Social assistance for self-employed persons: profit, not gross revenue

WBE.2015.85Verwaltungsgericht / 3. Kammer01.06.2015

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court addressed the budgeting of income from self-employment in social assistance. It held that such persons are generally only supportable for a limited transitional period, that the decisive income is the actual profit rather than gross turnover, and that unclear expenses may be imputed only upon proven breach of cooperation duties or proof of non-business expenditure. It further held that movements on an agreed current-account credit line, including temporary deposits and withdrawals to reduce a debit balance, are not to be treated as available income unless private use is shown.

Omnilex-Regeste

Social welfare; self-employed persons; § 5 Abs. 1 SPG, § 11 Abs. 5 SPG, § 10 Abs. 1 SPV; income from self-employment and treatment of current-account credit lines. Self-employed persons may be granted social assistance only as temporary bridging aid, provided the activity is capable of alleviating need in the foreseeable future; social assistance does not, as a rule, finance operating costs. For the assessment of available income, the actual business profit is decisive, not gross receipts. The imputation of disputed expenses as income presupposes either a breach of the duty to cooperate or proof that the expense lacked business justification. Book profits without payout and mere repayments to maintain a credit limit do not constitute income absent evidence of private use.

Gesamter Gesetzestext

2015 Sozialhilfe 225

33 Sozialhilfe; selbständig Erwerbende

  • Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden.
  • Als Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der jeweils erzielte Gewinn massgebend, nicht die Bruttoeinnahmen.
  • Die Aufrechnung unklarer Ausgaben als Einkommen setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt.
  • Behandlung von Kontokorrentkrediten Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B., C. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.85). Aus den Erwägungen

3.2.

Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkeiten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger – nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) – nicht die Möglichkeit genommen werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar aufzuheben (AGVE 2009, S. 277, Erw. 4.3.1). Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen. Kleininvestitionen können zu Lasten der Sozialhilfe getätigt werden, wenn der Betrieb bereits den Lebensunter-

226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 halt abwirft, dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermeidet und dies auch künftig der Fall ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 364; AGVE 2004, S. 251 f.). Die SKOS-Richtlinien empfehlen, Unterstützung nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Betriebes erfolgt (Kapitel H.7; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 202).

3.3.

Zum anrechenbaren Erwerbseinkommen gehören die Netto-Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (SKOS-Richtlinien, Kapitel E.I). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist jeweils der erzielte Gewinn massgebend, nicht etwa die Bruttoeinnahmen, andernfalls müssten Geschäftsauslagen aufgerechnet werden (HÄNZI, a.a.O., S. 389 mit Verweis auf VGE IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, 2012, 9.1.01, Erläuterung 1.1). Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugebenden) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten grundsätzlich als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (vgl. Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, a.a.O., 9.2.01, Erläuterung 5). 3.4. (...) 4.-6. (...)

7.

7.1.

Den Beschwerdegegnern ist entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz nur verfügbares Einkommen als eigene Mittel anzurechnen. Für die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der monatliche Geschäftsgewinn ergänzt um die Privatbezüge massgebend.

2015 Sozialhilfe 227 Bei den Akten ist eine Buchhaltung mit Zahlungsein- und -ausgängen der Geschäftskonti, wobei zu den Buchungen Referenzen angegeben werden und ein monatlicher Gewinn/Verlust ausgewiesen wird. Eine Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung liegt nicht vor. Aufgrund der Kontoauszüge für September 2013 bis Dezember 2014 lassen sich die Gutschriften und Belastungen überprüfen. Die von den Beschwerdegegnern eingereichten Unterlagen sind grundsätzlich vollständig und stimmen mit den Auszügen überein. Es ist daher grundsätzlich auf deren Angaben in den Unterlagen abzustellen. Bei Auffälligkeiten hat die Sozialbehörde zusätzlich Auskünfte einzuholen. Zur Ermittlung des monatlichen Betriebsergebnisses darf einerseits nicht bloss auf die Geschäftseinnahmen abgestellt werden und sind aufgrund der Massgeblichkeit der Kreditoren, unabhängig von allenfalls höheren Saldi am Ende des Monats, die Verbindlichkeiten bspw. für Lieferantenrechnungen zu berücksichtigen.

7.2.

Erscheint bei Ausgaben der Bezug zur Geschäftstätigkeit fraglich, hat die Sozialbehörde zusätzliche Auskünfte und Belege einzuholen und besteht für die Beschwerdegegner eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Anrechnung unklarer Ausgaben als eigene Mittel setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt.

7.3.

Nachdem der Kontokorrentkredit im Einverständnis mit der Sozialbehörde weitergeführt wurde, können Erhöhungen des Kontostandes (d.h. Buchgewinne ohne Ausschüttung und verbunden mit dem Abbau des Kredits bzw. des Minussaldos) nicht als Einnahmen im Sozialhilfebudget angerechnet werden. Die Anrechnung von Bezügen als eigene Mittel setzt voraus, dass entsprechende Beträge für private Zwecke verwendet wurden. Bestehen Anhaltspunkte für Privatbezüge, hat die Sozialbehörde Anrechnungen zu begründen. Nicht angerechnet werden dürfen insbesondere Beträge, welche kurzfristig zur Einhaltung einer Kreditlimite oder zum Abbau eines Minussaldos einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben wurden. Diese wirken sich nicht auf das Geschäftsergebnis aus.

228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

34 Sozialhilfe; junge Erwachsene Junge Erwachsene, welche in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten anteilmässig den Grundbedarf I und II für einen Zweipersonenhaushalt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.31). Aus den Erwägungen

3.3.

Nach § 10 Abs. 1 SPV sind für die Bemessung der materiellen Hilfe die SKOS-Richtlinien mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abweichungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. (...) Nach den SKOS-Richtlinien erhalten junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohngemeinschaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt (Kap. H.11 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe). Als junge Erwachsene gelten Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 206). Ziel der SKOS-Richtlinien ist es, junge Erwachsene ohne Erstausbildung in der Sozialhilfe nicht besser zu stellen als nicht unterstützte junge Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation (SKOS-Richtlinien, H.11-4).

3.4.

Schlagwörter

social welfareself-employmentincome calculationcooperation dutyprofitbusiness expensescurrent-account credit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether self-employed persons may be supported by social assistance only temporarily as bridging aid while the activity continues.

Extrahierter Entscheid

Self-employed persons may generally be supported by social assistance only for a limited period as bridging aid; business costs are ordinarily not borne by social assistance.

Extrahierte Begründung

Social assistance must not finance self-employment that cannot alleviate need within a foreseeable time, but may complement an ongoing self-employment if it helps reduce or end dependency.

Kernrechtsfrage

Whether gross receipts or profit from self-employment counts as income for social assistance budgeting.

Extrahierter Entscheid

The relevant income is the profit actually achieved from self-employment, not gross receipts.

Extrahierte Begründung

Net income is decisive; otherwise business expenses would have to be added back. Social insurance contributions and other operating expenses must be deducted.

Kernrechtsfrage

Whether unclear business expenses may be counted as own income.

Extrahierter Entscheid

Such expenses may only be imputed as income if the duty to cooperate was breached or if it is shown that the expense was not commercially justified.

Extrahierte Begründung

Where the business connection of an expense is doubtful, the authority must seek further clarification; an imputation requires either non-cooperation or proof of private/non-business expenditure.

Kernrechtsfrage

Whether increases in a current-account credit balance and temporary repayments/withdrawals can be treated as social-assistance income.

Extrahierter Entscheid

No; increases that merely reduce a debit balance under an agreed current-account credit line are not income unless corresponding amounts were used for private purposes.

Extrahierte Begründung

Book profits without payout, or short-term deposits to comply with a credit limit and subsequent withdrawals, do not affect the business result and therefore are not available own means.

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