Hearing required before costs are imposed on complainant

WBE.2009.349Verwaltungsgericht / 1. Kammer16.08.2010

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau Administrative Court held that a complainant can be burdened with procedural costs or party compensation only after being heard. The right to be heard under Art. 29(2) BV is not limited to formal parties; it also protects other participants, including a complainant, if the decision materially affects their legal position. A cost order against the complainant is a burdensome decision requiring, as a rule, prior opportunity to comment.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Kostenauflage an den Anzeiger und Parteikostenersatz im Disziplinarverfahren; der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch für verfahrensbeteiligte Nichtparteien, soweit sie durch den Entscheid materiell betroffen werden. Eine Kostenauflage oder Parteientschädigung zulasten des Anzeigers greift belastend in dessen Rechtsstellung ein und setzt grundsätzlich vorgängige Anhörung voraus (E. 2.1). Dies gilt namentlich im Disziplinarverfahren nach § 14 EG BGFA; der Gehörsanspruch ist auch durch § 21 Abs. 1 VRPG bestätigt. Die Belastung ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit verletzt den verfassungsmässigen Anspruch auf Mitwirkung.

Gesamter Gesetzestext

2010 Anwaltsrecht 259 XI. Anwaltsrecht

47 Kostenauflage an den Anzeiger; rechtliches Gehör. Vor einer Auflage von Verfahrenskosten oder eines Parteikostenersatzes ist einem Anzeiger das rechtliche Gehör zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. August 2010 in Sachen N. gegen C. und Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2009.349). Aus den Erwägungen

1.

Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Disziplinarverfahren werden Gebühren von Fr. 300.-- bis Fr. 6'000.-- erhoben (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Nach § 14 Abs. 1 EG BGFA gehen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Staates, sind aber von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, oder von der verzeigten Anwältin oder Anwalt, wenn sie oder er bestraft wurde oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat. Ähnliche oder gleich lautende Bestimmungen über die Kostenverlegung kennen das Bundesrecht und das kantonale Verfahrensrecht (Art. 343 Abs. 3 OR; Art. 61 lit. a ATSG; Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5] i.V.m. BGE 122 II 211 Erw. 4b [noch zu Art. 16 aOHG]; BGE 124 II 507 Erw. 3; § 38 Abs. 3 VRPG; § 125 Abs. 2 ZPO; § 369 Abs. 3 ZPO; § 139 Abs. 4 StPO). § 14 Abs. 2 EG BGFA gestattet es sodann dem oder den Kostenpflichtigen auch einen Parteikostenersatz aufzuerlegen, wo es die Umstände rechtfertigen.

260 Verwaltungsgericht 2010

2.

2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch § 22 Abs. 1 KV) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 135 I 190 mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 373 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1672). Betroffene in diesem Sinne sind nicht nur die (formellen) Parteien eines Verfahrens. Auch andere Verfahrensbeteiligte, wie zum Beispiel ein Anzeiger, sind Träger des durch die Bundesverfassung und die kanntonale Verfassung gewährten Gehörsanspruchs, soweit sie durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens materiell betroffen sind und insofern ein schutzwürdiges Bedürfnis an der Mitwirkung haben (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 141, 154). Die Kostenauflage an den Anzeiger und insbesondere die Auferlegung einer Parteientschädigung ist ein den Anzeiger belastender Entscheid, mit dem zu seinem Nachteil in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Vor Erlass eines belastenden Kostenentscheides ist der Anzeiger in der Regel anzuhören (§ 21 Abs. 1 VRPG).

2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege

48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225 49 Vollstreckungsverfahren.

  • Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren.
  • Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Oktober 2010 in Sachen K.D. gegen Gemeinderat W. (WBE.2010.220). Aus den Erwägungen

1.

1.1.

Gemäss § 83 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. § 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte oder Pflichten im Einzelfall aus (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

Schlagwörter

right to be heardcosts ordercomplainantparty compensationdisciplinary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether procedural costs or party compensation may be imposed on a complainant without prior hearing.

Extrahierter Entscheid

A complainant who is to be burdened with costs or party compensation must in principle be heard before the order is issued.

Extrahierte Begründung

Such a cost order directly affects the complainant's legal position. The right to be heard under Art. 29(2) BV also protects non-party participants who are materially affected by the outcome, including complainants. Before a burdensome costs decision is issued, the affected person must normally be given an opportunity to comment.

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