Migration case: cost allocation despite mootness; factual presumption in residence permit case

WBE.2016.244Verwaltungsgericht / 2. Kammer12.07.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appeal in a migration case was found to have become moot after the migration authority reconsidered its decision in light of belated medical evidence. The court held that the appellant had caused the mootness by failing to submit the evidence earlier, so she had to bear the court costs. On the merits, the court agreed with the authority that the apartment was too small for the six-person household and reiterated that migration decisions may rely on factual presumptions derived from life circumstances, subject to rebuttal through cooperation.

Omnilex-Regeste

§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG; Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit sowie Verursacherprinzip: Werden Verfahren durch nachträgliche Parteivorbringen gegenstandslos, sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit effektiv verursacht hat, auch wenn sie diese nicht formell herbeiführte. Art. 42 f. AuG; tatsächliche Vermutung und Mitwirkungspflicht: Unabhängig von Beweislast und Untersuchungsmaxime können aus einem Lebenssachverhalt tatsächliche Vermutungen abgeleitet werden; je höher die Wahrscheinlichkeit des Rückschlusses, desto eher dürfen sie als Entscheidgrundlage dienen. Fehlen entlastende Elemente, hat die betroffene Person im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Vermutung zu entkräften.

Gesamter Gesetzestext

2017 Migrationsrecht 135 in der Wohnung der Beschwerdeführer selbst, seine Tochter B. (geb. 1991) mit deren Tochter C., der Sohn D. (geb. 1996) sowie die Zwillinge E. und F. (geb. 1997) leben. Im Gesuchszeitpunkt (27. September 2013) waren der Sohn 17 ½ Jahre und die Zwillinge 16 Jahre alt. Geht man davon aus, dass es sich wie behauptet um eine überdurchschnittlich grosse Wohnung handelt und die Zimmereinteilung im optimalen Fall vier Einzelzimmer und ein mit der Küche verbundenes halbes Esszimmer umfasst, könnten sich die Zwillinge sowie B. und ihre Tochter je ein Zimmer teilen. Damit verbliebe neben je einem Zimmer für den Beschwerdeführer und den Sohn D. als gemeinsam nutzbare Wohnfläche das halbe Esszimmer. Dies entspricht nicht Wohnverhältnissen, die bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben von insgesamt sechs Personen möglich erscheinen lassen. Selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Behörden im Rahmen von Art. 42 f. AuG mit Blick auf die Anforderungen an die Grösse der Wohnung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben, steht fest, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, die Wohnung sei für ein Zusammenleben der sechs Personen untauglich.

24 Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit

  • Die Verfahrenskosten können einer Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens formell nicht verursacht hat.
  • Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit versäumt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, welche belegten, dass die angeordnete Massnahme nicht angezeigt war, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beizubringen. Da das MIKA die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verfügung einzig wegen der nachträglich eingereichten Belege in Wiedererwägung gezogen hat, ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen.

136 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Juli 2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2016.244) Aus den Erwägungen

1.2.

Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG gilt bei Gegenstandslosigkeit als unterliegende Partei, wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Verfahrens- und Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht grundsätzlich erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. AGVE 2009, S. 280 f.; VGE vom 9. Dezember 2011 [WBE 2011.206], Erw. II/1).

1.3.

Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar formell darauf zurückzuführen, dass das MIKA die Verfügung vom 10. November 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Dies jedoch einzig deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit Einreichung von Belegen betreffend ihren Gesundheitszustand nachträglich dargelegt hat, dass eine Verwarnung nicht angezeigt war. Wären die Unterlagen bereits im Einspracheverfahren eingereicht worden, hätte sich ein Beschwerdeverfahren gemäss Ausführungen der Vorinstanz erübrigt. Effektiv hat deshalb die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten und es sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass der ärztliche Bericht bezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offenbar erst im April 2017 erstellt wurde.

2017 Migrationsrecht 137 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Abklärungen früher hätte in Angriff nehmen müssen. Dies umso mehr, als sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2016 explizit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht möglich war und ist, einer Arbeit nachzugehen. Trotz dieser Aufforderung reichte sie am 22. März 2016 lediglich zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. bzw. 18. März 2016 ein, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit seit 3. Dezember 2015 bzw. seit 1. Januar 2016 attestierte. Ein Parteikostenersatz infolge (formellen) Obsiegens steht nach dem Gesagten nicht zur Diskussion.

25 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittelpunkts; Untersuchungsmaxime; Beweislast; tatsächliche Vermutung; Mitwirkungspflicht

  • Der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist nur zulässig, wenn die Behörde belegt, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ableitung einer tatsächlichen Vermutung aus einem Lebenssachverhalt
  • Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob aufgrund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind, oder ob die Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Vermutungen ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlossen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig entlastende Elemente ersichtlich sind, obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht

Schlagwörter

mootnesscost allocationmigration lawfactual presumptioncooperation dutyburden of proofresidence permitapartment suitability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot because the migration authority reconsidered and withdrew its decision after new medical evidence was filed, and who must bear the costs.

Extrahierter Entscheid

The proceedings became moot formally because the authority withdrew its decision, but the appellant effectively caused the mootness by submitting decisive evidence only in the appeal stage; costs were therefore imposed on her.

Extrahierte Begründung

Under cantonal rules on mootness, costs follow the causation principle first. Since the appellant could and should have submitted the medical evidence earlier, the appeal would have been unnecessary; the authority's reconsideration was triggered solely by the belated filing.

Kernrechtsfrage

Whether the apartment was suitable for six persons for purposes of the migration-law assessment.

Extrahierter Entscheid

The court agreed that the apartment was objectively unsuitable for a conflict-free and child-welfare-compliant cohabitation of six persons.

Extrahierte Begründung

Even assuming an above-average-sized apartment with the most favorable room allocation, the available space would still not permit adequate living conditions for the six family members. The authorities were entitled to exercise restraint when assessing apartment size under Art. 42 et seq. AuG, but the overall conclusion of unsuitability remained correct.

Kernrechtsfrage

Whether a factual presumption could be drawn from the relevant life circumstances in the residence-permit context and what that means for proof and cooperation duties.

Extrahierter Entscheid

The court held that, irrespective of the formal allocation of the burden of proof or the investigation and cooperation duties, particular facts may give rise to factual presumptions that can form the basis of a migration decision unless countervailing elements are shown.

Extrahierte Begründung

A migration authority may rely on a factual presumption when a life situation makes the inferred fact sufficiently likely. The stronger the likelihood, the more the presumption can support the decision; if no exculpatory elements appear, the affected person must rebut it within the scope of the cooperation duty.

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