Private road burdened by public footpath right counts as public street

WBE.2010.306Verwaltungsgericht / 3. Kammer08.11.2011

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court held that the Kirchweg, although privately owned, was a public street because it was burdened in the land register with a public footpath easement and had long been made available to public use. The court emphasized that dedication to public use does not require a formal act; an identifiable intention to create a public street is sufficient. The municipality’s refusal to assume maintenance or winter service did not change the classification.

Omnilex-Regeste

§ 80 Abs. 1 BauG; rechtliche Qualifikation einer Privatstrasse: Als öffentliche Strasse gelten auch im Privateigentum stehende Strassen, die dem Gemeingebrauch mit Zustimmung des Eigentümers oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zugänglich gemacht worden sind. Die Widmung setzt keine bestimmte Form voraus; erforderlich ist lediglich ein irgendwie erkennbarer Wille der Verwaltung zur Schaffung einer öffentlichen Strasse (consid. 2.2.3). Ein im Grundbuch angemerktes öffentliches Fusswegrecht kann die Widmung und damit die Qualifikation als öffentliche Strasse begründen, selbst wenn die Gemeinde den Weg weder übernimmt noch den Unterhalt besorgt.

Gesamter Gesetzestext

2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 147 seitigungsauflage (vgl. § 67a Abs. 2 BauG) zu bewilligen, ist nicht zu beanstanden. 38 Rechtliche Qualifikation einer Privatstrasse Eine Privatstrasse, welche mit einem im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fusswegrecht belastet ist, gilt als öffentliche Strasse. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. November 2011 in Sachen A. gegen B. GmbH (WBE.2010.306). Aus den Erwägungen

2.

2.2.1 - 2.2.2 (...) 2.2.3 (...) Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentümer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist unter "Zugänglichmachen" die Widmung einer Strasse für den Gemeingebrauch zu verstehen (AGVE 2008, S. 143 mit Hinweis). Die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch setzt die Zustimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BauG; AGVE 2008, S. 143 mit Hinweis; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 2350). Der Kirchweg steht im privaten Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer (Parzellen Nrn. [...]). Es ist allerdings unbestritten, dass im Grundbuch ein den Kirchweg bzw. die jeweiligen Parzellen belastendes öffentliches Fusswegrecht angemerkt ist. Aus den Grundbucheinträgen sowie aus den Kaufverträgen vom 25. Juli und

148 Verwaltungsgericht 2011 7. September 1923 sowie vom 13. April 1934 kann abgeleitet werden, dass der Kirchweg schon vor sehr langer Zeit dem Gemeingebrauch (wenn auch in beschränktem Mass) zugänglich gemacht wurde (vgl. die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in AGVE 2006, S. 481 ff., wonach dies zur Qualifizierung als öffentliche Strasse genügt). Die Widmung erfolgte spätestens mit dem Eintrag ins Grundbuch bzw. mit der Anmerkung des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit. Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern. 39 Normenkontrolle Einschränkungen bei der vorfrageweisen Überprüfung von Nutzungsplänen; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss AGVE 1999, S. 285 ff. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2011 in Sachen A. und B. gegen C. AG (WBE.2011.57).

Schlagwörter

public streetprivate roadfootpath easementland registerdedicationcommon use

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a privately owned road burdened by a public footpath easement is to be treated as a public street.

Extrahierter Entscheid

Yes. A private road that has been made accessible to the public by a publicly annotated footpath easement qualifies as a public street.

Extrahierte Begründung

Public streets include roads opened to common use, including privately owned roads made accessible with the owner’s consent or through expropriation. The land-register annotation and historic conveyances showed that the road had long been dedicated to public use. The dedication need not take a particular form; an ascertainable will to create a public street is sufficient.

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