Eventual positions may not be added to price evaluation later

WBE.2011.54Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.05.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. AG challenged the municipality's procurement evaluation, arguing that prices for eventual positions (house connections) were unlawfully added to the offer total after submission. The court held that eventual positions are generally not included in the evaluated price unless the tender documents clearly say so. Because the tender documents contained no such clear notice, the later addition changed the rules of the procedure and violated transparency. The court stated that only the prices for the main works should have been used for price evaluation.

Omnilex-Regeste

Public procurement; eventual positions and price evaluation; transparency principle. If tender documents do not clearly indicate that prices for eventual positions are to be included in the assessed total price, the contracting authority may not subsequently add them to the offers during clarification or correction. Eventual positions are, as a rule, not part of the evaluated offer sum. Their inclusion requires prior disclosure in the tender documents; otherwise, post hoc consideration unlawfully changes the rules of the procedure and infringes transparency (consid. 3.1, 3.3).

Gesamter Gesetzestext

2011 Submissionen 149 III. Submissionen

40 Eventualpositionen; "Per-Positionen" Fehlt in den Ausschreibungsunterlagen der klare Hinweis, dass die zu offerierenden Preise für die Eventualpositionen in die Gesamtpreissumme einbezogen und somit bewertet werden, stellt die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen der Bereinigung der Angebote eine unzulässige Änderung der "Spielregeln" des Verfahrens dar und verstösst gegen das Transparenzverbot. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Mai 2011 in Sachen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.54). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Eventualpositionen umschreiben einzelne zusätzliche, aber bloss mögliche Leistungen, wobei sie in der Regel auch die zugehörige Vergütung bestimmen und häufig die voraussichtliche Menge angeben (Rainer Schumacher, in: Peter Gauch [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118 Art. 38-156, Zürich 1992, Art. 102 Rz. 1; Roland Hürlimann / Hans Heer, Preise, Leistungsverzeichnis und Kalkulation, S. 11, in: Baurechtstagung 1999, Tagungsunterlage 1, hrsg. vom Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht). Zu den Eventualpositionen zählen insbesondere auch die sogenannten "Per- Positionen", bei denen die Bieter zwar bestimmte Einheitspreise offerieren sollen, für deren Leistungen das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers aber keine Menge angibt und die daher regelmässig nicht in die bewertungsgegenständliche provisorische Gesamtvergütung einfliessen (Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert – Thesen zur Preisspekulation, in: Schweizerische Baurechtsta-

150 Verwaltungsgericht 2011 gung 2011, Freiburg 2011, S. 135). In der Regel fliessen die Eventualpositionen somit preislich nicht in die Angebotssumme ein; entsprechend werden sie auch nicht bewertet. Dies kann einen Anbieter zur Spekulation veranlassen: Der Bieter kann hier seine Marge bei gegebenen Kosten pro Leistungseinheit theoretisch beliebig erhöhen, ohne damit seine Position im Vergleich mit den übrigen Offerten zu gefährden, denn der provisorische Gesamtpreis seiner Offerte, der für die Angebotsbewertung errechnet wird, ändert sich dadurch nicht (Beyeler, a. a. O., S. 135). Es ist indessen am Auftraggeber zu bestimmen, welche Positionen er messen will. Will der Auftraggeber Risiken, die sich aus der Margenspekulation auf nicht bewerteten Eventualpositionen ergeben können, vermeiden, hat er diese Positionen mit einigermassen realistischen Mengenangaben, allenfalls gewichtet mit ihrer Wahrscheinlichkeit, in die Bewertung einzubeziehen. Das verunmöglicht jede Margenspekulation, und drängt sich im Hinblick auf den vergaberechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz umso eher auf, je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass die fraglichen Positionen tatsächlich zur Ausführung kommen. Ein solcher Einbezug der Eventualpositionen in die Bewertung setzt allerdings voraus, dass diese Vorgehensweise ausgeschrieben wurde oder sie in zulässigen Verhandlungen – was nur für das Bundesbeschaffungsrecht zutrifft – nachträglich noch angeordnet werden kann (Beyeler, a. a. O., S. 158). Wird in den Ausschreibungsunterlagen nicht klar ersichtlich darauf hingewiesen, dass die zu offerierenden Preise für die Eventualpositionen in die Gesamtpreissumme einbezogen und somit auch bewertet werden, stellt die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen der Bereinigung der Angebote eine unzulässige Änderung der "Spielregeln" des Verfahrens dar und verstösst gegen das Transparenzgebot. 3.2. (...)

3.3.

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten vorliegend keinen Hinweis, dass und unter welchen Voraussetzungen (z. B. bei Eintritt einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit der Realisierung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids) die Eventualpositionen beim Gesamtpreis mitberücksichtigt und in die Preisbewertung einfliessen wür-

2011 Submissionen 151 den. Vielmehr wird im Submissionsbericht ausdrücklich festgehalten, dass diese "während der Ausführung der Hauptarbeiten für jede Liegenschaft separat, durch die Unternehmung, mit den Preisen im LV (Objekt HA) zu offerieren" seien. Auch die Umschreibung des Zuschlagskriteriums "Preis" und dessen Bewertung im Leistungsverzeichnis nennt lediglich den "Angebotspreis"; der günstigste Anbieter erhalte 100 % der möglichen Bewertungspunkte; Anbieter, die teurer als 30 % des günstigsten Angebots seien, erhielten 0 % der möglichen Bewertungspunkte (Pos. 224.100 und Pos. 224.200). Ein Hinweis, dass die Eventualpositionen bei der Preisbewertung mitberücksichtigt würden, hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt als die Vergabestelle geltend macht, gemäss langjährigen Erfahrungswerten würden solche Hausanschlüsse in der Regel zu 80 - 90 % realisiert. Mit der vorgenommenen Aufaddierung der Preise für die Hausanschlüsse auf den Angebotspreis für die Hauptarbeiten mussten die Anbieter somit aufgrund der Ausschreibung klarerweise nicht rechnen. Damit erweist sich die vorgenommene Aufaddierung der Preise für die Hausanschlüsse als unzulässige nachträgliche Angebotskorrektur, die vor dem Transparenzgrundsatz nicht standhält. Richtigerweise hätten für die Preisbewertung nur die für die Hauptarbeiten offerierten Preise Berücksichtigung finden dürfen. Aus dem Offertvergleich / Vergabeantrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne die aufaddierten Preise für die Hausanschlüsse eine Bewertung von insgesamt 92.50 Punkten erreicht hat und damit mit einem Vorsprung von 2.12 Punkten auf Rang 1 vor der zweiplatzierten ARGE C. liegt. 41 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren Ein spekulatives Angebot, in welchem unter Verletzung entsprechender Preisbildungsregeln mehrere Einheitspreispositionen kombiniert auf- und abgepreist werden, stellt einen Ausschlussgrund dar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. Juli 2011 in Sachen A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2011.97).

Schlagwörter

public procurementtransparencyoffer evaluationeventual positionsprice comparisontender documents

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether eventual positions could be added to the offer price after submission for price evaluation.

Extrahierter Entscheid

No. If the tender documents did not clearly state that prices for eventual positions would be included in the total price and evaluated, later inclusion is impermissible.

Extrahierte Begründung

Eventual positions are normally not priced into the evaluated offer sum. If the contracting authority wants them included, this must be made clear in the tender documents. Otherwise, post hoc addition changes the procedural rules and violates transparency.

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