Social assistance may not exclude housing surcharge when basic needs are cut to subsistence level

WBE.2017.178Verwaltungsgericht / 3. Kammer28.08.2017Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The case concerned social assistance coverage of later invoiced housing ancillary costs. The court held that such costs are bound expenses within the meaning of § 15(2) SPV and that they cannot be excluded from assistance where the basic allowance is cut down to subsistence level. Otherwise, the recipient would have to finance contractually owed ancillary costs from the minimum amount reserved for existential support. The court relied on the binding nature of the SKOS guidelines under § 10(1) SPV and on its case law requiring only actually incurred housing costs to be considered.

Omnilex-Regeste

§ 15 Abs. 2 SPV; § 10 Abs. 1 SPV; Nachforderung von Wohnnebenkosten als gebundene Ausgabe; die Existenzsicherungsgrenze darf auch bei Kürzung gebundener Auslagen nicht unterschritten werden. Vertraglich geschuldete, nach ordnungsgemässer Jahresabrechnung bestimm- und erfüllbar gewordene Nebenkosten sind als tatsächliche Wohnkosten zu berücksichtigen. Werden solche Kosten von der Sozialhilfe ausgeschlossen, obwohl der Grundbedarf auf das Existenzminimum reduziert ist, so wird die Existenzsicherung unzulässig tangiert; eine Differenzierung gegenüber im Mietzins abgegoltenen oder bevorschussten Nebenkosten besteht nicht (vgl. Erw. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

2017 Sozialhilfe 195 Häuser sind grundsätzlich zu verwerten (vgl. WIZENT, a.a.O., S. 448; Kommission Rechtsfragen, a.a.O., S. 5).

36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung gebundener Auslagen Die Anordnung, wonach nachträglich abgerechnete Wohnnebenkosten nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2017.178) Aus den Erwägungen

3.2.

(...) Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 SPV darf die Grenze der Existenzsicherung auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschritten werden (vgl. AGVE 2008, S. 265). Damit stellt sich die Frage, ob dadurch, dass der Beschwerdeführer die Wohnnebenkosten über den Grundbedarf finanzieren muss, in seine Existenzsicherung eingegriffen wird. § 10 Abs. 1 SPV erklärt die SKOS-Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich. Danach ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Wohnnebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, in der bis 31. Dezember 2016 verbindlichen Fassung, d.h. mit den bis 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Übernahme von Wohnkosten, wie für alle Auslagen, der Effektivitätsgrundsatz, weshalb nur tatsächlich an-

196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 fallende Wohnkosten zu berücksichtigen sind (VGE vom 15. September 2015 [WBE.2015.248], Erw. II/3.4; vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.101], Erw. II/2.4 f.). Soweit die Nebenkosten durch die Mietzinszahlung abgegolten sind, werden sie ohne Weiteres von § 15 Abs. 2 SPV erfasst. Zu Akontozahlungen hat das Verwaltungsgericht neuerlich erwogen, mit der Nachzahlung von Wohnnebenkosten entsprechend der ordnungsgemäss erstellten jährlichen Abrechnung erfülle der Mieter seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme der Nebenkosten, eine Vertragsänderung sei damit nicht verbunden. Nachzahlungsforderungen seien nach Vorliegen der Nebenkostenabrechnung und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen bestimm- und erfüllbar (vgl. VGE vom 27. Oktober 2016 [WBE.2016.325], Erw. II/4 und 5.2 = AGVE 2016, S. 236 ff.). Damit stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Mietzins abgegoltene oder bevorschusste Nebenkosten anders zu behandeln als Nachzahlungen. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Nebenkosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten diesfalls über den Grundbedarf finanziert werden.

37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kooperation der unterstützten Person mit der Invalidenversicherung auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2017.145)

Schlagwörter

social assistancesubsistence minimumhousing costsancillary costsbound expensesbasic allowanceSKOS guidelines

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to cover subsequently billed housing ancillary costs was compatible with the subsistence minimum under § 15(2) SPV when the basic allowance was reduced to the level of existential support.

Extrahierter Entscheid

Such costs are bound expenses and must not be shifted to the basic allowance if that allowance is simultaneously reduced to subsistence level.

Extrahierte Begründung

§ 15(2) SPV forbids falling below the subsistence minimum even when bound expenses are curtailed. Contractually owed housing ancillary costs remain bound expenses; it is inconsistent to treat post-billed ancillary costs differently from rent-covered or advance-paid costs. Requiring payment from the basic allowance would undermine existential support.

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