No declaratory decision on limited tax liability when tax liability exists

WBE.2017.490Verwaltungsgericht / 2. Kammer28.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged a decision finding only limited tax liability in Y. The appellate court held that, because tax liability in the canton was undisputed, no separate declaratory decision on the scope of liability was admissible or required. A prior declaratory ruling is only justified where the very existence of subjective tax liability is contested, such as in inter-cantonal double-taxation cases. The court therefore upheld the lower court's annulment of the tax commission's decision and the remittal for ordinary assessment.

Omnilex-Regeste

Art. 127 Abs. 3 BV; declaratory tax decisions; tax liability and its scope: a separate declaratory ruling is permissible only where the existence of subjective tax liability is itself disputed. If tax liability in the canton is undisputed and the controversy concerns merely whether liability is limited or unlimited, there is neither a federal- nor cantonal-law entitlement to a prior declaratory decision. The exceptional practice developed for inter-cantonal double taxation, allowing advance review of tax jurisdiction, does not extend to disputes about the extent of an already established tax obligation (consid. 1.1-1.2).

Gesamter Gesetzestext

2018 Steuern 77 II. Steuern

7 Feststellung Steuerpflicht Kein Anspruch auf Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn unstreitig mindestens eine beschränkte Steuerpflicht besteht Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2018, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2017.490). Aus den Erwägungen

1.

Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, ob die Steuerkommission Y. einen negativen Feststellungsentscheid betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers hätte fällen dürfen. Dabei ist es zum Ergebnis gelangt, dass in der hier vorliegenden Konstellation – unbestrittenes Bestehen einer Steuerpflicht, wobei einzig streitig ist, ob (nur) eine beschränkte oder eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht – kein Anlass für eine separate Feststellung der Steuerpflicht besteht. Dementsprechend hat das Spezialverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Veranlagung des Beschwerdeführers an die Steuerkommission Y. zurückgewiesen.

1.1.

Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 17. Juni 2009 (WBE.2008.328 = AGVE 2009, S. 137) festgehalten, ist das Verwaltungsgericht bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für den Erlass von Feststellungsentscheiden im kantonalen Steuerrecht hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Entscheide in Anlehnung an die insoweit sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts ebenfalls sehr zurückhaltend: In Veranlagungen sind über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftfähige Feststel-

78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 lungen ausgeschlossen. Ebenso sind selbstständige Feststellungsverfügungen im Steuerrecht, abgesehen vom Fall der Feststellung der Steuerpflicht, grundsätzlich ausgeschlossen. Nur aus zwingenden praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die Vorwegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein, obwohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestands noch nicht zu einer Veranlagung kommt. Nur für solche Sonderfälle behält die verwaltungsgerichtliche Praxis das Recht bzw. die Pflicht zum Erlass einer selbstständigen Feststellungsverfügung vor.

1.2.

Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2014 im Kanton Aargau steuerpflichtig war. Streitig ist einzig, ob er (nur) qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in Y.; § 17 Abs. 1 lit. b StG) der beschränkten Steuerpflicht oder qua Wohnsitz in Y. (§ 16 Abs. 1 StG) im Kanton Aargau der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Für interkantonale Verhältnisse hat das Bundesgericht mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV direkt, d.h. ohne dass es dafür einer weiteren gesetzlichen Grundlage im Bundes- oder kantonalen Recht bedürfte, einen Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage abgeleitet (BGE 137 I 273 Erw. 3.3.2 S. 278; Urteil des Bundesgerichts 2C_1025/2016 vom 14. November 2016 Erw. 3.2). Ist die Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bestritten, so kann und muss die kantonale Steuerverwaltung, die sich zur Besteuerung zuständig erachtet, in dieser Frage einen Feststellungentscheid erlassen, ehe sie das Veranlagungsverfahren fortsetzen kann. Zur Begründung dieser Praxis hat das Bundesgericht darauf verwiesen, dass derjenige, der die Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungsverbot bestreite, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden dürfe. Daher müsse dem zur Veranlagung Herangezogenen ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob er einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliegt.

2018 Steuern 79 Ein solcher Entscheid muss und darf aber nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche, d.h. der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht. Ist das Bestehen einer subjektiven Steuerpflicht ohnehin zu bejahen und lediglich noch streitig, ob eine der Steuerhoheit eines Kantons unterworfene Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Ein Vorentscheid betreffend den Umfang der subjektiven Steuerpflicht ist somit weder bundes- noch kantonalrechtlich geboten und, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch gar nicht zulässig (ebenso bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 31. Januar 1997 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2002 = StE 2003 B 92.51 Nr. 9; ausserdem PETER LOCHER, Kommentar DBG, I. Teil, Therwil 2004, Einführung zu Art. 3 ff. N 10 sowie MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, S. 256 § 20 Rz 9). Zu Recht hat die Vorinstanz daher den Feststellungsentscheid der Steuerkommission Y., wonach der Beschwerdeführer in Y. lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, aufgehoben und damit den Rekurs implizit teilweise gutgeheissen.

8 Liegenschaftsunterhaltskosten Keine Gewährung einer Liegenschaftenhändlerpauschale für Gemeinkosten am Hauptsteuerdomizil im Nebensteuerdomizil, wenn keine Kosten nachgewiesen sind bzw. sämtliche Kosten bereits im Liegenschaftskanton berücksichtigt wurden Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Juni 2018, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat Z. (WBE.2018.110).

Schlagwörter

tax liabilitydeclaratory decisionlimited tax liabilityunlimited tax liabilitytax jurisdictiondouble taxationremittal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a separate declaratory decision on unlimited tax liability is admissible when tax liability itself is undisputed and only its scope is contested.

Extrahierter Entscheid

No. A declaratory decision is only warranted where the existence of subjective tax liability is in doubt; if only the extent of that liability is disputed, neither federal nor cantonal law requires or allows a separate declaratory ruling.

Extrahierte Begründung

The court distinguished between the existence of tax liability and its scope. In inter-cantonal double taxation cases, a prior determination of tax jurisdiction may be required under Art. 127(3) BV. But that exceptional practice does not extend to disputes over whether liability is limited or unlimited once tax liability is already established.

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