Enforcement of demolition order before finality impermissible

WBE.2011.262Verwaltungsgericht / 1. Kammer25.10.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A municipal decision required the appellant either to submit a building permit application or to remove an allegedly unauthorized carport within 30 days and threatened coercive measures. The Administrative Court held that enforcement was premature because the underlying demolition order was not yet final and the appeal had suspensive effect. It further held that substantive questions of building-law legality cannot be decided in enforcement proceedings. The appeal was therefore upheld and the coercive measures in the decision were annulled.

Omnilex-Regeste

§ 159 Abs. 1 BauG; § 81 Abs. 2 VRPG; enforcement of a demolition order presupposes a final, enforceable substantive order. Substantive questions as to whether a structure is unlawful and whether restoration of the lawful condition is required must be decided in the ordinary building-law procedure; they cannot be prejudged in enforcement proceedings. If coercive threats are included in the substantive order itself, they are ancillary points of the principal decision and follow the appellate competence attached to the main matter; no bifurcation of the legal remedy path arises.

Gesamter Gesetzestext

262 Verwaltungsgericht 2011 62 Vollstreckung

  • Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig.
  • Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung.
  • Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.262). Aus den Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid hat der Gemeinderat B. vom Beschwerdeführer alternativ die Einreichung eines Baugesuches oder die Beseitigung der umstrittenen Baute innert 30 Tagen verlangt. Das Vorliegen einer andern Sachverfügung, welche vollstreckt werden könnte, wird vom Gemeinderat nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 1 VRPG). Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigungsanordnung daher nicht vollstreckbar. Eine Vollstreckungsmassnahme kann bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit und die Beseitigung des umstrittenen Autounterstandes nicht angeordnet werden. Die Vollstreckungsanordnungen in der Verfügung vom 11. Juli 2011 sind mit andern Worten davon abhängig, dass die Beseitigungsverfügung zuerst in formelle Rechtskraft erwächst bzw. der Beschwerdeführer innert Frist kein Baugesuch einreicht. Dem Wortlaut nach erfasst der Entscheid auch die Ersatzvornahme für die Einreichung eines Baugesuchs, was wohl kaum beabsichtigt ist.

2011 Verwaltungsrechtspflege 263 Kann eine Sachverfügung mangels formeller Rechtskraft oder Rechtsbeständigkeit nicht vollstreckt werden, fehlen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung. Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer können zurzeit und solange keine rechtskräftige Anordnung über die Beseitigungspflicht hinsichtlich des Autounterstandes besteht, weder angedroht noch angeordnet werden. Die Beschwerde ist daher begründet und gutzuheissen.

2.

2.1.

Der Gemeinderat hat in Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG den Beschwerdeführer aufgefordert, entweder ein Baugesuch einzureichen oder den Autounterstand zu entfernen. Die Zwangsmassnahmen im angefochtenen Entscheid beziehen sich auf die Beseitigungsalternative. Der Gemeinderat geht im angefochtenen Entscheid implizit davon aus, dass der bestehende Unterstand nicht bewilligungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf eine Beseitigung gestützt auf § 159 BauG erst angeordnet werden, wenn feststeht, dass eine eigenmächtig ausgeführte Baute dem objektiven Baurecht widerspricht (vgl. AGVE 2004, S. 157, mit Hinweisen). Voraussetzung einer Beseitigung ist also die materielle Rechtswidrigkeit, die einer nachträglichen Bewilligung entgegensteht, sowie der Entscheid, dass der rechtsmässige Zustand wiederherzustellen ist. Eine Beseitigungsanordnung geht über die technische Umsetzung einer Verpflichtung hinaus und hat den Charakter eines neuen Sachentscheids, da sie neue Pflichten (Beseitigung und Herstellung) anordnet, über die noch nicht materiell-rechtlich entschieden worden ist. Die Entscheidung über diese Rechtsfragen ist vorliegend offen. Über die materielle Rechtswidrigkeit als Grundvoraussetzung einer in Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG auf Herstellung des rechtsmässigen Zustandes abzielenden Anordnung ist im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Eine Entscheidung über die baurechtlichen Fragen ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig. Die Vollstreckung und das Beschwerdeverfahren gemäss § 83 Abs. 1 VRPG sind besondere Verfahren (VGE IV/64 vom 23. September 2011 [WBE. 2011.204], S.

264 Verwaltungsgericht 2011 10 f.). Bei der Prüfung der Baubewilligungspflicht und im nachträglichen Bewilligungsverfahren sind – anders als in der Zwangsvollstreckung – auch die Interessen und Verfahrensrechte von Nachbarn zu wahren. Im Regelfall werden daher die Pflicht zur Beseitigung gemäss § 159 Abs. 1 BauG und die Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Beseitigungsanordnung in zwei verschiedenen Verfahren angeordnet. Von der Zweiteilung des Entscheidverfahrens, das zur Beseitungspflicht einerseits und zur Zwangsvollstreckung anderseits führt, geht grundsätzlich auch das Baugesetz aus (§ 159 Abs. 1 und 2 BauG). Entsprechend ist eine Gabelung des Rechtsmittelweges ausgeschlossen, da der Beseitungsentscheid mit Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), allenfalls beim Regierungsrat (§ 61 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]) anfechtbar ist.

2.2.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Zwangsandrohung in der Sachentscheidung (Vollstreckungs-) Entscheid ergehen kann (§ 81 Abs. 2 VRPG). Werden die Zwangsmassnahmen in der Sachverfügung angedroht, handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung. Die Androhung ist von der Rechtsbeständigkeit und Vollstreckbarkeit der Beseitigungsanordnung abhängig. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt (AGVE 1973, S. 267; 1991, S. 195; 2000, S. 352; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 11). Eine Gabelung des Rechtsweges findet dementsprechend auch in diesen Fällen nicht statt.

Steuerrekursgericht

2011 Kantonale Steuern 267 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 63 Gewinnungskosten; Anwaltskosten (§ 24 aStG) Aufteilung der Anwaltskosten für die Erstreitung einer Gesamtentschädigung, welche u.a. Genugtuung, Verdienstausfall und Rentenschaden umfasst, in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. August 2011 in Sachen E.M. und Erben des B.M. (3-RV.2010.56). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Gemäss rechtskräftigem Bundesgerichtsurteil wurden B.M. infolge ungerechtfertigter Verurteilung folgende Zahlungen zugesprochen: Verdienstausfall (netto) CHF 102'500.00 Reisekosten CHF 400.00 Rentenschaden (gerundet) CHF 20'100.00 Anwaltskosten CHF 9'000.00 Genugtuung CHF 95'000.00 Zins Rentenschaden CHF 2'000.00

Zwischentotal CHF 229'000.00 abzüglich Verrechnung CHF 109'000.00

Total CHF 120'000.00

3.2.

3.2.1.

Das KStA und die Rekurrenten erachten übereinstimmend folgende Zahlungen als steuerfrei: Reisekosten CHF 400.00

Schlagwörter

enforcementdemolition ordersuspensive effectbuilding permitcoercive measuresancillary pointsfinality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether coercive enforcement could be ordered before the demolition order had become final and enforceable.

Extrahierter Entscheid

No. As long as the underlying demolition order is not final, enforcement measures cannot be threatened or imposed.

Extrahierte Begründung

The appeal against the demolition order had suspensive effect. Without a legally binding and enforceable underlying order, the prerequisites for enforcement are missing.

Kernrechtsfrage

Whether substantive building-law questions may be decided in enforcement proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The legality and removability of the structure must be decided in the ordinary building-permit procedure, not in enforcement proceedings.

Extrahierte Begründung

A demolition order under the building act presupposes a substantive determination that the structure is unlawful and that the lawful situation must be restored. That determination is a new substantive decision, not a mere enforcement step.

Kernrechtsfrage

Whether appellate jurisdiction over the main demolition decision extends to coercive measures included as ancillary points.

Extrahierter Entscheid

Yes. If coercive threats are contained in the main decision, they are ancillary to the demolition order and follow the appellate jurisdiction of the main issue.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction over the principal matter also covers ancillary points; no split appeal path arises when coercive measures are threatened within the substantive order.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.