Premature contract conclusion has no legal effect

WBE.2016.539aVerwaltungsgericht / 3. Kammer28.12.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court held that a procurement contract may not be concluded until the appeal period has expired unused, or until it is certain that suspensive effect has been denied. Because the appeal had been filed in time and superprovisional suspensive effect had already been granted, the contracting authority’s earlier contract conclusion was premature and ineffective. The court ordered the parties involved in the contract to stop all performance steps, especially delivery and acceptance of the goods, until the court decides on suspensive effect, and threatened enforcement under Art. 292 StGB.

Omnilex-Regeste

§ 21 SubmD; premature conclusion of a procurement contract while the appeal period is still running or a request for suspensive effect is pending is impermissible and ineffective. The statutory contract ban serves effective judicial review and prevents the creation of irreversible factual and legal positions before the appeal authority can decide; a contract concluded in breach of this rule does not produce legal effects at least until the suspensive-effect issue is decided (consid. 1, 4-6). Under § 46 VRPG, the appeal authority may order interim measures to preserve the status quo and secure the practical efficacy of the appeal, including prohibitions on contract performance backed by the threat of Art. 292 StGB (consid. 1.2, 6).

Gesamter Gesetzestext

194 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016

31 Vertragsschluss

  • Unzulässigkeit eines Vertragsschlusses solange nicht feststeht, dass die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist.
  • Ein unzulässiger Vertragsschluss entfaltet (jedenfalls bis zum Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung im hängigen Beschwerdeverfahren) keine Rechtswirkungen.
  • Anordnung vorsorglicher Massnahmen (insbesondere Verbot von Vertragshandlungen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB). Verfügung des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. Dezember 2016 in Sachen A. AG gegen B. AG (Beilgeladene) und C. AG (WBE.2016.539). Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (§ 46 Abs. 2 VRPG). Das Submissionsdekret vom 26. November 1996 (SubmD; SAR 150.910) kennt bezüglich aufschiebender Wirkung eine Sonderregel: Nach § 26 Abs. 1 hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 SubmD).

2016 Submissionen 195

1.2.

Die aufschiebende Wirkung ist ein notwendiges Institut des Prozessrechts, um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die aufschiebende Wirkung hemmt die Durchsetzbarkeit der Verfügung im Rechtsmittelverfahren; sie schiebt die Rechtswirkungen auf. Dies verhindert, dass durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudizien geschaffen werden; die Beschwerdeinstanz soll ungehindert den vom materiellen Recht gebotenen Entscheid fällen und diesen dann auch durchsetzen können. Es geht neben der in erster Linie massgebenden Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes (zugunsten des Bürgers) auch um die Entscheidungsfreiheit der Rechtsmittelbehörde, um die Gewährleistung, den gesetzlichen Zweck und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses zu wahren (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 6). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gestützt auf § 46 Abs. 2 VRPG vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens treffen. Diese vorsorglichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung. Sie ermöglicht den Parteien während des Prozesses einen modus vivendi, den die Beschwerdeinstanz anhand der summarisch beurteilten Rechtslage verfügt (MERKER, a.a.O., § 44 N 33 f.).

2.

Das Submissionsdekret legt in § 21 Abs. 1 bezüglich Vertragsschluss fest: " 1 Der Vertrag mit den Anbietenden darf nach dem Zuschlag geschlossen werden, wenn: a) die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist; b) im Fall einer Beschwerde feststeht, dass die Beschwerdeinstanz dieser keine aufschiebende Wirkung erteilt."

3.

Die Vergabestelle bringt mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 vor, sie habe den Vertrag mit der B. AG, welche den Zuschlag erhalten habe, bereits abgeschlossen. Es sei stets die Absicht gewesen, den

196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger noch im Jahr 2016 zu schliessen, zumal die ersten Lieferungen per 31. Dezember 2016 erfolgen sollen. Hinweise darauf, dass ein nicht berücksichtigter Anbieter Beschwerde erheben würde, habe es nicht gegeben. Die Vergabestelle reicht eine Bestellung von (...)geräten bei der B. AG über Fr. 1'740'000.00 ein. Die Bestellung trägt das Datum vom 14. Dezember 2016. Die Vergabestelle habe mit dem Versand abgewartet, bis die Rechtsmittelfrist am 15. Dezember 2016 abgelaufen sei. Tags darauf habe sie die Bestellung ausgelöst (16. Dezember 2016). Sie teile in Erfüllung von § 21 Abs. 2 SubmD diesen Vertragsschluss mit.

4.

Diese Ausführungen der Vergabestelle verkennen die Rechtslage und wecken Befremden, sie verstossen bereits auf den ersten Blick gegen § 21 SubmD. Danach darf der Vertrag mit den Anbietenden erst nach dem Zuschlag geschlossen werden und auch dies nur unter zwei alternativen Voraussetzungen: Entweder muss die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen sein oder im Fall einer Beschwerde muss feststehen, dass die Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung erteilt hat. Ein gegenteiliges Vorgehen ist darauf angelegt, den submissionsrechtlichen Rechtsschutz auszuhebeln. Der Beschwerdeinstanz wird damit einerseits ein wesentlicher Teil ihrer gesetzlichen Rechtsprechungsaufgaben entzogen, andererseits wird ein Rechtsschutz für den nichtberücksichtigten Anbieter weitgehend illusorisch. Hinzu kommt, dass verfrüht (insbesondere während laufender Beschwerdefrist oder trotz hängigen Gesuchs um aufschiebende Wirkung) abgeschlossene Verträge von Lehre und Praxis nichtig, ungültig oder unwirksam betrachtet werden (vgl. AGVE 2001, S. 311 ff.; MARTIN BEYELER, Welches Schicksal dem vergaberechtswidrigen Vertrag?, in: AJP 2009, S. 1142 ff.; MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2439 ff., PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1326 ff.).

2016 Submissionen 197

5.

Die Absageverfügung vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 25 Abs. 1 SubmD endete somit am 15. Dezember 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 15. Dezember 2016 der Post übergeben und damit fristgerecht das Rechtsmittel eingereicht. Die Beschwerde ging am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht ein, gleichentags erliess der Instruktionsrichter eine prozessleitende Verfügung und gewährte superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Angesichts dieser Sachlage erfolgte der Vertragsschluss bzw. die Bestellung vom 14. bzw. 16. Dezember 2016 klarerweise zu früh. Dass es keine Hinweise auf eine Beschwerdeerhebung gegeben habe, ist vollständig irrelevant. Aufgrund des Abschlussverbots von § 21 Abs. 1 SubmD entfaltet der Vertragsschluss keine Wirkungen, was die Vergabestelle in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 offenkundig verkennt. Die B. AG als Zuschlagsempfängerin und vorgesehene Vertragspartnerin der Vergabestelle ist am vorliegenden Verfahren formell noch nicht als Partei beteiligt. Die entsprechende Mitwirkung am Verfahren wurde ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 freigestellt. Die B. AG ist nunmehr mittels Beiladung in das Verfahren einzubeziehen. (...)

6.

Bis anhin wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 19. Dezember 2016). Dies gilt auch gegenüber der B. AG. Die B. AG hat – wie die Vergabestelle – alle Vollziehungsvorkehrungen, insbesondere Handlungen aus dem abgeschlossenen Lieferungsvertrag, zu unterlassen, bis das Verwaltungsgericht den Entscheid über das Begehren betreffend aufschiebend Wirkung gefällt hat. Die von der Vergabestelle gewünschte Lieferung per 31. Dezember 2016 fällt somit ausser Betracht. (...)

198 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Der Verwaltungsrichter verfügt: 1.–2. (...)

3.

Die C. AG und die B. AG bzw. deren beider Organe haben alle Vollziehungsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem streitigen Submissionsverfahren – insbesondere Vertragshandlungen wie Lieferung und Entgegennahme von (...)geräten – bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Begehren betreffend aufschiebende Wirkung zu unterlassen. Im Falle einer Widerhandlung gegen diese Verfügung wird eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 4.–7. (...)

2016 Enteignungsrecht 199 VI. Enteignungsrecht

32 Formelle Enteignung; Enteignungsentschädigung zum Verkehrswert Bei der Ermittlung des Verkehrswerts anhand der statistischen bzw. vergleichenden Methode sind allfällige Kosten für die Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial (Altlasten), die den Eigentümer und/oder den Erwerber eines Grundstücks treffen, mithin nicht auf einen Drittstörer überwälzt werden können, von den für unbelastete Vergleichsobjekte ermittelten Verkaufspreisen in Abzug zu bringen. Hingegen lassen Kosten für den Abbruch brachliegender Industriegebäude, die nicht auf der enteigneten Teilfläche eines Grundstücks stehen und den Enteigner folglich nicht belasten, den Verkehrswert dieser Teilfläche unberührt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Oktober 2016 in Sachen A. gegen Kanton Aargau (WBE.2015.488). Aus den Erwägungen

4.3.3.

(...) Die Parzellen Nr. a und Nr. b sind beide nicht mit Altlasten kontaminiert respektive im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Im Gegensatz dazu hat sich der Verdacht, dass die im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Parzellen Nrn. c, d und e (als ehemalige Betriebsstandorte) mit Altlasten kontaminiert sind, im Zuge der vom Beschwerdegegner für die Errichtung der Bahnunterführung auf der Parzelle Nr. c vorgenommenen Aushubarbeiten bestätigt. An der vorinstanzlichen Augenscheinverhandlung vom 20. Mai 2015 erwähnte der für den Beschwerdegegner auftretende Projektleiter, es habe für den Betrag von Fr. 61'000.00 "belastetes" Material abgeführt werden müssen. Aus einer vom SKE beim Beschwerdegegner angeforderten, per E-Mail vom 2. Oktober 2015 eingereichten Zusammenstellung gehen Entsorgungskosten von

Schlagwörter

procurementsuspensive effectinterim measurescontract conclusioneffective legal protectionstatus quoperformance ban

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the contract concluded before expiry of the appeal period was permissible under procurement law.

Extrahierter Entscheid

The contract was concluded too early and was impermissible because the appeal period had not yet elapsed and no valid decision on suspensive effect existed.

Extrahierte Begründung

Under § 21 SubmD, a contract may be concluded only after the award if the appeal period has expired unused or, if an appeal is pending, once it is clear that suspensive effect was denied. Concluding the contract earlier would undermine procurement review and effective legal protection.

Kernrechtsfrage

Whether the prematurely concluded contract produced legal effects during the pending appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The premature contract produced no legal effects at least until the court decided the request for suspensive effect.

Extrahierte Begründung

A contract concluded in breach of the statutory contract ban is treated as ineffective and cannot override the pending appeal or the superprovisional suspensive effect already granted.

Kernrechtsfrage

Whether provisional measures were necessary to prevent contract performance pending the decision on suspensive effect.

Extrahierter Entscheid

Yes. The parties had to refrain from all performance steps, especially delivery and receipt actions, until the court decided on suspensive effect.

Extrahierte Begründung

Superprovisional suspensive effect was already in place and had to be protected by a transitional order; otherwise performance could create irreversible factual and legal consequences.

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