Recusal duty in municipal assembly votes on infrastructure renewals

WBE.2018.52Verwaltungsgericht / 2. Kammer14.06.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged municipal assembly votes on credits for renewing a road and related utility lines, arguing that a councillor and her children should have recused themselves under § 25 GG. The court held that recusal rules in municipal assemblies must be construed narrowly and apply only to clearly covered persons and situations. For projects involving the renewal of existing roads and utility infrastructure, rather than first-time development, § 25 GG does not apply even if private interests are affected. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 25 GG; Ausstandspflicht in der Gemeindeversammlung bei Sachgeschäften betreffend Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen; die Ausstandsregeln sind wegen ihrer Einschränkung politischer Mitwirkungsrechte restriktiv auszulegen. Sie erfassen nur die im Gesetz klar bezeichneten Personen und nur den Vorgang des Verlassens des Lokals vor der Abstimmung; während Beratung und Diskussion bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Auf Traktanden über die Erneuerung bestehender Strassen-, Wasser- oder Abwasseranlagen samt Finanzierung findet § 25 GG grundsätzlich keine Anwendung, selbst wenn einzelne Stimmberechtigte durch das Geschäft direkt betroffen sein können (E. 5.2–5.5).

Gesamter Gesetzestext

2018 Wahlen und Abstimmungen 273 26 Ausstand Tragweite der Ausstandspflicht bei Sachgeschäften in einer Gemeindeversammlung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Juni 2018, in Sachen B. gegen Gemeinde X. und DVI (WBE.2018.52). Aus den Erwägungen

5.

5.1.

Selbst wenn sich die Teilnahme von Gemeinderätin C. und ihren beiden Kindern an den fraglichen Abstimmungen auf deren Ergebnisse tatsächlich ausgewirkt hätte oder möglicherweise hätte auswirken können, wäre der vorliegenden Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden.

5.2.

Da Ausstandsvorschriften wie § 25 GG immer eine Einschränkung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten bedeuten, sind sie restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Personen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich sodann nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen; während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte (AGVE 2013, S. 526; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).

5.3.

5.3.1.

Wie bereits erwähnt, ging es an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 unter Traktandum 4 um einen Verpflichtungskredit von Fr. 281'000.00 für die Sanierung der A.Strasse yy-zz samt Werkleitungen und unter Traktandum 5 um einen Verpflichtungskredit von Fr. 372'000.00 für die Sanierung des gemeindeeigenen Teilstücks der D.Strasse samt Werkleitungen. Gemäss

274 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 den Ausführungen in der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 dienen diese Projekte, welche auf der Strassenzustandserfassung, der Werterhaltungsplanung sowie der generellen Entwässerungsplanung basieren, der Instandstellung von Teilabschnitten bestehender Strassen und der darin liegenden Werkleitungen. Auf den fraglichen Abschnitten der A.Strasse und der D.Strasse befinden sich die Wasser- und Kanalisationsleitungen in einem schlechten Zustand, weshalb sie mitsamt den dazugehörigen Schiebern bzw. Schächten ersetzt werden müssen. Ausserdem müssen die gesamte Fundation, die Randabschlüsse und der Belag der Strassen zustandsbedingt erneuert werden. Im technischen Bericht betreffend die Erneuerung der A.Strasse yy-zz wurde festgehalten, dass die A.Strasse Unebenheiten, Absenkungen, Risse und Belagsschäden aufweist. Gleiches wurde im technischen Bericht betreffend die Erneuerung der D.Strasse ausgeführt. Damit geht es bei beiden Projekten lediglich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Erschliessung.

5.3.2.

§ 25 Abs. 1 GG führt nicht bei jedem Geschäft mit finanziellen Konsequenzen für einzelne Stimmberechtigte dazu, dass diese und ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, ihre Eltern und ihre Kinder mit deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in den Ausstand treten müssen. Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.). Nicht anwendbar ist § 25 GG insbesondere bei Traktanden betreffend Erschliessungsprojekte der Gemeinde und deren Finanzierung (AGVE 1980, S. 500). Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es – wie im vorliegenden Fall – nicht um die erstmalige Erschliessung von Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschliessungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen, geht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Ausstandsregeln bei Gemeindeversammlungen von der Natur der politischen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).

2018 Wahlen und Abstimmungen 275 Selbst wenn die unter den Traktanden 4 und 5 vorgelegten Geschäfte für Gemeinderätin C. direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen hätten, hätten sie und ihre beiden Kinder deshalb nicht aufgrund von § 25 Abs. 1 GG in den Ausstand treten müssen. Daran ändert nichts, dass Gemeinderätin C., deren Liegenschaft A.Strasse yy (Parzelle yyy) auf der Ostseite an die D.Strasse grenzt, über einen über die D.Strasse erreichbaren Autoabstellplatz mit Rasengittersteinen verfügt und dort einen Autounterstand erstellen sowie zusätzliche Rasengittersteine legen will.

5.4.

Aus dem Umstand, dass in den Unterlagen zur Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 unter dem Titel "Allgemeine Rechte des Stimmbürgers" auf die Ausstandspflicht gemäss § 25 Abs. 1 GG hingewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass Gemeinderätin C. und ihre beiden Kinder an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. Juni 2017 das Versammlungslokal vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 jeweils hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, vor jeder Gemeindeversammlung in allgemeiner Weise auf die Ausstandspflicht von § 25 GG hinzuweisen. Es genügt, wenn dies vor den Abstimmungen geschieht, bei denen die Ausstandspflicht in Frage steht.

5.5.

Demnach ist festzuhalten, dass Gemeinderätin C. und ihre beiden Kinder nicht verpflichtet waren, vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 in den Ausstand zu treten. Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

2018 Einbürgerung 277 VIII. Einbürgerung

27 Einbürgerung Frage, wann eine straffällig gewordene Bürgerrechtsbewerberin ein Einbürgerungsgesuch stellen kann Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. März 2018, in Sachen B. gegen Einbürgerungskommission des Grossen Rats (WBE.2017.437). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Vorliegend ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des KBüG in Verbindung mit jenen des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in ihrer Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt und am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a, b und e KBüG; Art. 14 lit. a und b aBüG). Materiell-rechtlicher Gegenstand der Beschwerde ist allein, ob und für wie lange das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d und § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [BüG] vom 20. Juni 2014) der Einbürgerung der Beschwerdeführerin im Weg steht, nachdem sie mit Strafbefehl vom 9. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – zum jetzigen Zeitpunkt – das Kantonsbürgerrecht zuzusichern ist,

Schlagwörter

recusalmunicipal assemblyvoting rightsinfrastructure renewalrestrictive interpretationprivate interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 25 GG required Gemeinderätin C. and her children to leave the municipal assembly before the votes on the road-renewal credits.

Extrahierter Entscheid

No. Recusal rules are to be interpreted restrictively and do not apply to municipal assembly business concerning the renewal of existing infrastructure and its financing.

Extrahierte Begründung

The projects were merely restorations of existing road and utility infrastructure, not first-time development. Longstanding practice excludes recusal for municipal infrastructure and financing items, and political rights at municipal assemblies limit recusal duties to clearly covered persons and only for leaving the room before the vote.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed because the councillor had a personal and financial interest in the projects.

Extrahierter Entscheid

No. Even assuming direct, specific consequences for the councillor, the nature of the business did not trigger § 25 GG.

Extrahierte Begründung

The decisive factor was the category of the municipal business, not merely the existence of private interests or possible effects on nearby property.

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