Recognition of out-of-canton notarial qualification and equal treatment

WBE.2017.521Verwaltungsgericht / 3. Kammer23.04.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau notarial commission refused to recognize the appellant’s Zug notarial qualification and demanded an additional local internship. The Verwaltungsgericht held that notarial activity is not protected by economic freedom and that the Free Movement of Persons Agreement does not govern the profession of notary. Nevertheless, equal treatment under Art. 8(1) BV limits cantonal discretion: when the practical training requirements in the home canton are fulfilled and the applicant has long professional experience, imposing an additional canton-specific internship without facilitation is unlawful.

Omnilex-Regeste

Art. 27 BV; Art. 8 Abs. 1 BV; no protection of notarial activity by economic freedom and no application of the FZA to the notary profession; cantonal authorities may examine equivalence of an out-of-canton notarial qualification, but the equality principle prohibits arbitrary or discriminatory refusal. Where the practical training requirements are already satisfied in the canton of origin, the canton may not deny recognition by imposing an additional profession-specific internship without granting facilitation; the decisive criterion remains objective equivalence of the qualifications, not territorial protectionism.

Gesamter Gesetzestext

2018 Anwalts- und Notariatsrecht 301 der ständigen Berufsausübung zuzuordnen, wenn die zwischenstaatliche Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz an mehr als 90 Tagen pro Jahr erfolgt (vgl. KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 27 N 3). Es wäre nicht schlüssig, die Eintragung vom Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung abhängig zu machen, welche vorgängig von den Migrationsbehörden zu erteilen wäre und ihrerseits eine (aufenthaltsrechtliche) Niederlassung voraussetzen würde. Das Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung würde die Möglichkeit einer Zweitkanzlei oder Geschäftsniederlassung faktisch ausschliessen. Diese Rechtsfolge wäre im Bereich der anwaltlichen Dienstleistungen, wo eine Erweiterung der Niederlassungsmöglichkeiten beabsichtigt ist, nicht gerechtfertigt. Die Urteile des Bundesgerichts vom 9. August 2004 (2A.536/2003), Erw. 3.2.2 und 4.1, und vom 19. Dezember 2011 (2C_694/2011), Erw. 4.4, dürfen daher nicht so verstanden werden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden der Eintrag in die öffentliche Liste für Angehörige von EU-Mitgliedstaaten eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz voraussetzen würde. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch, in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA eingetragen zu werden.

32 Anwaltsprüfung Instrumente wie Lösungsskizzen und Punkteschemen gewährleisten Transparenz und konkretisieren den Bewertungsmassstab bei der schriftlichen Prüfung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. April 2018, in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2017.521).

302 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 Aus den Erwägungen

6.

Abschliessend rechtfertigt sich folgender Hinweis: Bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungen können insbesondere Lösungsskizzen und Bewertungsschemen zusätzlich Transparenz gewährleisten (vgl. BVR 2012, S. 152, Erw. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011 [2D_11/2011], Erw. 4). Im Bereich nicht akademischer Fachprüfungen sind mitunter Lösungsschlüssel gebräuchlich (vgl. VGE vom 6. Oktober 2016 [WBE.2016.180], Erw. II/4). Bei universitären Examensleistungen ist der Einsatz von Punkterastern üblich, welche den Prüfenden und der Rechtsmittelinstanz die Vergleichbarkeit zwischen Prüfungsarbeit und Lösungsschema erleichtern (vgl. BVR 1999, S. 349, Erw. 3a mit Hinweisen). Musterlösungen und Punkteschemen ermöglichen in genereller Hinsicht eine rechtsgleiche Bewertung der Prüfungsarbeiten (vgl. BVR 2010, S. 49, Erw. 3.3.1). Auch bei schriftlichen Anwaltsprüfungen scheint der Einsatz von Instrumenten angezeigt, welche den Bewertungsmassstab konkretisieren. Dadurch wird dem Prüfungsexperten nicht etwa verunmöglicht, den Gesamteindruck in die Benotung einfliessen zu lassen oder im Einzelfall – abweichend vom vorgegebenen Schema – Zusatzpunkte zu vergeben oder Punktabzüge vorzunehmen. Sie helfen jedoch mit, dass sich die Bewertungen auf sachliche Gründe stützen sowie transparent, nachvollziehbar und rechtsgleich erfolgen. Gleichzeitig gewährleisten sie die Überprüfung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Im Hinblick auf mögliche weitere Beschwerdefälle empfiehlt es sich daher, den Korrekturen der schriftlichen Anwaltsprüfungen entsprechende Punkteschemen zu Grunde zu legen.

2018 Anwalts- und Notariatsrecht 303 33 Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar Die Notariatstätigkeit steht wegen ihrer Nähe zu staatlichen Aufgaben nicht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Das FZA gilt nicht für den Beruf des Notars, weshalb aus dem im BGMB statuierten Grundsatz, wonach Inländerdiskriminierungen zu vermeiden sind, nicht abgeleitet werden kann, das BGBM schreibe den Kantonen vor, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar anerkennen müssen. Auch mit Rücksicht auf das Diskriminierungsverbot dürfen die Kantone bei der Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar die Gleichwertigkeit der ausserkantonalen Notariatsprüfung beurteilen. Dabei ist allerdings das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten. Gibt es sachliche Gründe für die Verneinung der Gleichwertigkeit der ausserkantonalen Notariatsprüfung, darf die Anerkennung des ausserkantonalen Fähikgkeitsausweises verweigert werden. Es verletzt jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einer Inhaberin eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises mit langjähriger beruflicher Praxis als Notarin keine Erleichterungen bei der Ablegung einer ergänzenden Notariatsprüfung im Kanton Aargau gewährt werden und ein zusätzliches berufsspezifsches Praktikum im Kanton Aargau verlangt wird, obwohl die Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung im Herkunftskanton erfüllt sind. Aus den Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2018, in Sachen A. gegen Notariatskommission (WBE.2018.36). Aus den Erwägungen

1.

Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Anerkennung des zugerischen Fähigkeitsausweises als Notarin unter Zugrundelegung von § 8 Abs. 2 BeurG und § 8 Abs. 1 BeurV mit der Begründung, die Notariatsprüfung im Kanton Zug könne nicht als gleichwertig mit derjenigen im Kanton Aargau bezeichnet werden.

Schlagwörter

notarial qualificationequal treatmentrecognitioncantonal licensingequivalenceinternshipdiscrimination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an out-of-canton notarial qualification must be recognized in Aargau without an additional local internship.

Extrahierter Entscheid

The canton may assess equivalence of the external notarial examination, but equal treatment is violated if an experienced holder is denied any facilitation and is required to complete an additional profession-specific internship despite satisfying the practical training requirements in the canton of origin.

Extrahierte Begründung

Notarial activity is not protected by economic freedom; the Free Movement of Persons Agreement does not apply to notarial practice, so no entitlement follows from avoiding internal discrimination. However, Art. 8(1) BV requires equal treatment, and a refusal without any facilitation is unlawful where the practical training component is already met.

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