No forfeiture of tax claim after premature pension capital assessment

WBE.2019.112Verwaltungsgericht / 2. Kammer04.07.2019Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tax authorities appealed a decision holding that the special tax on a pension capital withdrawal could no longer be assessed because the assessment had been made before the taxpayer filed the 2013 tax return. The court held that there was no forfeiture of the tax claim. If the authority was not already aware, and could not obviously have known, that the claimed withdrawal ground was absent, it may assess the special tax based on the reported capital payment and later revisit the assessment once the ordinary tax proceedings reveal the true facts. The appeal was partially allowed and the matter remitted for further proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StHG; § 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG: Eine bereits ergangene Jahressteuerveranlagung auf einer Kapitalleistung schliesst die nachträgliche Berücksichtigung eines fehlenden Barauszahlungsgrundes nicht aus, sofern der Steuerbehörde die Nichtverwirklichung des geltend gemachten Bezugsgrundes bei Erlass der Veranlagung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Kennt die Behörde den fehlenden Grund bereits oder hätte sie ihn bei pflichtgemässer Betrachtung erkennen müssen, fällt eine Revision ausser Betracht. Solange das Fehlen eines Auszahlungsgrundes nicht offensichtlich ist, darf die Behörde auf die Steuermeldung abstellen und ohne weitere Abklärungen veranlagen; die spätere ordentliche Veranlagung kann Anlass zur revisionsweisen Anpassung geben (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

2019 Steuern und Abgaben 79 ten Umständen erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ist nicht ersichtlich. Die Sicherstellungsverfügung ist somit auch verhältnismässig.

9 Steuerrecht Keine Verwirkung des Besteuerungsanspruchs betreffend zu Unrecht erfolgte Kapitalzahlung aus 2. Säule, wenn Veranlagung betreffend Kapitalzahlung vor Einreichen der Steuererklärung (in welcher Auszahlungsgrund behauptet wurde, der nicht vorliegt) vorgenommen wurde. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. Juli 2019, in Sachen KStA und Gemeinderat X. gegen G. (WBE.2019.112). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Das Bundesgericht hat die Möglichkeit einer Revision der Veranlagung, mit welcher eine Jahressteuer auf einer Kapitalleistung festgesetzt wird, in einem Fall verneint, in dem der Steuerpflichtige von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einer Anstellung bei einer von ihm beherrschten GmbH gewechselt und der Steuerbehörde gegenüber nie erklärt hatte, er nehme eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt war der Steuerbehörde bei Vornahme der Veranlagung betreffend die Kapitalleistung bekannt, dass der Steuerpflichtige keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Damit beruhte die Veranlagung der Jahressteuer nicht auf der Unkenntnis der Steuerbehörde von der Nichtverwirklichung des Auszahlungsgrunds (Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG),

80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 sondern auf einem Subsumtionsirrtum bzw. auf einem rechtlichen Irrtum der Steuerbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.4.2 und 2.4.5.3). Auch wenn die Möglichkeit einer Revision der Veranlagung einer Jahressteuer von Amtes wegen bei Bekanntwerden der fehlenden Voraussetzungen für den Bezug des Vorsorgeguthabens bejaht wird, fällt damit eine Revision stets ausser Betracht, wenn der Steuerbehörde dieser Umstand bei Vornahme der Jahressteuerveranlagung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StHG und § 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG).

2.2.

Ein solcher Fall liegt hier indessen offensichtlich nicht vor. Der vorliegende Fall, bei dem der Kapitalbezug am 7. November 2013 gemeldet wurde, die Veranlagung der Kapitalleistung am 20. November 2014 erfolgte und die Steuererklärung 2013 erst am 5. Januar 2015 eingereicht wurde, ist vielmehr in tatsächlicher Hinsicht weithin mit dem vom Bundesgericht im Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, bei dem die Auszahlung der Kapitalleistung am 30. November 2003 erfolgte, die Jahressteuer am 18. Februar 2004 veranlagt wurde und die Steuerpflichtigen die Steuererklärung am 4. März 2004 einreichten. In dieser Situation erklärte das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Jahressteuerveranlagung rechtskräftig sei und der Besteuerung der Freizügigkeitsleistung zusammen mit dem übrigen Einkommen im Rahmen der ordentlichen Veranlagung entgegenstehe, ausdrücklich als unbehelflich, weil die Veranlagungsbehörde wegen Entdeckung einer erheblichen Tatsache revisionsweise auf die Veranlagung der Jahressteuer zurückkommen könne (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2). Auch hier wusste die Veranlagungsbehörde um das Fehlen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zumindest bis zur Einreichung der Steuererklärung 2013 am 5. Januar 2015, d.h. einem Zeitpunkt, wo die Veranlagung der Jahressteuer vom 20. November 2014 bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sein dürfte bzw. deren Rechtskraft unmittelbar bevorstand, nichts. Einer Revision dieser Veranlagung im Anschluss an das mit der ordentlichen Veranlagung definitiv (und

2019 Steuern und Abgaben 81 damit auch erst definitiv bekannt) werdende Fehlen eines Barauszahlungsgrunds gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG steht damit nichts entgegen. Damit steht die Jahressteuerveranlagung aber auch der Vornahme der ordentlichen Veranlagung unter Hinzurechnung des zu Unrecht erfolgten Bezugs des Vorsorgeguthabens nicht entgegen. Es geht zu weit, wenn die Vorinstanz in den fehlenden Nachforschungen der Steuerkommission über das allfällige Fehlen des mit der Meldung über Kapitalleistungen deklarierten Auszahlungsgrunds der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde erblicken will. Solange für die Steuerbehörde nicht offensichtlich erkennbar ist, dass es an einem Auszahlungsgrund fehlt, darf sie sich vielmehr auf die Steuermeldung verlassen und ohne weitere Untersuchungen eine Jahressteuerveranlagung vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Begründung. Der angefochtene Entscheid steht nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Angelegenheit ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen – insbesondere zur Untersuchung, ob der Auszahlungsgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verwirklicht ist – ans Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen.

10 Grundstückschätzung Kognition des Verwaltungsgerichts (E. I./2.) Berücksichtigung einer im Zusammenhang mit der Erschliessung vorzunehmenden Bachöffnung (E. II./2.3.) Feststellung bundesrechtswidrig tiefer Schätzwerte (E. II./2.5.) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. November 2019, in Sachen F. gegen KStA und Stadtrat Q. (WBE.2019.167).

Schlagwörter

tax assessmentpension withdrawalrevisionforfeitureordinary taxationburden of inquiry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax claim was forfeited or the assessment was barred because the annual tax on the pension capital withdrawal was assessed before the ordinary tax return was filed.

Extrahierter Entscheid

No forfeiture occurred; the assessment could be revised once it became definitively known that the stated withdrawal ground did not exist.

Extrahierte Begründung

The tax authority may rely on the reported capital payment and assess the special tax without further inquiry unless the absence of a withdrawal ground is already obvious. Here the authority learned of the lack of a valid withdrawal ground only later through the ordinary assessment process, so the prior assessment did not prevent correction.

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