Reopening despite pending federal appeal; subsidiarity of revision

WBE.2014.222Verwaltungsgericht / 3. Kammer26.08.2014

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court held that a pending public-law appeal to the Federal Supreme Court does not, by itself, bar a cantonal reopening request; the requirement that the prior proceeding be finally concluded does not prevent such a request in this respect. It further held that subsidiarity is a formal admissibility requirement: reopening is inadmissible if the grounds could and should have been raised in the original proceedings or by ordinary appeal. For unechte Noven, reopening is available only if the applicant proves that the facts or evidence were unavailable or inaccessible despite due diligence.

Omnilex-Regeste

§ 65 VRPG; reopening of a finally decided administrative proceeding; pending public-law appeal before the Federal Supreme Court does not, by itself, exclude a cantonal reopening request. The requirement of a finally concluded proceeding must be interpreted in light of Art. 125 BGG and federal case law: a cantonal reopening request may be entertained even though a federal appeal against the same judgment is pending. By contrast, subsidiarity is a formal admissibility condition; if the reopening grounds could have been invoked in the original proceeding or by ordinary appeal, the court will not enter into the request. For unechte Noven under § 65 Abs. 1 lit. a VRPG, reopening is granted only if the applicant shows that the facts or evidence were unknown or inaccessible despite due diligence (consid. 1.2, 5.2).

Gesamter Gesetzestext

2014 Verwaltungsrechtspflege 303

waltskommission ist aus dem Staatskalender und dem Internet ersichtlich.

52 Wiederaufnahme

  • Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für sich alleine nicht aus; die Voraussetzung des rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 65 Abs. 1 VRPG steht einer Wiederaufnahme insoweit nicht entgegen.
  • Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist formelles Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
  • Unechte Noven nach § 65 Abs. 1 lit. a VRPG rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur, wenn der Gesuchsteller darlegt, dass ihm die Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt oder nicht zugänglich waren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. August 2014 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.222). Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist nach § 65 Abs. 1 VRPG auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksich-

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tigt worden sind (lit. b) oder der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlungen beeinflusst wurde (lit. c). Die Beurteilung eines Wiederaufnahmegesuchs erfolgt in drei Schritten: a) Vorab ist, wie in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung, Fristwahrung), welche im Wiederaufnahmeverfahren insbesondere auch die Subsidiarität (d.h. die Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittelmöglichkeiten) mitumfasst. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001, S. 390 mit Hinweisen; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 86d N 2; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 98 N 1; vgl. zur Subsidiarität insbesondere: RUDOLF WEBER, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27 VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter, Beinwil am See, Aarau 1990, S. 348 ff.). b) In einem zweiten Schritt ist darüber zu befinden, ob das Revisionsgesuch begründet ist (AGVE 2001, S. 391 mit Hinweis). Geht es wie hier um die Anwendung von § 65 Abs. 1 lit. a VRPG, hat sich das Gericht insbesondere von der Erheblichkeit der geltend gemachten, nicht berücksichtigten Tatsachen zu überzeugen. Diese Prüfung der Erheblichkeit umfasst die Prognose, ob der gerügte Wiederaufnahmetatbestand zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Beurteilung führen kann. Die Tatsache muss geeignet sein, den von der rechtsanwendenden Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zu verändern und so zu einer anderen Entscheidung in der Sache zu führen (AGVE 1987, S. 330). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, ist das Wiederaufnahmebegehren abzuweisen (AGVE 2001, S. 390 f.; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-

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tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 163; VGE III/21 vom 20. Februar 2001 [BE.2000.00369], S. 7 f. mit Hinweisen). Wird demgegenüber die Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht, sind der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und ist zu entscheiden, welche Instanz neu in der Sache befindet (vgl. § 68 VRPG). c) Die Aufhebung beendet das Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn, und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt eine materielle Neubeurteilung des nunmehr wieder hängigen früheren Verfahrens vorzunehmen. Im hier zu beurteilenden Fall wäre somit bei einer Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu zu befinden.

1.2.

Die Wiederaufnahme kann sich nur gegen rechtskräftig erledigte Verfahren richten (§ 65 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist mit seiner Eröffnung formell nicht rechtskräftig geworden. Die Gesuchstellerin hat dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist noch nicht abgeschlossen. Das ordentliche Rechtsmittel hindert den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 103 BGG; § 76 Abs. 1 VRPG; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, 2011, Art. 103 N 5). Nach Art. 125 BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsentscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 125 BGG dürfen Vorinstanzen nicht einzig aus dem Grunde nicht auf Wiederaufnahmebegehren eintreten, weil gegen den zu revidierenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben worden und hängig ist (BGE 138 II 386, Erw. 4 und 6.4; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 N 3). Die kantonale Verfahrensbeschränkung der

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Wiederaufnahme, das "rechtskräftig erledigte Verfahren" (§ 65 Abs. 1 VRPG), steht daher insoweit der Anhandnahme eines Wiederaufnahmegesuchs gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vor der rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht nicht entgegen. 1.3. (...) 2.-4. (...)

5.

5.1. (...)

5.2.

Vorab ist unter dem Aspekt der Subsidiarität zu prüfen, ob die Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können (§ 65 Abs. 3 VRPG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [Botschaft], 07.27, S. 78). Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist ein formelles Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht eingetreten wird (vgl. AGVE 2001, S. 390 f.). Selbst Beweismittel und Tatsachen, die vor der Entscheidfällung bereits bestanden, den Behörden im Zeitpunkt ihres Entscheides nicht bekannt waren und damit in Hinblick auf § 65 Abs. 1 lit. a VRPG als unechte Noven gelten, rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur dann, wenn die Gesuchstellerin darlegt, dass ihr die Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt oder nicht zugänglich waren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1340; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47). Auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 17 VRPG ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nach Tatsachen zu forschen, von deren angeblichem Vorhandensein es nichts weiss und aufgrund der vorhandenen Akten auch nichts wissen kann. So entbindet die Pflicht des Richters, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 17 Abs. 1 VRPG), die Parteien nicht von ihrer

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Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Tatsachen und der Beschaffung von Beweismitteln (§ 23 Abs. 1 VRPG) (AGVE 1997, S. 377). Die Gesuchstellerin kann sich also nicht wiederaufnahmeweise auf Tatsachen und Beweismittel berufen, die sie aufgrund der Mitwirkungspflicht bereits im vorgegangenen Verfahren hätte vorbringen müssen (vgl. Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 20. August 2008 [VB.2008.00204], Erw. 4.2). Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlaufen und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern (vgl. AGVE 2011, S. 255, Erw. 3.3; 2001, S. 390; RUDOLF WEBER, a.a.O. S. 348 ff.; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 45). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Wiederaufnahme als ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. dazu WEBER, a.a.O., S. 360) muss sich der Betroffene auch gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in erster Linie innerhalb des Verfahrens und mittels der ordentlichen Rechtsmittel wehren.

53 § 38 VRPG Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Behandlung einer Aufsichtsanzeige Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2014 in Sachen M.B. gegen Regierungsrat (WBE.2014.308). Aus den Erwägungen

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a reopening request is barred because the earlier judgment is not yet final due to a pending public-law appeal before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

A pending appeal in public-law matters does not, by itself, preclude a reopening request under cantonal law; the 'finally decided' requirement does not stand in the way to that extent.

Extrahierte Begründung

Under federal law, the ordinary appeal to the Federal Supreme Court suspends finality of the cantonal judgment, but Art. 125 BGG and the Federal Supreme Court's case law prevent cantonal courts from refusing reopening solely because a federal appeal is pending.

Kernrechtsfrage

Whether subsidiarity of reopening is a formal admissibility requirement.

Extrahierter Entscheid

Yes. Subsidiarity is a formal admissibility prerequisite; if it is lacking, the court must not enter into the request.

Extrahierte Begründung

Reopening is extraordinary and must not replace remedies that could have been used in the original proceedings or by ordinary appeal. The applicant must show that the grounds could not have been raised earlier despite due diligence.

Kernrechtsfrage

Whether unechte Noven under § 65 Abs. 1 lit. a VRPG justify reopening without proof of due diligence.

Extrahierter Entscheid

No. Even such facts or evidence justify reopening only if the applicant demonstrates that they were not known or accessible despite sufficient diligence.

Extrahierte Begründung

The party's duty to cooperate in fact-finding means it cannot rely in reopening on material it should have submitted earlier; reopening cannot serve to remedy avoidable omissions or replace missed ordinary remedies.

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