Enforcement measures are inadmissible before the demolition order becomes final

WBE.2011.201/202Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.09.2011

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A municipality ordered the appellant to submit a building application or demolish a disputed carport. The court held that enforcement measures cannot be ordered while the demolition decision is still subject to appeal and therefore not yet enforceable. It also stated that substantive building-law questions do not belong in enforcement proceedings. If a coercive threat is included in the demolition order itself, it is treated as an ancillary point of that main decision, and appellate jurisdiction extends to it. The dispositive result is not stated in the excerpt provided.

Omnilex-Regeste

Art. 80 ff. VRPG, Art. 81 VRPG; enforcement proceedings are limited to the manner of execution of an already enforceable substantive order. A coercive measure may be ordered only once the underlying decision is final and enforceable; while suspensive effect lasts, enforcement is excluded. Substantive building-law questions cannot be revisited in enforcement proceedings. If the threat of coercion is contained in the main order, it constitutes an ancillary point of that decision; appellate competence over the principal matter extends to such ancillary issues, provided the dispositive part clearly distinguishes threat and enforcement order.

Gesamter Gesetzestext

2011 Verwaltungsrechtspflege 259 derates vom 27. November 2007 die Ausstandsgründe prüfen und geltend machen müssen. Bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss § 26 Abs. 1 BauG (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb gemäss § 65 Abs. 3 VRPG eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gemeinderat auf das Revisionsgesuch im Ergebnis zurecht nicht eingetreten und die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG für den Wiederaufnahmegrund der falschen Zusammensetzung (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG) in jedem Fall spätestens mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Offen bleiben kann auch die Frage, ob nicht der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates Gegenstand einer Revision im Nutzungsplanverfahren sein müsste. 61 Vollstreckung

  • Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen.
  • Die Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung (§ 81 Abs. 1 VRPG) und die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Vollstreckung (§ 80 VRPG) sind anfechtbare Zwischenentscheide.
  • Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. September 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.201/202).

260 Verwaltungsgericht 2011 Aus den Erwägungen

1.2.

Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten des Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG), damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG) und schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (vgl. zum Ganzen: Thomas Gächter/Philipp Egli, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG)], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 41 N 3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 32 Rz. 15). Der massgebende Vollstreckungsentscheid ist der Entscheid, mit welchem die Art des Zwangsmittels und der Zeitpunkt des Einsatzes der Zwangsmittel festgesetzt werden. In diesem Entscheid ordnet die Vollstreckungsbehörde die Sanktion gemäss § 80 VRPG an und trifft selbständige Anordnungen über die zwangweise Durchsetzung eines Sachentscheides (vgl. Thomas Gächter/Philip Egli, a.a.O., Art. 41 N 50 mit Hinweis; AGVE 2010, S. 261; BVR 2009, S. 557). Die in der Lehre diskutierte Frage, ob die Androhung Verfügungscharakter habe, ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz entschieden. § 81 Abs. 2 VRPG schreibt vor, dass die Zwangsandrohung im Sachentscheid selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen kann (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Walter Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1151). Die Beschwerde gemäss

2011 Verwaltungsrechtspflege 261 § 83 VRPG ist daher gegen Entscheide über Androhung und Anordnung von Zwangsmitteln zulässig, sofern diese Massnahmen nicht bereits im Sachentscheid enthalten sind (§ 81 Abs. 2 VRPG). Nicht ausgeschlossen ist, dass die Anordnung der Ersatzvornahme zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung verfügt wird. Dies erfordert eine klare Unterscheidung zwischen Androhung und Anordnung auch in den Dispositivbestimmungen eines Entscheides. Gegen Vollstreckungsentscheide, die nach der Androhung den Vollzug im konkreten Fall anordnen, können Rügen vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsanordnung selbst begründet sind. Es kann zudem geltend gemacht werden, der konkrete Vollzug gehe über die angedrohte Zwangsmassnahme hinaus oder missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Anordnung. Weiter können durch die Wahl der Vollstreckungsmittel das Gesetzmässigkeits- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sein (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz/Jürg Bosshardt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 30 N 59). Nur die reinen Vollzugsmodalitäten, welche im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid ergehen und gegenüber dem Betroffenen keine neuen (Zwangs-) Anordnungen beinhalten, sondern sich auf die behördeninternen organisatorischen Vorkehren bei der Durchführung einer angedrohten und angeordneten Ersatzvornahme beschränken, sind keine anfechtbaren Entscheide. Aus Rücksicht oder Kulanz gegenüber den Betroffenen werden in der Praxis Vollstreckungsanordnungen häufig nicht vollzogen, wiederholt angedroht oder mehrmals angeordnet. Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangsandrohung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmassnahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Auch die wiederholte Anordnung ist ein Entscheid, der den Formvorschriften in § 26 VRPG zu genügen hat. Die Wiederholung von Vollstreckungsentscheiden bewirkt nur, dass die früheren Vollstreckungsentscheide infolge Wiedererwägung dahinfallen. Die Beschwerde gemäss § 83 VRPG ist gegen jeden Entscheid, mit welchem Zwangsmassnahmen angeordnet oder angedroht werden, zulässig.

262 Verwaltungsgericht 2011 62 Vollstreckung

  • Eine Entscheidung über baurechtliche Fragen nach § 159 Abs. 1 BauG ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig.
  • Erfolgt die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung selbst (§ 81 Abs. 2 VRPG), handelt es sich um Nebenpunkte des (Haupt-) Entscheides über die Beseitigung.
  • Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanzen ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Zuständigkeit, die in der Hauptsache gegeben ist, sich auch auf Nebenpunkte erstreckt. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.262). Aus den Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid hat der Gemeinderat B. vom Beschwerdeführer alternativ die Einreichung eines Baugesuches oder die Beseitigung der umstrittenen Baute innert 30 Tagen verlangt. Das Vorliegen einer andern Sachverfügung, welche vollstreckt werden könnte, wird vom Gemeinderat nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 1 VRPG). Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigungsanordnung daher nicht vollstreckbar. Eine Vollstreckungsmassnahme kann bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit und die Beseitigung des umstrittenen Autounterstandes nicht angeordnet werden. Die Vollstreckungsanordnungen in der Verfügung vom 11. Juli 2011 sind mit andern Worten davon abhängig, dass die Beseitigungsverfügung zuerst in formelle Rechtskraft erwächst bzw. der Beschwerdeführer innert Frist kein Baugesuch einreicht. Dem Wortlaut nach erfasst der Entscheid auch die Ersatzvornahme für die Einreichung eines Baugesuchs, was wohl kaum beabsichtigt ist.

Schlagwörter

enforcementdemolition ordersuspensive effectbuilding permitancillary point

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether enforcement measures may be ordered before the demolition order is final and enforceable.

Extrahierter Entscheid

No enforcement measure can be ordered until the demolition order has become final or the deadline for filing a building application has expired without action.

Extrahierte Begründung

The appeal has suspensive effect, so the demolition order is not yet enforceable. Enforcement under the cantonal procedural rules presupposes a fully enforceable substantive order.

Kernrechtsfrage

Whether building-law questions can be decided in enforcement proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. A decision on substantive building-law questions is inadmissible in enforcement proceedings.

Extrahierte Begründung

Enforcement proceedings concern only the manner of execution of an existing substantive order, not the merits of the building-law dispute.

Kernrechtsfrage

Whether a threat of enforcement contained in the main demolition order is an ancillary point of that order.

Extrahierter Entscheid

Yes. If the threat is included in the demolition order itself, it is an ancillary issue of the main decision.

Extrahierte Begründung

Appellate jurisdiction over the main matter also extends to ancillary points; the warning and method of coercion need clear distinction in the dispositive part.

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