Social assistance reduction and existential minimum for young adults

WBE.2018.285Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.02.2019Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungsgericht upheld the municipal social assistance calculation in principle. It accepted an 18% reduction of the basic living amount because the applicant lived in a furnished emergency room and did not incur several ordinary expense items. It also confirmed that a 20-year-old young adult living in his own household was only entitled to the 20% reduced young-adult basic amount, since he neither attended an integration-oriented training measure nor had adequate employment. The court further held that social assistance reductions must respect the existential minimum and may not, as a rule, fall below 70% of the standard basic need.

Omnilex-Regeste

§ 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2, B.4; reduction of the basic living amount in special housing situations and for young adults; a reduction is permissible only where concrete savings in individual expenditure items are clearly established. For young adults aged 18 to 25 living in their own household, the reduced basic amount applies absent vocational integration, adequate employment or child care duties. According to § 15 Abs. 1 and 2 SPV, reductions must generally be limited in time and may not, cumulatively, undercut the existential minimum of 70% of the ordinary basic need; heavier sanctions remain possible only under the stricter statutory regime of § 13b SPG (consid. 2.1 ff., 3).

Gesamter Gesetzestext

2019 Sozialhilfe 161 VIII. Sozialhilfe

23 Sozialhilfe; Bemessung der materiellen Hilfe

  • Reduktion des Grundbedarfs nach Massgabe einer besonderen Wohnform, bei der einzelne Ausgabenposten wegfallen (Erw. 2.1 f.)
  • Grundbedarf für junge Erwachsene, die in einem eigenen Haushalt leben (Erw. 2.3)
  • Existenzsicherung bei jungen Erwachsenen (Erw. 3) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.285). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Der Anspruch auf Sozialhilfe beinhaltet unter anderem die materielle Grundsicherung. Dazu gehört neben den anrechenbaren Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (vgl. die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien, 4. Auflage, April 2005, in der Fassung vom 1. Januar 2017, Kap. A.3, B.1). Im Grundbedarf sind sämtliche alltäglichen Verbrauchsaufwendungen von einkommensschwachen Haushalten enthalten; er stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2.

Der ordentliche Grundbedarf bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.2.2) Fr. 986.00 pro Monat. Im Einzelfall können jedoch Korrekturen des Grundbedarfs angezeigt sein, insbesondere wenn die unterstützte Person in einer

162 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 besonderen Wohnform lebt. Die Reduktion nach Massgabe der besonderen Wohnform setzt voraus, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse Einsparungen in Bezug auf einzelne Ausgabenposten des Grundbedarfs klar ausgewiesen und nachgewiesen sind (vgl. VGE vom 12. Dezember 2012 [WBE.2012.316], Erw. II/1.3.4). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum in einem möblierten Zimmer des Restaurants C. notuntergebracht. Der Gemeinderat hat den Grundbedarf um Ausgabepositionen reduziert, welche bei der Miete des möblierten Zimmers nicht anfielen (im Einzelnen: Energieverbrauch, Internetbenutzung, Radio- und Fernsehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel und Abfallsäcke). Insgesamt ergab sich eine Reduktion des Grundbedarfs um 18 %. Diese ist unter den Parteien unbestritten (für die Gewichtung der einzelnen Grundbedarfspositionen vgl. Handbuch Soziales, Kap. 7.1.2).

2.3.

Die SKOS-Richtlinien unterscheiden beim Grundbedarf für junge Erwachsene grundsätzlich zwischen denjenigen in Wohn- und Lebensgemeinschaften und denjenigen in Zweck-Wohngemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4). Im vorliegenden Fall anerkannte der Gemeinderat ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer aus zwingenden Gründen ausnahmsweise einen eigenen Haushalt führen durfte (vgl. SKOS-Richtlinien, B.4-2 und B.4-3). Bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die in einem eigenen Haushalt leben, wird der Grundbedarf um 20 % reduziert, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4; Handbuch Soziales, Kap. 7.1.5). Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitraum 20 Jahre alt und hatte bereits zuvor seine Lehrstelle verloren. Daher hatte er lediglich Anspruch auf den um 20 % reduzierten Grundbedarf. Bei dieser Gruppe stehen Bildungs- und Integrationsmassnahmen im Fokus. Junge Erwachsene, die materiell unterstützt werden, sollen nicht besser gestellt werden als Gleichaltrige, die in

2019 Sozialhilfe 163 knappen finanziellen Verhältnissen leben und ihren Lebensunterhalt selber bestreiten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.4).

2.4.

Der Gemeinderat hat zusätzlich eine Verrechnung der materiellen Hilfe mit einer Rückforderung vorgenommen (im Zusammenhang mit nicht wahrgenommenen Terminen beim D.). Diese Verrechnung war in einem früheren Entscheid angeordnet worden. Der Bestand der Forderung und deren Verrechenbarkeit mit der materiellen Hilfe sind unter den Parteien unbestritten.

3.

3.1.

Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen (§ 15 Abs. 1 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, grundsätzlich nicht unterschritten werden (vgl. § 15 Abs. 2 SPV [in der Fassung bis 31. Dezember 2017]). Entsprechend dem Handbuch Sozialhilfe wird bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und in einer Zweck-Wohngemeinschaft der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbedarf aus berechnet (Kap. 11.2.1). Auch das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sieht vor, dass Kürzungen bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten und Wohngemeinschaften maximal 30 % des ordentlichen Grundbedarfs betragen dürfen und dieser daher nicht unter Fr. 690.00 gekürzt werden darf (vgl. Kap. 14.2.01). Diese Kürzungsgrenze ist auch für kumulierte Reduktionen und Kürzungen massgebend und darf daher grundsätzlich nicht unterschritten werden. Die im Gemeinderatsbeschluss gewährte materielle Hilfe beachtet die Existenzsicherung nicht. In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen gilt es zusätzlich festzuhalten, dass die beschriebene Richtlinie im Handbuch Soziales der Überzeugung Ausdruck gibt, dass – unabhängig vom Alter und der konkreten Wohnform – unterhalb der Grenze von 70 % des Grundbedarfs dauerhaft keine menschenwürdige Existenz möglich

164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 % gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere 30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Auflagen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immerhin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Weisungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit 1. Januar 2018]).

24 Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmissbrauch

  • Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
  • Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehender Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben erfolgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. August 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.158). Aus den Erwägungen

2.4.

2.4.1.

Der Beschwerdeführer tätigte nach seiner "Anmeldung" bei der Sozialhilfe vom 16. Mai 2016 folgende Barbezüge am Geldautomaten: Fr. 2'000.00 am 28. Mai 2016, Fr. 3'000.00 am 6. Juni 2016

Schlagwörter

social assistancebasic living amountyoung adultsexistential minimumspecial housingreductionset-off

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the basic living amount could be reduced because the recipient lived in a special housing arrangement with omitted expense items.

Extrahierter Entscheid

Yes, but only to the extent that concrete savings in individual expense items were clearly shown; the 18% reduction for the furnished room was accepted.

Extrahierte Begründung

A special housing form may justify a reduction when specific savings are demonstrably incurred, such as for energy, internet, media fees, newspapers, toiletries, cleaning products, and refuse bags.

Kernrechtsfrage

What basic living amount applies to a young adult living in his own household.

Extrahierter Entscheid

He was entitled only to the 20% reduced basic living amount applicable to young adults aged 18 to 25 living in their own household without vocational integration, adequate employment, or child care duties.

Extrahierte Begründung

For young adults, the focus is on education and integration; they should not be placed better than peers living in strained financial circumstances and supporting themselves.

Kernrechtsfrage

Whether the total reduction and set-off respected the existential minimum.

Extrahierter Entscheid

No; the assistance granted failed to respect the existential minimum because the cumulative reduction could not go below 70% of the standard basic living amount.

Extrahierte Begründung

Under the relevant rules, reductions are generally time-limited and the existential minimum is set at 70% of the SKOS basic need; cumulative reductions, including for bound expenses, may not normally drop below that threshold.

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