Wrong procurement procedure must be corrected ex officio

WBE.2018.416Verwaltungsgericht / 3. Kammer03.12.2018Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court held that the municipality had wrongly used an invitation procedure for engineering services whose estimated value, fixed at CHF 309,840 before the tender, exceeded the threshold for that procedure. Because the correct procedure would have been an open or selective procedure with prior public publication, the award to D. AG was unlawful and had to be annulled. The court stressed that selecting a procedurally incorrect procurement method is a serious defect that must be reviewed ex officio, even if not raised by the parties.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2 BGBM; § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b SubmD: Wahl der falschen Verfahrensart im öffentlichen Beschaffungswesen; massgebend ist der vor der Ausschreibung nach sachlichen Kriterien zuverlässig geschätzte Auftragswert, nicht das spätere Angebot. Wird bei Dienstleistungen der Schwellenwert für das Einladungsverfahren überschritten, ist ein offenes oder selektives Verfahren mit vorgängiger öffentlicher Ausschreibung erforderlich. Die unrichtige Wahl der Verfahrensart stellt einen schweren Rechtsmangel dar, der von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, auch wenn er nicht gerügt wird und selbst gegen den Willen des Beschwerdeführers (consid. 2.1–2.3).

Gesamter Gesetzestext

2018 Submissionen 261

23 Wahl der Verfahrensart Bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart handelt es sich um einen schwerwiegenden Rechtsmangel, der auch zu berücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Dezember 2018, in Sachen A. GmbH gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2018.416). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Nach Art. 5 Abs. 2 BGBM sorgen die Kantone und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben dafür, dass die Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten sowie die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich publiziert werden. Diesem Auftrag ist der Kanton Aargau nachgekommen, indem in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SubmD vorgesehen ist, dass im offenen oder selektiven Verfahren zu vergebende öffentliche Aufträge öffentlich auszuschreiben sind (§ 12 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 SubmD). Gemäss § 8 Abs. 1 SubmD sind Aufträge dann im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes Fr. 500'000.00 (lit. a) bzw. bei Lieferungen, Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes Fr. 250'000.00 (lit. b) erreicht (AGVE 2001, S. 313 f.; 1997, S. 344). Nach § 8 Abs. 2 SubmD sind Aufträge im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes Fr. 300'000.00 (lit. a), bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes Fr. 150'000.00 (lit. b) bzw. bei Lieferungen Fr. 100'000.00 (lit. c) übersteigt. § 8 Abs. 3 SubmD re-

262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 gelt schliesslich die Fälle, in denen ein Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart um einen derart schweren Rechtsmangel, dass er auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers (AGVE 2001, S. 313; 1997, S. 343 f.; VGE vom 8. Oktober 2014 [WBE.2014.187], S. 9; VGE vom 21. Februar 2014 [WBE.2013.547], S. 14; VGE vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.327], S. 5 f.; VGE vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.429], S. 6 f.; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 337).

2.2.

Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits die Art des zu vergebenden Auftrags (Bauauftrag, Lieferung, Dienstleistung) und anderseits der Wert des konkreten Auftrags bzw. das Auftragsvolumen. Massgebend ist der vor der Ausschreibung geschätzte Auftragswert und nicht der Wert des später bei der Vergabe berücksichtigten Angebots. Die Vergabestelle hat somit vorgängig der Ausschreibung des Auftrags eine Schätzung der mutmasslichen Auftragssumme nach sachlichen Kriterien und aufgrund allfälliger Erfahrungswerte vorzunehmen. Es hat sich dabei um eine zuverlässige und sorgfältige Schätzung zu handeln. Insbesondere darf dabei, um die Bestimmungen über die Schwellenwerte einzuhalten, nicht zu knapp kalkuliert werden; die Behörde hat sich eher an die obere Bandbreite der Schätzung zu halten (AGVE 2008, S. 197; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 323 ff.). Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung des Auftragswerts nicht berücksichtigt (§ 8 Abs. 5 SubmD; AGVE 2008, S. 197).

2.3.

Nach Angaben der Vergabestelle wurde "das Gesamtvolumen für den BKP 292.0 Bauingenieur Holzbau, [...] im Vorfeld der Erstellung der Unternehmerliste und vor Versand der Offertanfragen vom planenden Büro C. AG ermittelt und mit insgesamt

2018 Submissionen 263 Fr. 309'840.00 eingesetzt. Gestützt auf die Gesamtsumme hat der Gemeinderat das Einladungsverfahren gemäss § 8, Ziffer 2) Submissionsdekret vorgesehen". Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags übersteigt somit den Schwellenwert von Fr. 250'000.00, bis zu dem bei Dienstleistungen ein Einladungsverfahren zulässig ist (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 lit. b SubmD) deutlich, was die Vergabestelle offenbar übersehen hat. Die Vergabe der Fachplanerleistungen für BKP 292.0 Bauingenieur Holzbau hätte deshalb nach Wahl der Vergabestelle im offenen oder allenfalls im selektiven Verfahren erfolgen müssen, was in beiden Fällen eine vorgängige öffentliche Ausschreibung vorausgesetzt hätte (§ 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SubmD). Das durchgeführte Einladungsverfahren ist klarerweise dekretswidrig. Daran ändert auch nichts, dass der Zuschlag nur für die (Teil-)Phasen 31 – 33 erteilt worden ist. Zu offerieren und damit Gegenstand der Submission waren gemäss den Ausschreibungsunterlagen die (Teil-)Phasen 31 Vorprojekt, 32 Bauprojekt, 33 Baubewilligungsverfahren, 41 Ausschreibung, 51 Ausführungsplanung, 52 Ausführung, 53 Inbetriebnahme, Abschluss (Leistungsanteil 100 %). Aus diesem Grund ist der an die D. AG erteilte Zuschlag aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Es wird Sache der Vergabestelle sein, den Auftrag in einem den Vorschriften des Submissionsdekrets entsprechenden Verfahren neu zu vergeben.

2018 Sozialhilfe 265 VI. Sozialhilfe

24 Sozialhilfe; Rückerstattung Die materielle Hilfe, welche während eines Beschäftigungsprogramms ausgerichtet wurde, unterliegt nicht der Rückerstattung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. September 2018, in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.157). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf § 30 Abs. 2 SPV sei die materielle Hilfe, welche während des Beschäftigungsprogramms beim Verein C. gewährt wurde, rückerstattungspflichtig. Würden einer unterstützten Person während eines Beschäftigungsprogramms über die ordentliche Sozialhilfe hinaus keine zusätzlichen Leistungen ausgerichtet, liege kein echter Lohn vor. Auch wenn ein Programmanbieter bloss als Zahlstelle für die materielle Hilfe fungiere, könne nicht von einem Lohn gesprochen werden. Die Vorinstanz habe die Ausnahmebestimmung von § 30 Abs. 2 SPV extensiv angewendet. Ein Lohn im Sinne von § 30 Abs. 2 SPV liege beispielsweise dann vor, wenn das Entgelt im Rahmen eines Teillohn-Programmes verdient und als eigene Mittel angerechnet werde. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, es liege ein Widerspruch zum Bundessozialversicherungsrecht vor: Nach der Revision von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG könnten mit Beschäftigungsprogrammen bei der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich keine Rahmenfristen mehr generiert werden. Schliesslich beschneide

Schlagwörter

procurementprocurement procedurethreshold valuepublic tenderex officio reviewinvitation procedureaward annulment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the invitation procedure was lawful for the planned procurement value.

Extrahierter Entscheid

No. For the estimated value and the type of services, an open or at least selective procedure with prior public notice was required.

Extrahierte Begründung

The relevant value is the pre-tender estimated contract value, not the later accepted bid. The municipality's estimate of CHF 309,840 clearly exceeded the CHF 250,000 threshold for invitation procedures for services. The procedure chosen was therefore contrary to the procurement decree.

Kernrechtsfrage

Whether the award to D. AG had to be annulled despite the appellant's objections focused on other points.

Extrahierter Entscheid

Yes. The wrong choice of procedure is a serious legal defect that must be considered ex officio, even if not specifically raised and even against the appellant's wishes.

Extrahierte Begründung

The court reiterated its settled case law that an incorrect procurement procedure is a grave defect requiring intervention on appeal without a corresponding complaint.

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