Deductibility of hearing aid costs as disability-related expenses

WBE.2011.384Verwaltungsgericht / 2. Kammer21.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The taxpayers challenged the refusal to allow a tax deduction for the portion of hearing-aid costs not covered by military insurance. The court held that military insurance only had to cover simple and appropriate aids, so the additional expense for more expensive devices had to be borne by the insured and could not be treated as deductible disability-related costs. It also referred to the tax circular, noting that ordinary hearing impairment corrected by hearing aids does not normally constitute a disability for this deduction. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. h bis StHG; § 41 lit. i bis StG; Art. 21 MVG: Kosten für Hörgeräte sind nur insoweit als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig, als sie über die blosse Behebung einer leichten, durch ein Hilfsmittel korrigierbaren Hörschwäche hinausgehen. Die Militärversicherung schuldet lediglich Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung; Mehrkosten für komfortablere oder optimalere Geräte tragen die Versicherten selbst. Das Kreisschreiben der ESTV dient als zulässige Auslegungshilfe und trägt der ratio legis Rechnung (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100 Verwaltungsgericht 2012 nicht berücksichtigte Fahrverbote, falsche Geschwindigkeiten, neue Strassen, etc.) darzulegen und zu belegen (...). 15 Abzug behinderungsbedingte Kosten Abzugsfähigkeit der Kosten eines Hörgeräts als behinderungsbedingte Kosten? Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juni 2012 in Sachen P.T. und E.T. (WBE.2011.384). Aus den Erwägungen 2. (...)

2.1.

Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer ebenfalls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervorgeht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen.

2.2.

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheitszustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.) Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Abs. 2 MVG geleistete Amortisationsbeiträge. Aus Art. 21 Abs. 2 MVG ergibt sich, dass die Militärversicherung Hilfsmittel abgibt bzw. Amortisa-

2012 Kantonale Steuern 101 tionsbeiträge leistet für Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008 [8C_832/2007] sowie J ÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Art. 21 N 40 f.). Aufgrund der nur bruchstückhaften Angaben des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass es bei den von ihm selbst getragenen Kosten um solche geht, welche sich aus einer kostspieligeren und/oder anderen als den Zwecken gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a und g MVG dienenden Ausführung der Geräte ergibt. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Bedürfnissen optimal dienende Geräte ausgewählt, für deren Kosten er, da die Militärversicherung von Gesetzes wegen nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen muss und nicht etwa die Bestmöglichen, teilweise selbst aufkommen musste. Schon aus diesem Grund fällt ausser Betracht, die "überschiessenden" Kosten als behinderungsbedingt zum Abzug zuzulassen, muss doch davon ausgegangen werden, dass nach der ratio legis von Art. 21 MVG die Bereitstellung einfacher und zweckmässiger Mittel ausreicht, um die behinderungsbedingte Benachteiligung der betroffenen Versicherten aufzufangen.

2.3.

Hinzu kommt, dass gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Sehoder Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel behoben werden können (Brille oder Hörgerät), nicht als Behinderung gelten (Kreisschreiben Ziff. 4.1). Das Kreisschreiben vermag zwar entsprechend seinem Charakter als blosse Verwaltungsverordnung das Verwaltungsgericht nicht zu binden, sondern stellt eine – für das Gericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007 [9C_238/2007], Erw. 3.3. mit Hinweisen). Es liegt indessen auf der Hand, dass es die ratio legis von § 41 lit. i bis StG bzw. der gleichlautenden Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. h bis

StHG bzw. von Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG sprengen würde, würden

102 Verwaltungsgericht 2012 sämtliche Ausgaben für Brillen und Hörgeräte als behinderungsbedingte Kosten anerkannt (vgl. aber immerhin die Qualifikation von Ausgaben für Brillen als Krankheitskosten in Ziff. 3.1 des Kreisschreibens). Der Zweck des BehiG besteht darin, Benachteiligungen zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Rahmen dieser Zwecksetzung würde es zu weit führen, sämtliche Kosten für Hilfsmittel zur Behebung von Beeinträchtigungen zum Abzug zuzulassen, welche in der Bevölkerung weit verbreitet sind und gemeinhin nicht als eigentliche Behinderung empfunden werden – obwohl ohne ein entsprechendes Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) allenfalls die Vornahme alltäglicher Verrichtungen und/oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erheblich erschwert bzw. sogar verunmöglicht wäre. Ob solche Beeinträchtigungen von Geburt an bestehen, später erworben wurden oder gegebenenfalls infolge von Vorfällen im Militärdienst eintraten, kann dabei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit keine Rolle spielen. Dabei sei nicht verhehlt, dass je nach der Schwere der Beeinträchtigung wohl auch Ausgaben für Seh- und Hörhilfen den Charakter von eigentlichen behinderungsbedingten Kosten annehmen können. Dies schliesst das Kreisschreiben nicht aus. Dass hier die entsprechende Schwelle überschritten sei, macht der Beschwerdeführer aber nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Steuerbehörde hat ihm daher den von ihm beanspruchten Abzug gemäss der Regelung des Kreisschreibens, welche in überzeugender Weise den Sinn der in § 41 lit. i bis StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. h bis StHG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG getroffenen Regelung konkretisiert, zu Recht verweigert. 16 Abzug behinderungsbedingte Kosten

  • Definition der Behinderung im Rechtssinn (Erw. 3)
  • Die Kosten einer In-vitro-Fertilisation sind nicht als behinderungsbedingte Kosten steuerlich abzugsfähig (Erw. 4.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Mai 2012 in Sachen P.K. (WBE.2011.339).

Schlagwörter

taxationdisability-related expenseshearing aiddeductionmilitary insurancesimple and appropriate aids