 Wochen: CLOPIXOL ACUTARD Inj Lös-150 mg i.m.-alle 3Tage Die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wurde für eine Dauer von acht Wochen bis zum 1.März2021 angeordnet. Am 15.Januar2021 wurde dem Beschwerdeführer Clopixol Acutard, 150mg, i.m. verabreicht. Vorher wurde versucht, dem Beschwerdeführer Temesta i.v. zu verabreichen, wobei gemäss Klinikakten nur wenig verabreicht werden konnte. Mit Eingabe vom 17.Januar2021 (Eingang: 18.Januar2021) erhobA. (nachfolgend: Beschwerdeführer)aufgrund der Zwangsmedikation vom 15.Januar2021 sinngemässBeschwerde gegen den Zwangsmedikationsentscheid vom 4.Januar2021. GemässArt.439Abs.1Ziff.4 i.V.m.Abs.2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember1907 (ZGB;SR210)kanngegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehnTagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden, wobei die Post-bzw. Faxaufgabe bei der Beurteilung der Fristwahrung massgebend ist. Vorliegend ordneteD., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, die Zwangsmedikation am 4.Januar2021 an. Auf die Beschwerde vom 17.Januar
2021gegen den Zwangsmedikationsentscheid vom 4.Januar2021kann deshalbzufolgeFristablaufs nicht eingetreten werden(WBE.2021.17). Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird (vgl.BGE143 III 337E.2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl nochweitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, bestehtgemässder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen; dies analog dem Entlassungsgesuch bei einer verspäteten Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.410 vom 2.Dezember2020E.8). Mit Instruktionsverfügung vom 19.Januar2021wurde die Eingabe des Beschwerdeführersvom 17.Januar2021anden zuständigen KaderarztD., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, zur umgehendenBehandlung als Wiedererwägungsgesuch betreffend seinen Entscheid vom 4.Januar2021 überwiesen. Überdies wurdein der Instruktionsverfügungdie Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde gegen eine allfällige Abweisung des Wiedererwägungsgesuchswurdenverschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der PDAG zur Einreichung eines schriftlichen Berichts sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.Dr.med.K.wurde als sachverständige Person zur Begutachtung bestimmt und es wurde auf den 26.Januar2021 zu einer delegierten Videoanhörung durch die Verfahrensleiterin vorgeladen. Am20.Januar2021wies Dr.med.F., Leitender Arzt, PDAG,dassinngemässeWiedererwägungsgesuchdes Beschwerdeführers ab. Mit Eingabe vom 21.Januar2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchsdurch Dr.med.F., Leitender Arzt, PDAG,vom20.Januar2021. Der von Dr.med.F., Leitender Arzt,M., Oberärztin, undN., fallführende Psychologin, gezeichnete Bericht der PDAG vom 19.Januar2021 ging am 22.Januar2021 ein.
Am 25.Januar2021 entschied die zuständige OberärztinM., Dipl.Ärztin, dass der Beschwerdeführer(disziplinarisch)aus der Klinik entlassenwerde (vgl. den am 26.Januar2021 übermittelten Entlassungsentscheid vom 25.Januar2021 inkl. Anordnung der Nachbetreuung vom 25.Januar 2021).
Zur Beschwerde ist befugt, wer einschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat.Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen nahe liegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an derAufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. An einem aktuellen Interesse fehlt es der betroffenen Person, wenn die Behandlung ohne Zustimmung abgeschlossen/beendet ist und die betroffene Person in der Zwischenzeit wieder aus der Einrichtung entlassen bzw. die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde (vgl.Verfügung des Bundesgerichts 5A_485/2013 vom 30.Juli2013E.2.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung rechtfertigen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegender grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (virtuelles Interesse, vgl.OLIVERGUILLOD, in:ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPHHÄFELI/AUDREYLEUBA/MARTINSTETTLER[Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013,Art.439 ZGBN19; DANIELROSCH, in:DANIELROSCH/ANDREABÜCHLER/DOMINIQUEJAKOB [Hrsg.] Erwachsenenschutzrecht, 2.Auflage, Basel 2015,Art.439 ZGB N6, je mit weiteren Hinweisen, insb. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Nachdem der Beschwerdeführer am 25.Januar2021 aus der Klinik entlassen wurde,entfaltetder Zwangsmedikationsentscheid vom 4.Januar2021 keine Wirkung mehr.Es sindauchkeine Anhaltspunkte für einvirtuelles Interesse an der Beschwerdeersichtlich,weshalbdas Beschwerdeverfahren gegenden Entscheid betreffenddieAbweisung des WiedererwägungsgesuchsdurchDr.med.F.am20.Januar2021infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos gewordenund folglich als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreibenist(Art.450f ZGB i.V.m.Art.242
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.Dezember2008 [ZPO; SR272])(WBE.2021.22). Gestützt auf§37Abs.3lit.b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27.Juni2017 (EGZGB;SAR210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: Auf die Beschwerde gegen den Zwangsmedikationsentscheid vonD., Dipl.Arzt, Leitender Arzt, PDAG, vom 4.Januar2021 wird nicht eingetreten (WBE.2021.17). Die Beschwerde gegen den Entscheidvon Dr.med.F., Leitender Arzt, PDAG, vom 20.Januar2021 betreffend Wiedererwägung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (WBE.2021.22). Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG Mitteilung an: dieBeiständin:C. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert30Tagenseit Zustellung mit derBeschwerde in Zivilsachenbeim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7.Tagvor bis und mit 7.Tagnach Ostern, vom 15.Julibis und mit 15.Augustund vom 18.Dezemberbis und mit 2.Ja-
nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss dasBegehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sindbeizulegen (Art.72ff.des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17.Juni2005). Aarau,26.Januar2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz:Gerichtsschreiberin: i.V.i.V. BauhoferHowald